Schadensersatzklage gegen Dornbracht nur zum Teil erfolgreich:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner heutigen Entscheidung der Schadenersatzklage der Reuter GmbH gegen die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG und gegen Andreas Dornbracht als Geschäftsführer zum Teil stattgegeben und damit die im Februar dieses Jahres in erster Instanz vom Landgericht Köln erfolgte Klageabweisung aufgehoben. Ein Großteil der Forderungen der Reuter GmbH wurde zurückgewiesen.
In einer ersten Stellungnahme teilt der Armaturenhersteller Dornbracht mit, das man mit dem Urteil nicht einverstanden sei, dieses lediglich zur Kenntnis nehme. Das Iserlohner Familienunternehmen will weiterhin prüfen, inwiefern es nach dem Urteil noch Spielraum für zukünftige Maßnahmen zum Schutz der eigenen Interessen als Premium-Anbieter und den damit verbundenen Interessen seiner stationär und lokal arbeitenden Fachhandels- und Handwerkspartner hat.
Die Klägerin hatte Dornbracht auf Schadenersatz wegen zu hoher Einkaufspreise und entgangener Umsätze verklagt. Hintergrund war die von Dornbracht im Jahr 2008 eingeführte Fachhandelsvereinbarung, mit der das Unternehmen besondere Leistungen des professionellen Vertriebsweges honorierte. Die Reuter GmbH behauptete hieraus einen Schaden erlitten zu haben und klagte daher vor dem Landgericht Köln und schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf auf Schadenersatz. Die zuständige Richterin am OLG Düsseldorf hat den Anspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen, da die Fachhandelsvereinbarung nach ihrer Einschätzung eine Wettbewerbsbehinderung bewirkt habe. Aufgrund schlechterer Einkaufskonditionen wurde der Reuter GmbH daher ein Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 800.000 Euro zugesprochen. Den von Reuter darüber hinaus beklagten Schaden durch Umsatzverlust sah die Richterin jedoch als nicht erwiesen an und lehnte dementsprechend die Forderung von Reuter über weitere 1,6 Millionen Euro ab.
Die Fachhandelsvereinbarung war 2011 nach einem Fallbericht des Bundeskartellamts in Abstimmung mit der Behörde angepasst und danach nicht mehr beanstandet worden.
Beanstandete Fachhandelsvereinbarung ursprünglich als unbedenklich eingestuft
Mit der von Experten in 2008 wettbewerbsrechtlich für unbedenklich befundenen Fachhandelsvereinbarung hatte Dornbracht versucht, sein Interesse an der Zusammenarbeit mit dem professionellen Fachhandel und Fachhandwerk, zum Schutz des mit seinen Premiumprodukten verbundenen Qualitätsversprechens, zu wahren. Der Hersteller legt dabei Wert auf die Feststellung, dass seine Produkte keine Modeartikel, sondern Teil einer Gesamtinstallation, zum Beispiel eines Badezimmers sind. Dies bedürfe einer ortsspezifischen, fachgerechten Beratung und Planung sowie einer technisch angemessenen Installation durch anerkannte Meisterbetriebe, wodurch sowohl Sicherheits- und Hygiene- als auch Nachhaltigkeitsaspekten und der Bedeutung des Trinkwasser- Leitungsnetzes Rechnung getragen werde.
Vergleich der Vertriebswege aufgrund unterschiedlicher Leistungstiefen unfair
Insbesondere die Fachberatung in der Badausstellung und die Planung im Objekt können nach Einschätzung von Dornbracht ausschließlich im lokalen, stationären Handel in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Fachhandwerk abgedeckt werden. Diese Leistungen werden dort in der Regel als unverbindliche und kostenlose Dienstleistungen erbracht und im Falle eines Auftrags durch die Mischkalkulation aus Handwerkerstunden und den in der Kritik stehenden Verkaufsmargen kompensiert.
Beratung und Montage im Online-Handel fraglich
Die telefonische Beratung, wie sie der Online-Handel bewirbt, ist nach Ansicht von Dornbracht eine reine Verkaufs-Beratung; sie könne bestenfalls in „Ferndiagnose“ die Herausforderungen und die Chancen der individuellen Baustelle vermuten. Die von Online-Händlern teilweise darüber hinaus für eine Pauschalgebühr angepriesene Badplanung oder die Vermittlung derselben, könne weder flächendeckend angeboten, noch in entsprechend vergleichbarer Qualität geleistet werden. Und auch die eigenen Ausstellungen der Online-Händler befänden sich in der Regel an einem Standort, so dass die meisten Kunden für eine persönliche Beratung in der Ausstellung dieser Händler lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssten.
Auch wenn Online-Händler inzwischen damit werben, Fachhandwerker für die fachgerechte Montage zu vermitteln, ist Dornbracht davon überzeugt, dass dies in der Praxis des Online Geschäfts tatsächlich beim deutlich überwiegenden Teil der Verkäufe nicht angenommen wird. Der Online-Handel mache dieses Angebot von einem vorherigen Kaufabschluss abhängig und verlange dafür eine zusätzliche Gebühr. Außerdem prüfe der daraufhin erscheinende Handwerker – soweit in dem fraglichen Postleitzahlengebiet überhaupt verfügbar – erst dann, nach dem Kauf, die räumlichen Gegebenheiten und ob die bereits bestellte Ware für das Bauvorhaben passend gewählt wurde. Ein konkretes Montageangebot erhielten die Kunden ebenso nur gegen Gebühr und erst nach dem Kauf der Ware und auch nur von einem Handwerker. In ihren Geschäftsbedingungen hielten die Online-Händler schließlich fest, dass der Montagevertrag ausschließlich mit dem Handwerker geschlossen werde, so dass die Händler selbst keinen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt seien.
Unsicherheit und Mehraufwand für Verbraucher
Inwiefern angesichts der Komplexität, die ein Badumbau mit sich bringt, der Online-Handel und die durch den Verbraucher selbst vorgenommene Koordination der Baustelle gegenüber dem stationären Handel und dem Fachhandwerk Vorteile bringt, ist für Dornbracht nicht nachvollziehbar. Verbraucher müssten sich vielmehr auf einen entsprechenden Mehraufwand einstellen und selbst planen, Produkte richtig aussuchen – und zwar nicht nur optisch sondern auch technisch in Bezug auf Anschlüsse, Maße, Durchflussmengen etc. – und komplett bestellen sowie die Gewerke übergreifende Logistik koordinieren. Denn es werden bei einem Badumbau häufig auch Elektroleitungen neu verlegt sowie Trockenbadarbeiten durchgeführt. Für den reibungslosen Baufortschritt muss die gesamte Ware jedoch zeitgerecht für die Einbauphasen geliefert oder bereitgehalten werden.
Einseitige Darstellung in den Medien
Das in Bezug auf das Thema Online-Handel und angebliche Preisabsprachen im stationären Fachhandel von einigen Medien in den letzten Wochen skizzierte Bild, ist durch eine tendenziöse Darstellung, durch mangelhaft und einseitig recherchierte Beiträge geprägt. Dies hält Dornbracht für gezielt gesteuert und damit auch für äußerst fragwürdig. Dem Verbraucher werde hier suggeriert, er könne viel Geld sparen, indem er den Online-Handel bevorzugt. Wie sich die vermeintliche Preisersparnis über Online-Käufe dann tatsächlich im Ergebnis auswirkt haben viele Verbraucher in den vergangenen Jahren auch in anderen Branchen immer wieder feststellen müssen. Denn natürlich leitet sich der Preis letztlich immer von der Leistung ab.
Investitionen sichern Arbeitsplätze „Made in Germany“
Mit den in den vergangenen 20 Jahren getätigten Investitionen in Produktinnnovation und Markenaufbau, hat sich Dornbracht eine führende Position innerhalb der Branche erarbeitet und die Selbständigkeit und Unabhängigkeit als regional verwurzeltes Familienunternehmen gesichert. So ist Dornbracht eines der wenigen Unternehmen der Sanitärbranche, das vollständig in Familienhand ist und zu 100 Prozent in Deutschland produziert. 90 Prozent der Zulieferer kommen aus Deutschland, über 70 Prozent aus der Region Südwestfalen.
Dementsprechend legt der Hersteller Wert auf eine adäquate Vermarktung seiner Produkte und wird sich diesbezüglich auch weiterhin für den stationären Fachhandel und das Handwerk engagieren.