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News vom 23.04.2015

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht:
Aus „Wahnsinn“ ein „Werkzeug“ machen

Es ist ja durchaus anerkennenswert, wie sich „Vater Staat“ um uns kümmert und seiner Fürsorge gesetzlichen und regulatorischen Ausdruck verleiht. Aber es hapert dann schon mal an der praktischen Umsetzung: Gut gemeint heißt nicht immer auch gut gemacht. Den alltäglichen „geregelten Wahnsinn“ kann der Fachhandwerker nun beklagen, er kann ihn aber auch zu einem „Werkzeug“ des eigenen Marketings machen! An drei Beispielen wird das deutlich.

Zwei Generationen: Ein konventioneller und ein fernprüfbarer Rauchmelder. Letzterer erspart dem Prüfer die physische Präsenz vor Ort. (Bild: BRUNATA METRONA-Gruppe)
Zwei Generationen: Ein konventioneller und ein fernprüfbarer Rauchmelder. Letzterer erspart dem Prüfer die physische Präsenz vor Ort. (Bild: BRUNATA METRONA-Gruppe)
Erstes Beispiel: Generell lässt sich anhand der Erfahrungen in europäischen und amerikanischen Ländern feststellen, dass Rauchmelder in Wohnungen Leben retten – 40 bis 50 Prozent weniger Brandtote sprechen für sich. Die seit einigen Jahren in Deutschland auf Länderebene eingeführte Rauchmelderpflicht in allen Wohnungen ist also eine richtige und wichtige Sache. Sie gilt aber nur, und auch noch unterschiedlich ausgeprägt, in 13 von 16 Bundesländern. Rechtliche Grundlage ist aber die bundesweit geltende Norm DIN 14676.

In der Regel ist der Bauherr, der Vermieter oder der Eigentümer für die Beschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Wer aber überprüft ihre Funktionstüchtigkeit? Ihre Stromversorgung? Auch das ist von Land zu Land verschieden. Mal ebenfalls der Eigentümer, meist jedoch der Nutzer/Mieter der Wohnung. Die DIN 14676 schreibt zwar eine jährliche Prüfung des Rauchmelders vor, aber nicht durch wen. Der Prüfer muss nicht zertifiziert sein. Es wird allerdings empfohlen, damit Fachkräfte für Rauchmelder zu betrauen. Die dafür dann notwendigen Terminabsprachen gestalten sich aber ähnlich komplex wie die jährlichen Heizungsablesungen. Hier hilft die neue Generation  fernprüfbarer Rauchmelder.

Zweites Beispiel: Die recht beliebten und verbreiteten Einzelraumfeuerstätten, sprich: die 14 Millionen offenen Kamine, Holz- und Kachelöfen, die in privaten Haushalten für wohlige Wärme sorgen. Sie sorgen aber auch für den gesundheitsschädlichen Feinstaub, und zwar mit den privaten holzbetriebenen Heizkesseln zusammen für genau so viel wie die Motoren aller PKW, LKW und Motorräder zusammen! Deshalb gelten zwar seit diesem Jahr strengere Grenzwerte, inspiziert werden müssen Einzelraumfeuerstätten allerdings nicht. Zudem besteht für den Nutzer die Gefahr einer Vergiftung durch Abgase, insbesondere durch Kohlenmonoxyd wegen eines eventuell entstehenden Unterdrucks. Wer bitte überprüft das?

Drittes Beispiel: Der Legionellen-Check. Generell müssen Häuser mit zentraler Warmwassergroßanlage (Inhalt mehr als 400 Liter und/oder mehr als drei Liter Rohrleitungsinhalt in mindestens einer Leitungsstrecke zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle) regelmäßig auf Legionellen überprüft werden. Für Wohneigentümergemeinschaften, in denen alle Wohnungen von Eigentümern bewohnt sind, gilt diese Vorschrift allerdings nicht. Sobald aber auch nur eine Wohnung vermietet ist, tritt die Prüfpflicht wieder in Kraft. Die Abgabe des Warmwassers an den Mieter hat nämlich gewerblichen Charakter, da gelten dann strengere Maßstäbe. Oder Legionellen bevorzugen  Mieter und verschonen Eigentümer… Zum eigenen gesundheitlichen Schutz sollten also auch Eigentümergemeinschaften ohne Mieter ihre Warmwasseranlagen regelmäßig prüfen lassen.

Alle drei Beispiele kann der Fachhandwerker nutzen, um sich bei seinen Kunden mit einem eigenen Prüfservice zu profilieren. So setzt er die guten Absichten der diversen Regularien auch tatsächlich um.

Link:
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/home/gesetzgebung/aus-den-bundeslaendern/
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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