An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.com/AJEL Was ein SHK-Unternehmer prüfen muss und was nicht
SHK-Betriebe arbeiten eng mit anderen Gewerken zusammen. Für welche Mängel in Vorleistungen oder Leistungsverzeichnissen anderer Gewerke können sie haftbar gemacht werden? Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (21 U 102/21 vom 3. März 2023) sind SHK-Unternehmer zwar verpflichtet, die Leistungsbeschreibung wie das Leistungsverzeichnis (LV), die Vorgaben des Auftraggebers und die Vorleistungen anderer Gewerke auf ihre Eignung für eine mangelfreie Ausführung zu prüfen. Sie können aber nicht in jedem Falle dafür haftbar gemacht werden.
Diese Prüfpflicht ist damit ein zentraler Bestandteil der vertraglichen Pflichten. Ohne geeignete Vorleistungen oder klare Vorgaben kann ein SHK-Unternehmer den Erfolg seiner Arbeit jedoch oft nicht garantieren. Mangelhafte Vorarbeiten oder Anweisungen können die Nutzbarkeit der Gesamtleistung erheblich beeinträchtigen. Wie weit die Prüfpflicht geht, hängt immer von den Umständen, den Fachkenntnissen des Unternehmers, den Anforderungen der Vorleistungen und den Möglichkeiten der Überprüfung ab. Ein SHK-Unternehmer muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese anwenden, auch wenn er sich diese erst aneignen muss. In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall war ein SHK-Unternehmer mit der Verlegung von Außenwasserleitungen beauftragt. Der Vorunternehmer hatte eine mangelhafte Klemmverbindung und keine Druckprüfung durchgeführt. Das Gericht entschied, dass der SHK-Unternehmer nicht für die Mängel des Vorgewerkes haftet, da seine Arbeiten eindeutig auf den Außenbereich beschränkt waren.
Wie schon in anderen Folgen erzeugt die Energiewende immer wieder ganz neue Urteile. Auch heute wollen wir zwei Fälle – zum einen bei Wärmepumpen, zum anderen für Photovoltaik mit Batteriespeicher – zeigen.
Wenn die Luft-Wasser-Wärmepumpe angeblich zu viel Krach macht
Für die Beurteilung der Immissionsneigung von Luft/Wasser-Wärmepumpen ist in erster Linie der modellspezifische maximale Schallleistungspegel bei Volllast und, soweit vorhanden, der Schallleistungspegel im schallreduzierten Betrieb maßgebend. Andere Schallleistungspegel, wie z.B. der in Datenblättern angegebene „Schallleistungspegel nach ErP“, sind hier nicht relevant. Ergibt die Prüfung der Geräuschimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Nachbargrundstücke eine deutliche Unterschreitung der in Ziffer 3.2.1 der TA Lärm definierten „Irrelevanzschwelle“, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Anlage weder allein noch in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung unzumutbare Belästigungen im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die unkritische Immissionsneigung der Anlage durch Beurteilungshilfen wie den LAI-Leitfaden oder Simulationsprogramme wie den „Schallrechner“ des Bundesverbandes Wärmepumpe ermittelt wurde, so das VG Karlsruhe (2 K 597/24 vom 30. Oktober 2024).
Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, wandten sich gegen die Baugenehmigung der Beklagten, mit der der Beigeladenen die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Aufzug gestattet wurde. Sie rügten unter anderem mögliche Lärmbelästigungen durch die geplanten Wärmepumpen. Nach Auffassung des Gerichts bleiben die Geräuschemissionen der Wärmepumpen deutlich unter den zulässigen Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete. Die Anlagen seien schalltechnisch unbedenklich, zumal die Beigeladene die Wärmepumpen im schallreduzierten Nachtbetrieb betreiben werde.
Bei Lieferung und Montage von PV-Anlage liegt Kaufvertrag vor
Die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher wird rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingestuft, so das Landgericht Magdeburg (10 O 563/23 vom 28. November 2024), womit wir wieder bei unseren Eingangsüberlegungen wären. Das Gericht hatte in diesem Fall aber noch etwas anderes zu entscheiden. Nämlich: Eine Drosselung des Stromspeichers auf 70 % der Gesamtkapazität durch den Hersteller per Fernwartung stellt einen Mangel dar.
Dem Rechtsstreit lag ein Vertrag vom April 2022 über die Installation einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher zugrunde. Der Akkuspeicher, der mit einem Preis von 12.250 Euro zzgl. Zusatzkosten für Garantieverlängerung und Technikpaket kalkuliert war, wurde im August 2022 geliefert und montiert. Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erfolgte im Oktober 2022. Später reduzierte die Herstellerin, die Streithelferin, die Speicherkapazität des Batteriespeichers wegen Sicherheitsbedenken auf 70 %. Der Kläger erklärte daraufhin im April 2024 den teilweisen Rücktritt vom Vertrag über den Batteriespeicher und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht gab ihm Recht.
Zum Schluss nun etwas, was an Gerichten fast täglich (und wohl auch im neuen Jahr) verhandelt wird.
SHK-Unternehmer mit unterschiedlichen Rechten bei Werk- oder Lieferungsvertrag
Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag – die Unterschiede haben wir an dieser Stelle schon mehrfach behandelt. Gerade in der SHK-Branche können gleichartige Tätigkeiten etwas Unterschiedliches bedeuten. Auch aktuell sind wieder einige Urteile zu diesem Thema bei deutschen Gerichten anhängig. Daher im Folgenden ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das BGB regelt den Werkvertrag (§ 631 ff.) und den Werklieferungsvertrag (§ 650) im selben Abschnitt. Der Werkvertrag ist häufig Grundlage von Kundenverträgen, auch bei Anwendung der VOB/B, während für den Werklieferungsvertrag Kaufrecht gilt. Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Rechte des Bestellers bei Mängeln: Im Werklieferungsvertrag kann der Kunde zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung wählen, im Werkvertragsrecht entscheidet der SHK-Unternehmer. Zudem erlaubt das Werkvertragsrecht die sogenannte Selbstvornahme (§ 637 Abs. 1 BGB), bei der der Kunde nach Fristsetzung Mängel selbst beseitigen lassen kann und die Kosten erstattet bekommt – eine Möglichkeit, die das Kaufrecht nicht bietet.
Auch die Fälligkeit der Zahlung unterscheidet sich: beim Werkvertrag erst nach Abnahme, beim Werklieferungsvertrag sofort nach Ablieferung. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistung: Geht es primär um die Lieferung einer beweglichen Sache, die hergestellt und ausgeliefert wird, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Steht dagegen der Werkerfolg, also ein konkretes Ergebnis wie eine funktionierende Heizungsanlage, im Vordergrund, kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Montage und Einbau als Hauptleistung sprechen für einen Werkvertrag, als Nebenpflicht für einen Werklieferungsvertrag.