In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: Bild: www.pixabay.de Müssen bei Verzug des AGs die Vorhaltekosten ersetzt werden?
Wenn ein Auftraggeber nicht den Vereinbarungen entsprechend an einem Auftrag mitwirkt, entstehen dem Bauunternehmer Vorhaltekosten: für Mitarbeiter, die zwar eingeplant werden, aber nicht arbeiten können, oder für Lager, die über die geplante Frist hinaus in Anspruch genommen werden müssen. Nach einem Urteil des das Landgerichts Mosbach vom 18.04.2019 (2 O 232/17) besteht dieser Anspruch durchaus.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der ein Parkett in einem kommunalen Gebäude verlegen sollte. Im Gebäude gab es jedoch eine zu hohe Restfeuchte, weswegen die Arbeiten nicht begonnen werden konnten und um gut drei Monate verschoben wurden. Im Urteil wird dem Unternehmer nun ein Erstattungsanspruch zugebilligt.
HOAI nicht europarechtskonform
Die bisherige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist nicht mit dem Europarecht vereinbar. Das ergibt sich aus einem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17).
Gekippt werden durch das Urteil die Mindesthonorare, die in der HOAI festgelegt werden und die wiederum Grundlage für viele Urteile aus dem Bereich des Bauwesens gewesen sind. Eine entsprechende EU-Richtlinie, die dem Urteil zugrunde liegt, erlaubt zwar, Mindest- und Höchstpreise unter bestimmten Bedingungen vorzuschreiben. Doch die in der HOAI festgeschriebenen Sätze erfüllten nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als Begründung wurde angeführt, dass viele der Dienstleistungen nicht nur von Architekten und Ingenieuren erbracht werden könnten. Deswegen seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards sowie den Verbraucherschutz zu sichern. Das Urteil hat ganz praktische Auswirkungen: Es gibt keine Möglichkeit mehr, vor deutschen Gerichten Mindest- oder Höchstsätze einzuklagen. Allerdings betrifft das Urteil nicht die gesamte HOAI. Leistungsbilder oder Honorartabellen sowie Vereinbarungen, die auf HOAI-Grundlage geschlossen würden, bleiben weiterhin gültig.
Fehler bei Bauüberwachung reicht nicht für außerordentliche Kündigung
Begeht ein Architekt während der Bauphase in der vertraglich vereinbarten Überwachung einen Fehler, rechtfertigt dies nicht eine außerordentliche Kündigung des Vertrages. Das ist der Tenor eines Urteils des OLG Dresden vom 04.07.2019 (10 U 1402/17).
Im vorliegenden Falle ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses, für die der Architekt inklusive der Bauüberwachung beauftragt wurde. Bei einer Betonfertigteiltreppe wurden Fehlmaße sowie eine zu dünne Estrichschicht bei einer Fußbodenheizung festgestellt. Der Bauherr kündigte den Vertrag außerordentlich und verklagte den Architekten auf mehrere zehntausend Euro Schadensersatz, was schon vom Landgericht als Vorinstanz verneint wurde. Das OLG nun gab dem Landgereicht weitgehend recht, verurteilte den Architekten nur zu einer kleinen Rückzahlung an den Bauherren aufgrund der fehlerhaften Bauüberwachung. Als Begründung galt, dass das Vertrauensverhältnis für eine außerordentliche Kündigung soweit gestört sein muss, dass eine Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist. Dies war im vorliegenden Fall offenbar nicht so. Zudem seien Bauüberwachungsfehler allein kein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Keine Baugrube hinter Notausgangstür
Mit einer Selbstverständlichkeit musste sich das OLG Celle mit Urteil vom 13.06.2019 (8 U 15/19) befassen – nämlich, dass eine Notausgangstür frei sein muss und deren Benutzung nicht etwa durch eine Baugrube gestört sein darf.
Im vorliegenden Fall ging es um die Bauarbeiten an einer Sporthalle, bei der auch Erde direkt hinter dem Notausgang abgetragen wurde. Eine Zuschauerin einer dort stattfindenden Tanzveranstaltung wollte eine Tür öffnen, damit mehr frische Luft in die Halle strömen könne. Dafür nutzte sie die Notausgangstür, stürzte aufgrund des Niveauunterschiedes und verletzte sich schwer. Das OLG verurteilte die Hallenbetreiberin zum Ersatz materieller Schäden und zu Schmerzensgeld.
Wie werden durch Planer entstandene Schäden berechnet
Wird ein Planer rechtskräftig wegen durch ihn entstandenen Schäden verurteilt, ist es meist schwierig, deren Höhe zu bestimmen. Mit dieser Frage befasste sich das Kammergericht Berlin (KG) in einem Urteil vom 05.09.2017 (7 U 125/15).
Eine demnach rechtlich einwandfreie Methode ist es, den Schadensersatz anhand des Aufwandes, der für die mängelfreie Neuerstellung des Bauwerks nötig ist, zugrunde zu legen. Von diesem können die sogenannten Sowieso-Kosten abgezogen werden, also jene Kosten, die auch bei einer mangelfreien Vertragsdurchführung entstehen.
Nicht einfach E-Auto in WEG laden
Wer eine Eigentumswohnung besitzt und gern ein E-Auto fahren möchte, kann dieses nicht einfach in der zur Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehörenden Immobilie aufladen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum hin.
Dafür ist die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, da eine Installation der Ladestation, etwa einer Wallbox, in das gemeinsame Eigentum eingreife. Der Verband empfiehlt, einen Beschluss der WEG anzustreben, auf dessen Grundlage mehrere Stellplätze mit Ladestationen eingerichtet und die Kosten verteilt würden. Mehr Infos dazu gibt es hier.