Mit dieser Themenserie nehmen wir einmal monatlich Bezug auf aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quellenangaben sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de Die heutigen Fälle drehen sich allesamt um Mängel am Bau, deren Beseitigen oder Nichtbeseitigen und wie sich dies finanziell auswirken könnte.
Anschlüsse bei Warmdach detailliert planen
Warmdächer sind heutzutage und in Zeiten mangelnden Wohnraumes Standard. Dennoch ist ihre Planung diffizil. Architekten sind deshalb gut beraten, für die Gewerke detaillierte Angaben zu allen nötigen Anschlüssen zu machen. Das jedenfalls sieht das OLG Hamm (24 U 14/20 vom 03.12.2020) als rechtens an.
In diesem Fall ging es um die Erweiterung eines Wohnhauses, die schon 2008 geplant wurde. Dazu diente ein Anbau mit einem unbelüfteten Warmdach (unbelüftet, weil gedämmt und ohne automatische Lüftungsanlage). Der beauftragte Architekt plante nach Bauherrenwunsch eine Dachbedeckung aus dampfdichtem Zinkblech. Verbaut wurden zudem Gipskarton-Deckenbekleidungen, Dampf- und Windsperren sowie die dafür nötigen Anschlüsse untereinander. Fünf Jahre nach Errichtung kam es zu Feuchtigkeitsbildung im Obergeschoss. Ein Gutachten ergab eine Durchfeuchtung des Wärmedämmmaterials, die wohl aufgrund unzureichender Abstimmung der am Bau Beteiligten entstand. Letztlich war die Durchfeuchtung auf ungenügende Anschlüsse der Dampfsperren im Fensterbereich zurückzuführen, die vom Architekten nicht genauer beschrieben und mit dem Fensterbauer nur ungenügend abgestimmt wurden. Da der Auftragnehmer einer Mängelbeseitigung nicht nachkam, nahm der Bauherr diese für 20.000 Euro selbst in die Hand und verklagte den Architekten darauf. Dem folgte das OLG.
Honorarminderung bei verweigerter Mängelbeseitigung
Wenn ein Auftragnehmer eine berechtigte Mängelbeseitigung verweigert, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auf dessen Erklärung verpflichten sowie die Minderung erklären oder seinen Anspruch weiterverfolgen. Letzteres läuft auf eine Minderung des vereinbarten Lohnes oder Honorars hinaus. Zu diesem doch recht logischen Schluss kam das OLG Düsseldorf (23 U 43/17 vom 09.10.2018).
In diesem Fall klagte ein Bauunternehmen als Auftragnehmer gegen einen Projektentwickler als Auftraggeber. Letzterer hatte fast 40 Prozent des Gesamtwerklohnens von 480.000 Euro einbehalten, da der Auftragnehmer zwar mit dem Einbau einer PVC-Mauerwerkssperrfolie nach DIN 18195 gegen aufsteigende Feuchtigkeit beauftragt wurde, jedoch nur eine minderwertige Folie verbaute. Das wurde vom Auftraggeber als Mangel erkannt. Der Auftragnehmer wollte nun den ausstehenden Werklohn einklagen. Dessen Zurückhaltung wurde jedoch vom OLG als rechtens erachtet, da ein Mangel vorlag und die Kosten für dessen Beseitigung vom Auftraggeber getragen wurden.
Wer plant, muss Heizung auf jeden Fall mängelfrei verbauen
Generell sollte natürlich alles an einem Bauwerk mängelfrei erstellt werden. Doch die Abstimmung der Gewerke untereinander erschwert dies mitunter. Plant jedoch ein Auftragnehmer eine Heizungsanlage komplett selbst, sollte er auch in der Lage sein, diese mängelfrei zu errichten. Tut er dies nicht, ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Dies sagt einem nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch ein Urteil des LG Karlsruhe (6 O 380/11vom 10.01.2020).
Hier wurde ein SHK-Handwerker von einem Bauherren 2006 mit dem Planen und Auswechseln einer alten Heizungsanlage inklusive Pufferspeicher beauftragt. Die Verhältnisse in dem Kellerraum waren auch durch einen vorhandenen Festbrennschornstein beengt. Dennoch plante der Handwerker die Anlage, ohne den Bauherren auf eventuelle Schwierigkeiten hinzuweisen. Nach Installation und Abnahme zwei Jahre später wurden diverse Mängel bemerkbar. So verlor die Heizung Wasser, die Isolierungen der Rohrleitungen sowie die Entlüftung der Ölleitung erfolgt nicht nach den Regeln der Technik. Der Kläger verlangte neben den kompletten Kosten für die Installation (rund 17.000 Euro) noch weitere für die Mängelbeseitigung. Dem gab das LG statt.
Bauherr kann geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
Erkennt ein Bauherr während der Bauphase Mängel an dem von ihm beauftragten Bauwerk, kann er deren Beseitigung aufgrund eigenen Wissens und sachkundiger Beratung selbst vornehmen. Inwieweit dies prognostisch gelingt, liegt jedoch ganz beim Risiko des Verursachers des Mangels, der auch die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen hat. Das urteilte das OLG München (28 U 2908/18 Bau vom 19.07.2019).
in diesem Fall ging es um die Mängelbeseitigung bei einem Tragwerk, dem offensichtlich ein mangelhafter Schwingungsnachweis zugrunde lag, der letztlich Mängel und damit Mehrkosten in Höhe von fast 12.000 Euro verursachte. Der Bauherr traute die Mängelbeseitigung dem ursprünglich beauftragten Architekten nicht zu, nahm dies aufgrund seiner eigenen Baukenntnisse und der dafür nötigen DIN-Normen als Regeln der Technik selbst in die Hand und wurde darin vom OLG bestätigt.
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Ein Fachbeitrag der Redaktion HaustechnikDialog.