An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
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Zahlung einklagen, wenn Abnahme verweigert wird
Wird die Abnahme nach erfolgter Fertigstellung durch den Bauherrn ohne zwingenden Grund verweigert, kann der Bauhandwerker direkt auf Zahlung seines Werklohnes klagen. Das beschloss das OLG Nürnberg (13 U 365/21 vom 17. Mai 2021).
Demnach kann ein Werkunternehmer bei Abnahmereife weiterhin sofort auf Werklohnzahlung klagen, und zwar gleichgültig, ob der Werkbesteller die Abnahme vorher ernsthaft und endgültig oder nur vorläufig – vorbehaltlich auf die fehlende Beseitigung (zu Unrecht) geltend gemachter Mängel – verweigert hat.
Dachüberstand wird zur Wand des Nachbargebäudes gerechnet
Ein Dachüberstand zählt zur Wand des Nachbargebäudes. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof (BGH, V ZR 31/20 vom 12. April 2021), nachdem er sich mit einer Rechtsnorm des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg (NRG-BW, § 7b Abs. 1) auseinandersetzen musste. Nötig wurde dies, weil sich die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- oder halbscheidigen Giebelwand mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht richten müssen.
Demnach beziehe sich die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen, in diesem Fall eben einen Dachüberstand. Er dürfte die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut wird.
Nachbar muss Dämmung als Überbau dulden
Auch im nächsten Fall geht es ums Nachbarschaftsrecht, hier jedoch um das der Hauptstadt. Das LG Berlin (65 S 52/18 vom 28. Januar 2021) urteilte, dass § 16a des Nachbarschaftsgesetzes Berlin (NachbG Bln) verfassungskonform sei. Deswegen müsse ein Nachbar das nachträgliche Anbringen einer Dämmung als Überbau dulden. Dies gilt, wenn eine Innendämmung nicht möglich oder zumutbar ist.
In diesem Fall ging es um die Anbringung einer 16 cm starken Dämmschicht, die vom betroffenen Eigner des Nachbargrundstücks angefochten wurde. Diese muss er nun dulden, ebenso die Überbauung mit einem hängenden Gerüst sowie das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Arbeiten für die Dauer von drei Monaten.
Brutto und Netto richtig angeben
Es sollte in der Marktwirtschaft ja eigentlich nicht vorkommen, aber Brutto und Netto sind nun mal – vorsichtig formuliert – unterschiedliche finanzielle Zielgrößen. Wird in einem Bauvertrag nun ein Pauschalpreis inklusive der gerade geltende Mehrwertsteuer vereinbart (über einen ähnlichen Fall berichteten wir in den Urteilen im Monat Juli), ist die Zahlung eben dieser nur dann geschuldet, sofern sie auch auf den Bauvertrag anfällt. Zu diesem Schluss kam das OLG Frankfurt (22 U 24/19 vom 2. April 2020).
Im vorliegenden Fall klagten die Bauherren eines Einfamilienhaues gegen das Bauunternehmen, das sie mit einem solchen Bauauftrag ausgestattet hatten. Der ursprüngliche Baupreis von 253.000 Euro wurde nachträglich um gut 5.500 Euro reduziert, sollte aber die 19 Prozent Mehrwertsteuer mit einschließen. Das zuständige Finanzamt nun sah wohl – nicht ganz zu Unrecht – einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen Bauvertrag und Kaufvertrag für das Grundstück. Deswegen legte es sowohl für den Kaufpreis für Grund und Boden als auch für den Pauschalpreis des Hausbaus die Bemessung der Grunderwerbssteuer zugrunde. Das wiederum führte zu einer Umsatzsteuerfreiheit des Bauvertrages. Die Bauherren klagten daher nun auf Zurückzahlung der knapp 40.000 Euro Mehrwertsteuer, die ja im Baupreis enthalten war. Dem wurde nun stattgegeben.
Planung ist für SHK-Unternehmer Pflicht
An dieser Stelle wollen wir auch einmal die grundlegende Frage beantworten, inwieweit ein SHK-Unternehmer (und jeder andere Unternehmer am Bau auch) zu einer Planung verpflichtet ist. Sicher kann man mit Erfahrung vieles wettmachen. Dennoch gelten die allgemeinen Vertragsgrundlagen, entweder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die VOB/B. Ein grundlegendes Urteil dazu erging vor bereits 34 Jahren durch den BGH (VII ZR 166/86 vom 17. September 1987). Es betont die Einheit von Beauftragung und die für das Gewerk typische Planung, die der Bauvorbereitung dienen. Knifflig wird es bei der Frage der Entlohnung. Ist die Planung bereits Teil des Angebotes oder der Ausschreibung, ist der Fall klar. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Planungsleistung bereits im Angebot enthalten ist.