An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Wir beginnen mit einem Dauerbrenner: Wohneigentümergemeinschaften (WEG). Sie müssen grundsätzlich den Zugang zur gemeinschaftlichen Haustechnik gewährleisten – und dürfen ihn nicht verweigern. Das ist auch für Handwerker von Bedeutung.
Zugang zur Haustechnik muss möglich sein
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum und auf funktionsfähige, geeichte Wasserzähler. Die Einzelheiten muss die Gemeinschaft selbst regeln. Eine jahrelang praktizierte Kostenverteilung ändert den geltenden Verteilungsschlüssel nicht automatisch. Die Beschlussanfechtung scheiterte zudem an einer fehlerhaften Zustellung, so das LG Frankfurt am Main (2-09 S 28/25 vom 15. April 2026).
Ein Eigentümer klagte gegen seine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwei Wohnungen gehörten ihm und seiner Ehefrau, die dritte einem weiteren Eigentümer. Eine verschlossene Stahltür versperrte dem Ehepaar den Zugang zur gemeinschaftlichen Haustechnik im Keller. Das Gericht verlangte eine Zugangsregelung sowie die Prüfung und gegebenenfalls Erneuerung oder Eichung der Wasserzähler, einschließlich eines Kaltwasserzählers in Wohnung 1. Einzelheiten und Aufträge bleiben weiteren Beschlüssen vorbehalten. Für Wasserzählerbügel und Filtererneuerung waren 993,51 Euro vorgesehen, verteilt nach Miteigentumsanteilen: 90 Prozent für den anderen Eigentümer, 10 Prozent für das Ehepaar.
Auch die noch recht junge Rechtsprechung zu erneuerbare Energien muss sich mit einem altbekannten Rechtsgrundsatz auseinandersetzen: der Einhaltung von Fristen.
Gemeinde versäumt Frist für Windräder-Stopp
Eine Gemeinde scheiterte im Eilverfahren mit dem Versuch, zwei Windenergieanlagen zu stoppen. Zwar hatte ihr Gemeinderat die Zustimmung verweigert, doch der rechtzeitige Eingang des Beschlusses bei der Genehmigungsbehörde war nicht nachweisbar. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist galt das gemeindliches Einvernehmen daher als erteilt. Ein späterer Widerruf war ausgeschlossen, so das OVG Thüringen (5 EO 427/25 vom 4. Mai 2026).
Die Gemeinde Großschwabhausen ging als Rechtsnachfolgerin von Kleinschwabhausen gegen die Genehmigungsbehörde vor; die Vorhabenträgerin war am Verfahren beteiligt. Streitgegenstand waren zwei von ursprünglich sechs beantragten Windenergieanlagen des Typs Enercon E160 EP5 E3 auf Ackerflächen. Die Anlagen sollten jeweils 246,6 Meter hoch sein, bei einer Nebenhöhe von 166,6 Metern, einem Rotorradius von 80 Metern und einer Nennleistung von 5,56 Megawatt. Die Gemeinde bemängelte unter anderem ungesicherte Zufahrten und Leitungsrechte. Die Frist zur Verweigerung der Zustimmung endete am 27. Mai 2024. Der ablehnende Ratsbeschluss vom 2. Mai wurde der Behörde nachweislich erst im Januar 2025 bekannt. Die Beweislast für den rechtzeitigen Eingang lag bei der Gemeinde. Fehlende Unterlagen hätte sie frühzeitig anfordern müssen. Auch die spätere Aufteilung des Genehmigungsverfahrens erforderte kein neues gemeindliches Einvernehmen, weil Standorte und Ausführung unverändert blieben. Das Gericht lehnte einen vorläufigen Baustopp ab.
Auch Mängel von Bauteilen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Im nächsten Fall kam eine verspätete Reklamation hinzu.
Keine Mängelansprüche bei Zustimmung zu geänderter Ausführung
Ein Besteller muss gelieferte Ware bezahlen und erhält keinen Schadensersatz, weil er einer geänderten Ausführung ausdrücklich zugestimmt hatte. Das Gericht sah deshalb keinen Mangel. Zudem wurden die beanstandeten Abweichungen erst mehr als einen Monat nach Lieferung gemeldet – zu spät für Mängelansprüche unter Kaufleuten, so das OLG Brandenburg (10 U 98/25 vom 10. September 2026).
Ein Metallverarbeitungsunternehmen verlangte von einem Betonfertigteilhersteller 35.749,98 Euro aus zwei offenen Rechnungen. Die gelieferten Stahlwinkel sollten Fassadenelemente aus Stahlbeton an Geschossdecken befestigen. Abweichend von den Zeichnungen war vereinbart worden, die Winkel durch Lasern und Kanten statt Schweißen herzustellen. Der Käufer behauptete, der Biegeradius betrage höchstens 10 statt mindestens 20 bis 25 Millimeter. Die Materialdicke im Biegebereich reiche deshalb nicht aus, um die erforderliche Tragfähigkeit zu gewährleisten. Er wollte Austauschkosten verrechnen und zusätzlich 110.134,05 Euro einklagen. Das Gericht wies die Ansprüche zurück: Der Käufer hatte die gekantete Ausführung ausdrücklich freigegeben. Der Lieferant durfte dies als Bestätigung ihrer Eignung verstehen und musste keine weitere Prüfung vornehmen. Zudem hätten sichtbare Abweichungen Anlass zu einer genaueren Prüfung geben müssen. Die Lieferung erfolgte am 10. Oktober 2023, die Mängelanzeige erst am 13. November. Die Berufung des Käufers blieb erfolglos.
Im nächsten Fall geht es ebenfalls um Baumängel – und deren Auswirkungen auf die Bezahlung des Bauträgers.
Baumängel verhindern Restzahlung
Eine Tiefgarage in einer hochwertigen Wohnanlage muss mit Mittelklassewagen ohne größere Einschränkungen nutzbar sein. Weil die Einfahrt mehrfaches Rangieren erforderte, Stützen die Fahrgasse verengten und ein Brandschutzmangel vorlag, mussten die Käufer den offenen Kaufpreis vorerst nicht zahlen. Die Berufung der Bauträgerin blieb erfolglos, so das OLG Köln (11 U 67/23 vom 20. November 2024).
Die Bauträgerin einer Wohnanlage mit acht Eigentumswohnungen und Tiefgarage verlangte von zwei Wohnungskäufern eine Restzahlung von 76.372,50 Euro einschließlich Sicherheitseinbehalt. Die Wohnung mit Stellplatz hatte 898.500 Euro gekostet. Voraussetzung für die Zahlung war die Fertigstellung ohne wesentliche Mängel. Laut Gutachten konnten Mittelklassewagen trotz einer auf 6,33 Meter verbreiterten Zufahrt nicht in einem Zug einfahren. Das Tor war 2,657 Meter breit; wegen der schrägen Einfahrt genügte der Vergleich mit der Fahrzeugbreite jedoch nicht. Stützen verengten die Fahrgasse auf 5,175 beziehungsweise 5,16 Meter statt der erforderlichen 5,50 Meter und erschwerten das Einparken auf Stellplatz Nr. 5. Zudem entsprach der Elektroverteiler- und Zählerkasten im Untergeschossflur beim Zugang zur Waschküche nicht den Brandschutzvorschriften. Die bloße Nutzung der Tiefgarage beseitigte diese Mängel nicht und stellte auch keine Abnahme dar. Die Restforderung war daher noch nicht fällig.
Zum Schluss geht es noch um einen Versicherungsfall: Unter welchen Umständen darf eine Versicherung nach einem Brand die Leistung verweigern?
Versicherung muss bei beauftragter Brandstiftung nicht zahlen
Nach einem Gebäudebrand erhält ein Eigentümer keine Versicherungsleistung und muss bereits gezahltes Geld zurückerstatten. Das Gericht war aufgrund mehrerer Indizien überzeugt, dass er den Brand durch einen Dritten hatte legen lassen, so das OLG Schleswig (16 U 31/25 vom 20. Januar 2026).
Ein Hauseigentümer verlangte von seinem Gebäude- und Hausratversicherer 1.290.240,53 Euro sowie weitere Leistungen. Das 1930 errichtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Anbauten von 1953 und 1978 stand auf einem 32.746 Quadratmeter großen Grundstück. Der Eigentümer hatte es für 170.000 Euro vollständig kreditfinanziert erworben und bewohnte Wintergarten und das angrenzende Schlafzimmer. In der Nacht zum 1. Juli 2019 setzte ein Tauchsieder den Schlafzimmerboden in Brand. Er war über ein zehn Meter langes Kabel und eine Zeitschaltuhr angeschlossen. Der Anbau und Teile des Haupthauses wurden erheblich beschädigt. Das Gericht wertete die abgelegene Lage, den möglichen finanziellen Gewinn und die zeitverzögerte Brandlegung als Indizien für eine beauftragte Brandstiftung. Ein unbekannter Täter ohne Verbindung zum Eigentümer erschien dem Gericht praktisch ausgeschlossen. Wer den Brand tatsächlich gelegt hatte, musste nicht feststehen. Die Berufung des Eigentümers scheiterte; er muss 36.857,58 Euro zurückzahlen. Der Streitwert betrug 1.427.098,21 Euro.