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News vom 24.09.2015

Workshop „Steuern und Steuervorteile für KWK-Anlagen aus dem Blickwinkel der Steuer- und Energieberatung“

Die Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung von Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (z.B. BHKW) und ihres Betriebs sind oft nur unvollständig bekannt. Selbst die lokalen Finanzbehörden sind nicht immer auf dem letzten Stand. Um hier Transparenz hineinzubringen, führt der B.KWK zusammen mit zwei in dieser Materie versierten Energie-/Steuerberatungsfachleuten zweimal in diesem Jahr einen speziellen Workshop durch:

Workshop „Steuern und Steuervorteile für KWK-Anlagen aus dem Blickwinkel der Steuer- und Energieberatung“
  • am 21.10.2015 in Nürnberg und

  • am 25.11.2015 in Frankfurt/Main

Worum geht es?
Der Workshop befasst sich mit der gesamten für KWK-Anlagenbetreiber relevanten Bandbreite des Steuerrechts von der Energie- über die Strom- bis zur Umsatzsteuer. Es werden die Steuereinsparmöglichkeiten und –privilegien sowie die Steuerpflichten aus Sicht des Betreibers dargestellt und Handlungsoptionen für die Praxis zur Optimierung der Anschaffung und des Betriebes von KWK-Anlagen aus steuerrechtlicher Sicht aufgezeigt.

Ferner wird auf Auswirkungen des Energiedienstleistungsgesetzes und die im Rahmen der Ökosteuerrückerstattung sowie EEG-Abgabenreduzierung erforderlichen Energiemanagementsysteme und Audits nach DIN 50001 und DIN 16247 eingegangen. Abgerundet wird der Workshop mit einer Übersicht über weitere Fördermöglichkeiten für KWK-Anlagen im Rahmen der geltenden rechtlichen Grundlagen.

Wer teilnehmen sollte
Der Workshop richtet sich an Betreiber und potentielle Investoren von KWK-Anlagen im gewerblichen und privaten Bereich, Energie- und Steuerberater, Contractoren, Ingenieurbüros und Architekten. Er zeigt Fragen und praxisrelevante Lösungswege auf und schlägt Konzepte vor.

Anmeldeschluss ist der 12.10.2015 für den Workshop in Nürnberg und der 16.11.2015 für den Workshop in Frankfurt.

Weitere Informationen finden sich hier im Programm.

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
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