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SzeneNews vom 24.11.2017

Neue Haftungsübernahmevereinbarung mit Caro Scheibe GmbH

Die Caro Scheibe GmbH mit Hauptsitz in Hannover und Mitglied der JM-Gruppe schließt eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit der SHK-Berufsorganisation. Für Mitgliedsbetriebe ergibt sich dadurch mehr Rechtssicherheit und eine Vereinfachung bei der Abwicklung eines möglichen Schadensfalls.

Bild: Caro Scheibe
Bild: Caro Scheibe

Bereits seit dem 1. September 2017 besteht mit JM Jäger (Stuttgart) sowie dem verbundenen Vertriebs-Unternehmen Fiboflansch-Rohr eine HÜV, die eine Produktfamilie von Rohren, Fittings, Rohrleitungssystemen, Kupplungen und Armaturen einschließt. Weitere Produkte kommen noch hinzu. Denn durch einen Vertrag mit der Caro Scheibe GmbH, die ebenso dieser Unternehmensgruppe angehört, sind jetzt auch Rohrverbindungen und Komponenten für Schweiß- bzw. Flanschverbindungen dieser Marke mit im Leistungsumfang enthalten.

Für Mitgliedsbetriebe der SHK-Berufsorganisation bringt dies im Schadensfall Vorteile. Zur Erinnerung: Die HÜV ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe. Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war.

Es wird in einem Streitfall also darum gehen, ob ein Produktfehler vorliegt – und gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder eine Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat. Hat ein Fachbetrieb Probleme bei der Abwicklung eines solchen Schadensfalles, kann er die Hilfe seines zuständigen Landesinnungs-/Landesfachverbandes in Anspruch nehmen.

Bei der HÜV ersetzt der Gewährleistungspartner über die gesetzlichen Ansprüche hinaus auch zusätzliche begründete Nacherfüllungskosten wie z. B. die Aus- und Einbaukosten, Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und/oder weitere begründete Kosten im Falle von Selbstvornahme des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz.

Zweifel sind in den letzten Monaten aufgekommen, ob die Bedeutung der HÜV abnimmt. Denn zum 1.1.2018 wird eine gesetzliche Neuregelung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts in Kraft treten. Doch auch im neuen Recht wird die HÜV ihre Vorteile ausspielen können. Unter anderem ist damit zu rechnen, dass Händler bzw. Hersteller als Verkäufer mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchen werden, die gesetzlichen Ansprüche mit einer Vielzahl unterschiedlicher AGB einzuschränken. Welche AGB hierbei rechtmäßig oder rechtswidrig sind, wird sich erst in einer jahrelangen Rechtsprechung – wenn überhaupt – „rechtssicher“ herausstellen.

Der Fachbetrieb bleibt jedoch auf der sicheren Seite, wenn er zum einen Mitglied der SHK-Berufsorganisation ist und zum anderen Hersteller wählt, die eine HÜV abgeschlossen haben. Umfangreiche Infos bis hin zum Schadenmeldebogen sowie eine Liste der mehr als 80 HÜV-Partner finden Mitgliedsbetriebe im internen Bereich von www.zvshk.de (als Suchwort den Quicklink QL1011599 eingeben).

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