Bild: www.pixabay.com Bereits seit 15. August dieses Jahrs gelten die geänderten Förderbedingungen im BEG. Fördersetze wurden generell reduziert, die Förderung von Gasheizungen abgeschafft und die Boni, etwa für Kesseltausch, modifiziert. So wird etwa der Austausch von 20 Jahre alten Gaskesseln gegen eine als regenerativ geltende Heiztechnologie gefördert. Die KfW ist seitdem für Kreditförderung von Effizienzhäusern und -gebäuden (EE) zuständig, das BAFA für Zuschüsse.
Der neue EE-Standard (für Energie-Effizienzhaus), der sich an die alten KfW-Standards anlehnt, wird wohl aufgrund der nötigen Dämmung nur noch mit einer Lüftungsanlage erreicht werden können. Gefördert wird im Neubau voraussichtlich nur das, was bisher als KfW-40-Standard bekannt war und einem Wärmeenergieverbrauch von etwa 50 bis 60 kWh je Jahr und Quadratmeter umbauter Fläche entspricht.
Bei Sanierungen wird wohl der KfW-55-Standard zur Pflicht. Vollkommen offen ist hier jedoch, wie dieser bei problematischen Altbauten überhaupt erreicht werden kann, etwa bei den dünnwandigen Gebäuden aus der Nachkriegszeit oder Gründerzeithäusern. Bei letzteren könnte aber der Denkmalschutz auch weniger drastische Standards ermöglichen.
Für diese eher schwer zu sanierenden Gebäude, die in den Klassen G und H erfasst sind, gibt es seitens der EU durch ihre Gebäuderichtlinie (EPBD) eine Vorrangstellung. Sie sollen zuerst saniert werden. Die nötigen Infos dazu bietet die KfW (www.kfw.de).
Auch bei den bisher geförderten Einzelmaßnahmen wird sich einiges ändern. Die Heizungsoptimierung (Hydraulischer Abgleich) soll nur noch auf Gebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten beschränkt werden. Bei Nichtwohngebäuden soll es eine Obergrenze von 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche geben. Für größere Gebäude greift die seit 1. Oktober dieses Jahres geltende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV; ja, die heißt wirklich so). Hier ist ein Hydraulischer Abgleich für größere Gebäude sowieso zwingend vorgeschrieben. Gefördert wird hier also nichts mehr. Bei Wohngebäuden soll zudem eine obere Fördergrenze von 600.000 Euro gelten.
Eine Neuerung betrifft auch das Rechnungswesen. Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, können in Zukunft nur Rechnungen zur Erlangung der Förderung eingereicht werden, die nicht in bar bezahlt wurden. Auf den Rechnungen müssen auch Arbeitsleistungen und die Anschrift des Gebäudes, für das die Förderung gelten soll, angegeben werden. Bei Teil- und Abschlagszahlungen muss es zudem eine Schlussrechnung geben, die alle Positionen umfasst.
Wie lange diese Förderungen so bleiben, ist dabei ungewiss. Denn das BEG wird ca. 2023 für die Folgejahre geändert werden. Ziel ist es, dann nur noch nachhaltiges Bauen zu fördern, das sich am CO2-Ausstoß und anderen Kriterien wie dem Lebenszyklus eines Gebäudes (cradle to cradle, also inklusive Rückbau, Recycling und Wiederverwertung) einer zu bauenden Immobilie orientiert. Für den Neubau wird es ein entsprechendes Programm schon im nächsten Jahr geben, für Sanierungen wird es folgen.
Das war der letzte Teil unserer Serie um die konkreten Auswirkungen auf das Fördergeschehen durch BEG und GEG. Die anderen Teile sind hier nachzulesen:
1.Was das Gebäudeenergiegesetz ab 2023 ändern soll
2.Wie sich die Bundesförderung effiziente Gebäude 2023 ändern wird
3.Welche konkreten Auswirkungen haben die Änderungen in GEG und BEG vor Ort
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Ein Beitrag der Redaktion vom HaustechnikDialog.