In Kooperation mit ImmobilienScout24 bietet Minol einen neuen Service: Nutzer können bei der Anzeigenschaltung einen Energieausweis online beantragen und erhalten sofort die für das Inserat benötigten vorläufigen verbrauchsbasierten Energiekennwerte.
Anzeige auf ImmobilienScout24: Über die Kooperation mit Minol können Inserenten die Vorab-Kennwerte aus dem verbrauchsbasierten Ausweis direkt in ihre Anzeige integrieren. Grafik: Minol
Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) gelten seit dem 1. Mai neue Regeln für Immobilienanzeigen.
Vermieter und Verkäufer müssen diverse Kennwerte aus dem
Energieausweis des inserierten Objekts angeben: Die Art des Ausweises
(Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergieverbrauchs
(bei Verbrauchsausweisen) oder des Endenergiebedarfs (bei
Bedarfsausweisen) und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei
Wohngebäuden müssen Inserenten zudem das Baujahr und die neue
Energieeffizienzklasse anführen.
Minol bietet Kunden des Portals ImmobilienScout24 jetzt die Möglichkeit, die
erforderlichen Angaben bequem und schnell zu erhalten: Wer auf
immobilienscout24.de eine Anzeige schalten möchte und einen
verbrauchsbasierten Energieausweis für sein Wohngebäude benötigt, kann
diesen während der Anzeigenerstellung direkt über ein Online-Formular
beantragen. Dazu muss er Gebäudeeckdaten wie Baujahr, Größe und
Standort angeben, den Energieverbrauch und Leerstände der vergangenen
drei Jahre sowie Modernisierungsmaßnahmen. Die Energieausweis-
Software von Minol errechnet daraufhin die Energiekennwerte und sendet
die relevanten Angaben für die Anzeige sofort als Vorab-Information zurück.
Durch die Echtzeit-Rücklieferung der vorläufigen Kennwerte können
ImmobilienScout24-Inserenten ihre Anzeigen direkt vollständig erstellen.
Minol prüft die Daten und schickt den Energieausweis kurze Zeit später per
Post und digital per Email an den Antragsteller. „Viele Vermieter und
Verkäufer erfahren erst bei der Anzeigenschaltung, welche neuen
Kennwerte sie für ihr Inserat brauchen. Wir bieten eine schnelle und
komfortable Lösung, bei der die Kunden den Bestellvorgang nicht
unterbrechen müssen. Seit Anfang Mai haben wir auf diesem Weg bereits
knapp 1.000 Ausweise ausgestellt“, sagt Bernd Schäfer, Produktmanager für
Energieausweise bei Minol.
Auch Bestellung des bedarfsbasierten Energieausweises möglich
Seit April dieses Jahres können ImmobilienScout24-Kunden auch den
bedarfsbasierten Energieausweis über die Kooperation mit Minol anfordern.
„So werden alle Inserenten, ob sie nun den verbrauchs- oder
bedarfsbasierten Ausweis benötigen, auf die erforderlichen Kennwert-
Angaben aufmerksam gemacht – und zwar bevor sie die Anzeige schalten“,
sagt Schäfer. Anders als beim verbrauchsbasierten Ausweis, der auf dem
Gebäude-Verbrauch der vergangenen drei Jahre beruht, muss beim
bedarfsbasierten Ausweis der Energiebedarf anhand des Zustands der
Gebäudehülle und der Haustechnik erst ermittelt werden. Der Aufwand ist
entsprechend größer. Für die Bestellung müssen die Inserenten bei
ImmobilienScout24 jedoch lediglich die Kontakt- und Gebäudedaten
angeben. Minol beauftragt daraufhin einen Sachverständigen, der bei einer
Vor-Ort-Besichtigung alle relevanten Daten aufnimmt. Wenige Wochen
später erhalten die Inserenten dann den Energieausweis per Post.
Mit den korrekten Kennwert-Angaben auf Nummer sicher
Wer die Pflichtangaben nicht macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Bußgelder gibt es voraussichtlich aber erst nach Ablauf der Übergangsfrist
im Mai 2015. Dennoch kommt es bereits jetzt zu Abmahnungen wegen
unlauteren Wettbewerbs, wenn Kennwerte in Anzeigen fehlen. „Ob die
Abmahnungen rechtens sind, ist noch nicht geklärt. Wir empfehlen trotzdem,
die neuen Pflichten rund um den Energieausweis ernst zu nehmen und
vollständig zu erfüllen. Mit dem neuen Online-Service machen wir es den
Nutzern von ImmobilienScout24 deswegen so einfach wie möglich“, sagt
Schäfer. „Auch bei bedarfsbasierten Ausweisen raten wir, Anzeigen erst mit
den vollständigen Kennwert-Angaben online zu stellen.“ Im Falle einer
Abmahnung empfiehlt Minol, den Absender und Anlass genau zu prüfen.
Wird beispielsweise ein Verstoß gegen die EnEV 2014 oder das betreffende
Inserat nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt, sollten
Betroffene eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen – denn dadurch
bekennen sie sich zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar
nicht vorliegt, und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten.