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News vom 01.07.2021

Bundesförderung für effiziente Gebäude - das ist ab 1. Juli 2021 neu

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vereinigte zu Beginn des Jahres 2021 die Förderung für den Neubau und für die Sanierung von Gebäuden. Seitdem gibt es drei Förderschwerpunkte. Die KfW ist nur noch für Kredite und das BAFA nur noch für Zuschüsse zuständig. Zum 1. Juli 2021 traten einige Neuerungen in Kraft, insbesondere die Kreditfinanzierung für Komplettsanierungen, die auch den Erwerb der Gebäude einschließen.

Ab 1. Juli 2021 können auch Kredite für umfassende energetische Komplettsanierungen beantragt werden.<br />Bild: www.pixabay.com/2211438
Ab 1. Juli 2021 können auch Kredite für umfassende energetische Komplettsanierungen beantragt werden.
Bild: www.pixabay.com/2211438

Die BEG hat einen Nachfrageboom nach Heizsystemen mit erneuerbaren Energien ausgelöst. Für Holzpellets, Wärmepumpen und Fernwärme ist die Nachfrage nach der Förderung für eine Beratung im Vergleich zum Vorjahr um 80 bis 90 Prozent gestiegen. Das berichtet das Portal co2online. Bei Lüftungsanlagen, Solarthermie, Fenstertausch und Dämmung gab es Steigerungen um 35 bis 50 Prozent.

Eine Eintagsfliege bleibt das nicht. Die Förderung kann ab 1. Juli 2021 bis zu 55 Prozent statt bisher 45 Prozent betragen. Denn ab sofort gilt eine neue Förderstufe im BEG, und zwar im Förderbereich der KfW, die die Kredite verantwortet, während das BAFA sich um reine Zuschüsse kümmert. Die BEG ist ab diesem Zeitpunkt auch auf Gesamtsanierungen und nicht mehr nur auf Einzelmaßnahmen umgestellt. Damit können ab 1. Juli die entsprechenden Kredite bei der KfW inklusive der möglichen Tilgungszuschüsse beantragt werden.

Und das wird sich auch in Zukunft kaum einer entgehen lassen – schon gar nicht, wenn er sowieso die eigenen oder ihm gehörenden vier Wände energetisch fit machen muss.

Einzelmaßnahmen und Gesamtsanierungen

Die Programme betreffen Einzelmaßnahmen (BEG EM), wozu auch der Wechsel von Heizsystemen gehört, Neubauten und Komplettsanierungen bei Wohngebäuden (BEG WG) und das gleiche bei Nichtwohngebäuden (BEG NWG). Überflüssig wurden damit das Marktanreizprogramm (MAP) und das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE).

Folgendes ist nun neu:

  • Beim Neubau und Ersterwerb von Effizienzgebäuden als Nichtwohngebäude sind die gesamten gebäudebezogenen Investitionskosten förderfähig, also für Errichtung oder Erwerb sowie mitgeförderte Umfeldmaßnahmen.
  • Die Förderhöchstbeträge für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung wurde präzisiert. Sie gelten pro Investitionsobjekt, unabhängig von der Anzahl der für dieses Objekt gestellten Anträge. Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, etwa bei Wohneigentümergemeinschaften (WEG), haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.
  • Der Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvariante BEG EM startet nun.
  • In den Zuschussprodukten BEG WG und BEG NWG ist der Förderantrag bei der KfW vor Vorhabensbeginn zu stellen.
  • Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen in der BEG WG, BEG NWG und BEG EM werden in einem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen konkretisiert.
  • Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude ist bei Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden (EE-Klassen, entsprechen in etwa den bisherigen KfW-Effizienzhausstandards) als Fördervoraussetzung erforderlich für die Beantragung einer Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klassen). Mit ihr kann dieselbe Bonusförderung gewährt werden wie bei einer EE-Klasse, Allerdings befindet sich das aktuell noch in der Entwicklung.
  • Voraussetzung für die Förderung von Anlagen der "Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" ist die Aufnahme in eine Positivliste entsprechender Anlagen, die fortlaufend aktualisiert und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG-Förderprogramme veröffentlicht wird. Aktuell sind allerdings noch keine Anlagen als förderfähig bestätigt.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze ist nicht möglich. Gleiches gilt für beim BAFA als zweitem Durchführer beantrage Objekte oder einer Förderung aus den Vorgängerprogrammen CO2-Gebäudesanierungsprogramm, MAP oder APEE.
  • Ab 1. Juli 2021 können zudem Zinsreservierungen für Anträge in den BEG-Produkten 261 und 262 vorgenommen werden.
  • Ein Effizienzhaus 40 Plus muss auch die Anforderung der EE-Klasse erfüllen. Die Heizungsanlage muss Bestandteil des BEG-Antrags für das EH 40 Plus sein. Die Inanspruchnahme einer separaten Förderung für die Heizungsanlage (etwa im BEG EM) ist nicht möglich.
  • Die Fertigstellung eines Rohbaus kann gefördert werden, wenn für diese eine neue Baugenehmigung erstellt wird.
  • Gebäudevorhaben, die im Rahmen der BEG gefördert werden können, sind im Programm Erneuerbare Energien "Premium" nicht mehr förderfähig. Ab dem 1. Juli 2021 ist neben der Förderung von Nahwärmenetzen gleichfalls die Förderung von Kältenetzen, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, möglich.

Dies ist nur eine Auswahl der Neuerungen. Weitere Informationen gibt es unter www.kfw.de

Auch wenn einiges kompliziert klingt: Gegenüber den alten Fördermechanismen in MAP und APEE stellt die neue BEG eine eindeutige Vereinfachung dar.

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Ein Beitrag der Redaktion vom HaustechnikDialog.

 

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Remmi Demmi schrieb: ... die neuen sind eben voreinstellbar und wohl zwingend erforderlich...
Subusi schrieb: Suche korrekte Modbus-Registertabelle für Deye SUN-10K-SG05LP3-EU-SM2 Hallo...
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