An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: HTD Zwar wurden bereits seit einigen Jahren Erfahrungen mit Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung gesammelt. Dennoch stellt sich weiterhin die Frage nach deren Lebensdauer – und damit auch nach den maßgeblichen Garantie- und Gewährleistungsfristen.
Nur zwei Jahre Gewährleistung für PV-Anlagen
Beim Kauf und Einbau standardisierter Aufdach-Photovoltaikanlagen gilt in der Regel Kaufrecht – mit einer Verjährungsfrist von nur zwei Jahren. Eine längere Frist kommt nur in Betracht, wenn der Anlage eine bauliche Bedeutung zukommt. Mängelanzeigen allein hemmen die Verjährung nicht, so das OLG Brandenburg (10 U 27/25 vom 10. Juli 2025).
Ein Hauseigentümer hatte im Jahr 2020 eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher inklusive Einbau erworben. Nachdem der Hersteller den Speicher später aus Sicherheitsgründen in seiner Leistung drosselte, verlangte der Kläger Nachbesserung. Die beklagte Anbieterin lehnte dies ab – und bekam vor Gericht Recht.
Entscheidend war die rechtliche Einordnung des Vertrags: Das OLG Brandenburg sah den Schwerpunkt in der Lieferung standardisierter Komponenten, nicht in einer individuellen Bauleistung. Es handelte sich somit um einen Kaufvertrag mit Montagepflicht, nicht um einen Werkvertrag. Die Folge: Es galt die zweijährige Verjährungsfrist, die bereits abgelaufen war. Eine fünfjährige Frist für Bauwerke lehnte das Gericht ab, da der Batteriespeicher weder für die Funktion des Gebäudes wesentlich sei noch einen Gebäudemangel verursache. Auch eine Hemmung der Verjährung verneinte das Gericht, da keine ernsthaften Verhandlungen stattfanden.
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In eine ähnliche Richtung weisen die folgenden beiden Urteile, die sich mit dem derzeit gehäuft auftretenden Problem der sicherheitsbedingten Drosselung von Batteriespeichern befassen.
Kein Rücktritt wegen Drosselung
Die nachträgliche Drosselung eines Batteriespeichers macht eine Photovoltaikanlage nicht automatisch mangelhaft. Nach Auffassung des OLG Koblenz lag beim Einbau kein Sachmangel vor; zudem durfte der Käufer nicht vom gesamten Vertrag über Anlage und Speicher zurücktreten, so das OLG Koblenz (1 U 613/25 vom 19. März 2026).
Geklagt hatte ein Hauseigentümer, der im Juni 2022 eine Photovoltaikanlage für den Heimeinsatz mit 29 Modulen sowie einem Batteriespeicher mit integriertem Wechselrichter (10 kWh) zu einem Endpreis von 38.034,09 Euro erworben hatte. Die Anlage wurde ab Oktober 2022 montiert und ab Mitte Dezember 2022 genutzt.
Nachdem die Herstellerin des vernetzten Speichers nach mehreren Brandfällen bei baugleichen Geräten per Fernzugriff die Speicherkapazität zunächst auf 50 und später auf 70 Prozent sowie die Ladeleistung reduziert hatte, verlangte der Kläger Austausch und erklärte schließlich den Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Der Vertrag sei als Kaufvertrag mit Montagepflicht einzuordnen, da serienmäßig hergestellte Standardkomponenten geliefert worden seien und keine besondere Planungsleistung geschuldet gewesen sei. Die Richter sahen weder in der verwendeten Lithium-Ionen-Technologie noch in der späteren Drosselung einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel. Die Maßnahmen der Herstellerin bewertete das Gericht als produktsicherheitsrechtliche Vorsorge und nicht als Mangel der Kaufsache. Zudem sei allenfalls der Speicher betroffen gewesen, nicht jedoch die Dachmodule; ein Rücktritt vom gesamten Vertrag komme daher regelmäßig nicht in Betracht.
In dieselbe Richtung zielt ein Urteil des OLG Düsseldorf (10 W 71/25 vom 26. Februar 2026). In diesem Fall verlangte der Kläger von Herstellerin und Verkäuferin eines Stromspeichers nicht den Rücktritt, sondern die Wiederherstellung der zugesicherten Nennspeicherkapazität.
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass Verträge über Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage regelmäßig als Kaufverträge mit Montageverpflichtung zu qualifizieren sind, wenn Standardtechnik geliefert wird und die Montage nicht im Vordergrund steht. Die spätere Kapazitätsdrosselung wertete das Gericht nicht als Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern als Vorsichtsmaßnahme im Rahmen produktsicherheitsrechtlicher Pflichten. Auch die Vermutungsregel des Verbrauchsgüterkaufs griff nicht zugunsten des Klägers ein, da die Drosselung kein typisches Mangelsymptom darstelle. Zudem hatte die Herstellerin bereits im November 2023 einen Austausch des Speichers angeboten.
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Mängel treten jedoch nicht nur bei Batteriespeichern auf – und dort betrafen sie ohnehin lediglich einen einzigen Hersteller –, sondern auch an anderen Bereichen der Bauausführung.
Bei Nachträgen auch im Streitfall besser Weiterbauen
Auch bei ungeklärter Vergütung sind Bauunternehmer grundsätzlich verpflichtet, Nachtragsarbeiten auszuführen. Ein Baustopp ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig – etwa bei erheblichen Zahlungsrückständen. Mündliche Zusatzaufträge bergen dabei erhebliche Risiken, so das Kammergericht Berlin (27 U 117/23 vom 15. Mai 2025).
Im konkreten Fall ging es um einen SHK-Unternehmer, der zusätzliche Arbeiten ohne klare Beauftragung ausführte und später Vergütung verlangte. Der Auftraggeber zögerte, woraufhin sich die Frage stellte, ob der Unternehmer die Arbeiten einstellen durfte.
Das Kammergericht Berlin stellte klar: Bei VOB/B-Verträgen besteht eine Vorleistungspflicht, die durch ein Kooperationsgebot ergänzt wird. Auch ohne abschließende Preisvereinbarung sind angeordnete Nachträge grundsätzlich auszuführen. Ein Baustopp ist nur zulässig, wenn eine fällige, prüfbare und nicht unerhebliche Forderung offensteht und keine durchgreifenden Gegenansprüche bestehen. Andernfalls drohen Kündigung und Schadensersatzforderungen. Alternativ kann der Unternehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen und bei deren Ausbleiben die Arbeiten einstellen.
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Zum Schluss ein weiterer Fall zum Dauerbrenner Verjährung – und dazu, wie man sich dagegen wirksam absichern kann.
Vorschussklage schützt vor Verjährungs-Ansprüchen
Eine Vorschussklage wegen Baumängeln hemmt die Verjährung umfassend – auch hinsichtlich Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche. Zudem beginnt die Verjährung erst, wenn das Werk hätte mangelfrei übergeben werden müssen, so das OLG Bamberg (12 U 115/23 vom 25. Juni 2024).
In dem Verfahren verlangte die Klägerin von einem Bauunternehmen rund 119.788 Euro Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Die Beklagte berief sich auf Verjährung und argumentierte, Gewährleistungsrechte seien mangels Abnahme nicht entstanden.
Das OLG Bamberg wies die Berufung jedoch zurück. Entscheidend war, dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch zwar der regelmäßigen Verjährung unterliegt, diese jedoch erst mit Fälligkeit der mangelfreien Leistung beginnt. Zudem hemmt bereits die Erhebung einer Vorschussklage die Verjährung – und zwar auch für weitere Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, etwa Schadensersatz. Dies gilt sogar dann, wenn bei Klageerhebung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vollständig vorlagen. Ein Zwang zur Abnahme eines mangelhaften Werks besteht nicht. Die Klägerin konnte ihren Anspruch daher erfolgreich durchsetzen.