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News vom 14.05.2014

Deutsche Bauwirtschaft zum Zahlungsverzug - Gesetzentwurf zügig verabschieden

„Der vom deutschen Bundestag heute in erster Lesung beratene Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stellt gegenüber den Entwürfen der vergangenen Legislaturperiode eine deutliche Verbesserung dar und wird dem Anliegen der rund 70.000 Bauunternehmen in Deutschland gerecht, zügig ihre Rechnungen bezahlt zu bekommen.“ Diese Auffassung vertreten die Präsidenten der beiden Bauspitzenverbände, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Prof. Thomas Bauer und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein.

Bauunternehmen warten noch immer zu lange auf ihr Geld, obwohl sie vorleistungspflichtig sind und ihre Beschäftigten und Lieferanten bezahlen müssen, bevor sie Geld vom Auftraggeber sehen.
Bauunternehmen warten noch immer zu lange auf ihr Geld, obwohl sie vorleistungspflichtig sind und ihre Beschäftigten und Lieferanten bezahlen müssen, bevor sie Geld vom Auftraggeber sehen.
Denn nach wie vor sind Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setzt der vorgelegte Gesetzentwurf die richtigen Akzente: Grundsätzlich sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam.

„Wir haben den Eindruck, dass die Große Koalition die Lage der Branche verstanden hat: Bauunternehmen warten noch immer zu lange auf ihr Geld, obwohl sie vorleistungspflichtig sind und ihre Beschäftigten und Lieferanten bezahlen müssen, bevor sie Geld vom Auftraggeber sehen. Diese Situation kann sich wesentlich verbessern, wenn der vorgelegte Gesetzentwurf zügig vom Parlament verabschiedet wird.“ So die beiden Präsidenten Bauer und Loewenstein.

Wichtig ist auch, dass Abnahme- und Zahlungsfrist nach der Systematik des Gesetzentwurfs zum selben Zeitpunkt beginnen und deshalb nicht kumuliert werden können. Die Abnahmefrist geht hiernach stets in der Zahlungsfrist auf. Ein Beispiel: Hat sich der Auftraggeber 15 Tage bis zur Durchführung der Abnahme ausbedungen, stehen ihm nach Durchführung der Abnahme nur noch weitere 15 Tage bis zur Zahlung zur Verfügung. Die maximal 30-tägige Zahlungsfrist beginnt eben nicht erst nach Ablauf der Abnahmefrist. „90 % der Zahlungen am Bau laufen über Abschläge. Hier ist der wichtigste Punkt, an dem nachgebessert werden muss. Wir fordern eine Sonderregelung für Abschlagszahlungen nach dem Vorbild der VOB/B, wonach diese 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig werden.“ So ZDB-Präsident Loewenstein weiter.

„Der jetzt vorgelegte Entwurf schafft Klarheit bei den Zahlungsfristen und setzt damit die Ziele der Richtlinie positiv um. Die Bauwirtschaft erwartet nun eine zügige Verabschiedung des Gesetzes durch den deutschen Bundestag.“ Erklärte HDB-Präsident Bauer abschließend.
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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