An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: WilliamCho Auch heute gibt es einige Urteile rund um den Bereich erneuerbare Energien. Erneut geht es um Batteriespeicher, von denen eine Brandgefahr ausgeht und die deswegen in ihrer Leistung reguliert werden.
Mangel, wenn Batteriespeicher brennen könnten
Ein Hersteller von Heimspeichern muss einen fehlerhaften Stromspeicher entweder reparieren oder durch gleichwertige Ersatzteile austauschen. Geklagt hatte eine Verbraucherin, deren Gerät nach dem Kauf über einen Händler wegen Brandgefahr und technischer Mängel per Fernsteuerung gedrosselt worden war. Über einen längeren Zeitraum arbeitete der Speicher nur noch mit deutlich verminderter Kapazität, was der Hersteller selbst in E-Mails einräumte, so das Landgericht Ravensburg (2 O 187/24 vom 9. Mai 2025).
Das Landgericht Ravensburg stellte klar, dass die Kundin Anspruch auf eine voll funktionsfähige Speicherlösung hat. Die Drosselung – selbst, wenn sie aus Sicherheitsgründen erfolgt – stelle einen erheblichen Sachmangel dar und sei deshalb nicht hinzunehmen. Verbraucher könnten erwarten, dass ein Gerät dauerhaft die vertraglich zugesicherte Leistung erbringt. Bereits zuvor gegebene Austauschzusagen des Herstellers seien verbindlich und müssten umgesetzt werden. Zudem hob das Gericht hervor, dass Sicherheit und Zuverlässigkeit bei Stromspeichern oberste Priorität haben müssen – insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bekannt gewordener Brandfälle. Die Herstellerfirma wurde auch verurteilt, 85 Prozent der Verfahrenskosten zu tragen.
Ähnliche Urteile zum selben Speicherhersteller fällten das Landgericht Bielefeld (9 O 212/24 vom 5. Dezember 2024), das Landgericht Oldenburg (9 O 251/24 vom 6. November 2024) sowie das Landgericht Leipzig (06 O 955/24 vom 23. Oktober 2024).
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Erneuerbare Energien beschäftigen auch so manche Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Im folgenden Fall ging es darum, ob en Carport notwendiger Bestandteil einer Ladeinfrastruktur ist.
Eigene PV-Anlage auf Carport ist keine Ladeinfrastruktur
Weder eine Garage noch ein Carport gelten als notwendige Bestandteile einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Sie sind für die Nutzung einer Lademöglichkeit nicht erforderlich. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen: Auch sie zählen nicht zur privilegierten Ladeinfrastruktur, da sie primär der Energieerzeugung dienen, nicht dem Laden selbst. Wenn es um die Einrichtung von Lademöglichkeiten geht, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über deren Umsetzung entscheiden. Dagegen stellt der Bau einer Garage oder eines Carports in der Regel eine erhebliche optische Veränderung der Wohnanlage dar, so das Landgericht Dortmund (17 S 135/24 vom 21. März 2025).
Die Klägerin wollte die Genehmigung zum Bau einer Garage oder eines Carports mit Photovoltaikanlage auf ihrem Sondernutzungsstellplatz erzwingen. Das Gericht stellte klar: Weder Garage noch Carport sind notwendiger Bestandteil einer Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Auch eine Photovoltaikanlage fällt nicht unter die privilegierte Ladeinfrastruktur, da sie nicht dem Ladevorgang, sondern der Stromerzeugung dient. Selbst wenn § 20 einschlägig wäre, könnten die Eigentümer über die konkrete Umsetzung entscheiden – eine Verpflichtung zur Zustimmung bestand nicht. Zudem verneinte das Gericht einen Anspruch der Klägerin nach § 20 Abs. 3 WEG, da eine Garage oder ein Carport eine erhebliche optische Veränderung der Gesamtanlage darstellen.
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Der gesetzlich vorgeschriebene Schallschutz bereitet so manchem Bauherrn Verdruss. Ob die entsprechenden Regeln in Zukunft entschärft werden, ist offen. Derzeit jedoch gelten sie in recht strengem Maße, wie unser nächster Fall zeigt.
Für Wohnungen gilt erhöhter Schallschutz
Der bloße Mindestschallschutz nach DIN 4109 reicht nicht aus, um den üblichen Wohnansprüchen zu genügen – auch nicht bei Umbauten denkmalgeschützter Gebäude. Bei Neubauten ist ein erhöhter Schallschutz bereits in der Planung durch den Architekten zu berücksichtigen, so das Oberlandesgericht Frankfurt (29 U 192/21 vom 30. Dezember 2022).
Ein Architekturbüro wurde hier vom Bauherrn auf Schadensersatz in Form eines Kostenvorschusses verklagt, weil beim Umbau einer denkmalgeschützten Scheune in drei Wohnungen erhebliche Schallschutzmängel auftraten. Der Bauherr bemängelte, dass die neu errichteten Wohnungen keinen erhöhten Schallschutz bieten, obwohl dies nach Art und Zweck des Umbaus zu Wohnraum erwartet werden durfte. Ein Gutachten bestätigte die Mängel und führte sie auf Planungs- und Überwachungsfehler zurück. Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger Recht und verurteilte die Architektin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von rund 19.500 Euro sowie zur Übernahme weiterer notwendiger Sanierungskosten. Die Berufung der Architektin blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass bei neu errichteten Wohnungen ein erhöhter Schallschutz dem üblichen Standard entspricht – der bloße Mindestschutz nach DIN 4109 reicht nicht aus.
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Normen gibt es nicht nur beim Schallschutz, sondern in allen Bereichen des Bauens. Doch ihre Einhaltung reicht mitunter nicht aus, wie auch das folgende Urteil zeigt.
Einhaltung der DIN reicht nicht automatisch für Mängelfreiheit
Viele Handwerksbetriebe, besonders im SHK-Bereich, verlassen sich bei ihrer Arbeit auf DIN-Normen. Diese gelten gemeinhin als technisch richtig und zuverlässig. Doch DIN-Normen sind keine Gesetze – und automatisch verbindlich sind sie auch nicht. DIN-Normen sind Ergebnis einer Kompromissfindung und haben sich bei Einführung gegebenenfalls noch nicht praktisch derart bewährt, dass man von „allgemein anerkannt“ sprechen kann, so hat das OLG Düsseldorf (22 U 40/24 vom 22. November 2024).
Herausgegeben werden sie von einem privaten Verein, dem DIN e. V. – also keiner staatlichen Institution. Trotzdem genießen sie in der Baubranche einen hohen Stellenwert, denn sie entstehen in einem sorgfältigen Abstimmungsprozess und bilden oft den Stand der Technik ab. Ob sie tatsächlich rechtlich verpflichtend sind, hängt vom Einzelfall ab. Und: Gesetzliche Vorschriften wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) verlangen nicht ausdrücklich die Einhaltung von DIN-Normen. Sie fordern nur, dass Bauleistungen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und frei von Mängeln sind. Trotzdem spielt die DIN oft eine indirekte Rolle – nämlich über die sogenannten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Diese gelten als Mindeststandard. Und eine DIN-Norm kann eine solche Regel sein – muss es aber nicht.