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News vom 21.07.2020

Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft

Im Juni dieses Jahres hat der Bundestag das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), verabschiedet und am 3. Juli hat auch der Bundesrat zugestimmt. Damit tritt das neue Gesetz, das die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetzes (EnEG), und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenfasst, zum 01.10.2020 in Kraft. Dem war ein mehrjähriger Verhandlungsprozess vorausgegangen, in dem die Entwürfe immer wieder auf Eis gelegt und neu verhandelt wurden. Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) hat einige Punkte zusammengefasst, die für ihre Aktivitäten im Bereich der energieeffizienten Gebäude von Bedeutung sind.

Bild: Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH
Bild: Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH

Effizienzstandards
Die Effizienzstandards für Neubauten sind gegenüber der EnEV 2016 unverändert geblieben und entsprechen damit weiterhin dem „KfW 75 Standard". Um das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen, bedarf es im Neubaubereich eines deutlich ambitionierteren Effizienzstandards. Die Gebäudeeffizienzstrategie des Bundes nennt für 2050 die Notwendigkeit, einen mittleren Gebäudeeffizienzstandard entsprechend dem KfW-Effizienzhaus 55 zu erreichen. Viele Verbände und Fachleute hatten sich für ambitioniertere Standards eingesetzt. Dass Neubauten mit diesem oder einem besseren Standard im Neubau gut zu erreichen sind, zeigen die zahlreichen Beispiele unserer Grünen Hausnummer, die für Neubauten vergeben wird, die diese Mindestanforderungen erfüllen. Dass der KfW-Effizienzhausstandard 55 auch bei der Sanierung eines 1960er-Jahre-Einfamilienhauses erreicht werden kann, zeigen Berechnungen für ein Beispielgebäude. Diese machen deutlich: Wer mit Sanierungen gemäß „Einzelmaßnahmen" beginnt ohne ein Sanierungskonzept für das gesamte Gebäude zu haben, könnte den KfW-EH55-Standard am Ende knapp verfehlen und damit Fördergelder liegen lassen.

Anrechenbarkeit der Photovoltaiknutzung geändert
Neu geregelt ist die Anrechenbarkeit von Photovoltaikanlagen bzw. Strom aus erneuerbaren Energien für den Energiebedarf. Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nach dem GEG für Anlagen ohne Stromspeicher bis zu einer Anrechnungsgrenze von 30 % und für Anlagen mit Stromspeicher von 45 % auf den Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden.

Bei öffentlichen Gebäuden muss den Einsatz von Solarenergie geprüft werden
Bei Neubau und Sanierung von Nichtwohngebäuden ist die Prüfung des Einsatzes von Solarenergie, sei es als Photovoltaik oder Solarthermie, verbindlich vorgeschrieben. Die KEAN setzt sich mit ihren regionalen Partnern intensiv dafür ein, die Nutzung von Photovoltaik auf Gebäuden voranzubringen: mit dem Solar-Check für Privatpersonen, den Impulsberatung Solar für Kommunen und Unternehmen sowie umfassenden Informationsmaterialien und Veranstaltungen. Das Potenzial und das Interesse sind groß, wie die Fachbeiträge des 3. Online durchgeführten Niedersächsischen Forums Solarenergie und die derzeit sehr hohe Beratungsnachfrage.

Obligatorische Energieberatung
Bei Eigentümerwechsel und bestimmten Sanierungsvorhaben von Ein- und Zweifamilienhäusern sieht das GEG eine „obligatorisch Beratung" vor. Zunächst waren für diese Aufgabe ausschließlich Berater der Verbraucherzentrale vorgesehen, dies wurde dahingehend geändert, dass auch freie Berater dieser Aufgabe nachkommen können. Wie wichtig eine qualifizierte Beratung für den Erfolg von Sanierungsmaßnahmen ist, wird auch in der Arbeit der KEAN immer wieder deutlich. Das oben erwähnte Sanierungsbeispiel zeigt, dass das Erreichen höherer Effizienzstandard von Details abhängen kann. Eine Beratung und gute Planung vor Beginn der Maßnahmen kann helfen, diese entscheidenden Details im Blick zu behalten und Fallstricke zu umgehen.

CO2-Emissionen im Energieausweis
Im Energieausweis müssen zukünftig zusätzlich die Treibhausgasemissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Energiebedarf oder dem Energieverbrauch ergeben, im Energieausweis angegeben werden. Dies bietet Nutzern und Eigentümern, die keine vertieften Kenntnisse von Primärenergiebedarfen und deren Bedeutung haben, die Möglichkeit, ihr Gebäude in Bezug auf die Klimaauswirkungen besser einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der ansteigenden CO2-Bepreisung sind die CO2-Emissionen wirtschaftlich zunehmend relevant. Ein wichtiger Aspekt für die Beratung!

Quartierssanierung/Innovationsklausel
Durch die Innovationsklausel des GEG wird die Möglichkeit eröffnet, alternative Nachweisführungen zum Jahresprimärenergiebedarf zu erbringen. Dies bietet beispielsweise im Bestand auf Quartiersebene Chancen für die Erreichung der Klimaziele, da hier mehrere Gebäude gemeinsam bilanziert werden können und ein sehr gutes Gebäude somit Defizite eines anderen Gebäudes abfedern kann. Diesem Aspekt muss bei der energetischen Quartierssanierung bzw. bei der kommunalen Wärmeplanung Rechnung getragen werden.

Langfristige Renovierungsstrategie und Überprüfung der Zielerreichung
Das Gebäudeenergiegesetz ist Teil der langfristigen Renovierungsstrategie des Bundes, die die Bundesregierung kürzlich beschlossen hat. Diese legt nach EU-Vorgabe die Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren zur Erreichung der langfristigen Klimaziele im Gebäudebereich fest. Die Gesamtenergieeffizienz ist der erste von der Bundesregierung festgelegte Indikator. Weitere Indikatoren sollen folgen, darunter auch die Verstetigung der Datenbasis im Gebäudesektor. Das ist zu begrüßen, denn die aktuelle Datenbasis lässt viele Fragen offen. Niedersachsen hat bereits im Mai 2020 eine Effizienzstrategie für den Gebäudesektor vorgelegt, in der ebenfalls die Notwendigkeit einer validen Datenbasis festgestellt wird. Fest steht: Vor dem Hintergrund des mit dem GEG festgeschriebenen Effizienzstandards kommt der Wirkung der CO2-Bepreisung und den Förderprogrammen eine besondere Bedeutung zu. Ob die auf den Weg gebrachten Maßnahmen hinreichend wirksam sind, wird sich zeigen müssen. Eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung ist für das Jahr 2023 vorgesehen.

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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