Erstellt der Handwerker seine Rechnung, sollte er die vom Kunden steuerlich absetzbaren Posten extra aufführen und als solche auch kennzeichnen. Mit einer so „steueroptimierten“ Rechnungserstellung profiliert er sich mit einem zusätzlichen Service - und verbessert gleichzeitig seine Kundenbindung.
Seine Rechnung ist wohl nicht „steueroptimiert“… Bild: easyPR
Sommerzeit gleich Ferienzeit? Das gilt nicht für den fleißigen Handwerker. Im Juli und August bearbeitet er 12,5 Prozent mehr Aufträge als im Jahresdurchschnitt, so eine Statistik von MyHammer. Mehr Aufträge auszuführen heißt aber auch, mehr Rechnungen zu schreiben. Und mit einer steuerlich korrekt ausgestellten Rechnung hilft der Handwerker seinem Kunden beim Steuersparen – bekanntermaßen zeigt ja der Deutsche dafür mehr Leidenschaft als für Sex…
Bei solch einer Rechnungserstellung sollten Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten und die jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge getrennt aufgeführt sein, da die Kosten des Materials plus Steuer nicht abgesetzt werden können. Auch akzeptiert das Finanzamt keine Barzahlung (Bargeld wird ja sowieso bald abgeschafft, heißt es…). Nur wenn die Rechnung per Überweisung oder Lastschriftverfahren beglichen wird, kann sie steuersparend geltend gemacht werden. Ideal für den Kunden ist es, wenn in der Rechnung die absetzbaren Anteile als solche gekennzeichnet sind und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht der Belege hingewiesen wird.
Wichtig ist auch zu wissen, was nicht steuerlich absetzbar ist. Hier die Liste der entsprechenden Leistungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern, die Feuerstättenschau, die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen, die Ausstellung des Energiepasses, die Legionellenprüfung, die Schadens – und Ursachenfeststellung bei Wasserschaden und Rohrbruch. Nicht absetzbar ist auch die handwerkliche Leistung, die nicht im Haushalt des Auftraggebers erbracht wird. Die Waschmaschine sollte also direkt in der Wohnung repariert werden, aber nicht in der Werkstatt des Monteurs.
Wird eine handwerkliche Leistung bereits anderweitig gefördert wird, beispielsweise durch die KfW im Rahmen einer energieeffizienten Modernisierung, kann sie steuerlich ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. So sollen „Doppelförderungen“ vermieden werden.
Eine „steuersparend“ korrekt ausgestellte Rechnung erfreut den Kunden und „versüßt“ ihm die Bezahlung. Der Handwerker profiliert sich so ohne großen Aufwand mit einem zusätzlichen Service.
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