An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: pixabay / AJEL Kosten für Sachverständigen können Schadensersatz sein
Ein Besteller kann wegen eines Werkmangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert, so das OLG Saarbrücken (2 U 137/22 vom 8. Februar 2023). Dazu gehören auch alle nicht im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen, so auch Sachverständigenkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen beauftragt.
In diesem Fall ging es um vier Jahre zuvor beauftrage Estricharbeiten im Erdgeschoss eines Neubaus. Die wurden vom Beklagten erbracht und vom Kläger abgenommen sowie vergütet. Zehn Tage nach Einbau des Estrichs gab es diverse Rissbildungen, wohl, weil der verbaute Estrich aufgrund einer Ettringitbildung kontaminiert sei und überwiegend nicht die erforderliche Biegezugfestigkeit aufweise. Auch die die Rohrüberdeckung bei der Ausbauplatte aus dem Kinderzimmer sowie dem Elternzimmer hätten keine ausreichende Schichtdicke aufgewiesen. An den Ausbauplatten aus der Küche sowie dem Elternzimmer wurden gravierende Haufwerksporen festgestellt. Der Kläger verlangte den kompletten Ausbau – auch der installierten Fußbodenheizung – und die Neuverlegung. Das wurde vom Beklagten abgelehnt. Schließlich beauftragte der Kläger einen Gutachter und ließ die Mängel reparieren. Diese Kosten, so das OLG, seien nun vom Beklagten zu tragen.
WhatsApp-Nachricht reicht für VOB/B-Vertrag nicht aus
Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit, so das OLG Frankfurt (U 211/21 vom 21. Dezember 2023).
Hier ging es um ein elf Jahre zuvor errichtetes Gebäude. Die Dacheindeckung vergab die Rechtsvorgängerin der Klägerin an den Beklagten, wobei die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde. Eine förmliche Abnahme der vom Beklagten ausgeführten Arbeiten erfolgte nicht. Im Anschluss an diese Arbeiten brachte der Beklagte durch Versetzen von einem anderen Gebäude auf dem Dach eine Photovoltaikanlage an. Mit Schlussrechnung machte der Beklagte unter Berücksichtigung bereits geleisteter Anzahlungen einen Restbetrag geltend und wurde bezahlt. 2014 kam es nach dem Einzug der Verkaufsabteilung der Klägerin unmittelbar nach dem Innenausbau zu Feuchtigkeitsproblemen im Bereich des Daches. Wieder zwei Jahre später bat der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten per WhatsApp darum, dass er sich das Dach im Bürogebäude nochmals anschaue, weil dieses immer noch lecken würde, was der Beklagte per WhatsApp noch am selben Tage zusagte.
2017 ließ die Klägerin die Photovoltaikanlage versetzen. Im Rahmen dieser Arbeiten brachte der Beklagte im Überdeckungs-/Stoßbereich zwischen den Sandwichelementen Flüssigkunststoff zur Abdichtung an, ohne dass dadurch die Feuchtigkeitsproblematik beseitigt wurde. Am 6. November 2017 stellte der Beklagte der Klägerin die Abdichtung des Daches mit Flüssigkunststoff in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht. Später kam es zu weiteren Undichtheiten an den Dächern, ein Gutachter stellte zudem verschiedene Mängel fest. Daraufhin erfolgte die Klage. Diese wurde vom Beklagten zurückgewiesen mit Hinweis auf Verjährung. Auch die WhatsApp-Nachricht von 2016 hatte keinen verlängernden Einfluss daraus, urteilte das OLG, und wies die Klage in Gänze – im Gegensatz zur Vorinstanz – ab.
Unterschied zwischen Bau- und Dienstleistungsauftrag wichtig
Ein Bauauftrag ist ein Vertrag über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Bauleistung und Bauwerk sind Synonyme. Umfasst ein Auftrag Leistungen, die zu verschiedenen Auftragsarten gehören, richtet sich die maßgebliche Auftragsart nach dem Hauptgegenstand des Vertrags, so das OLG Schleswig (54 Verg 8/23 vom 5. Dezember 2023).
Hier ging es um die Ausschreibung zu einem Auftrag über die Beschaffung der Sensorik und einer Datenplattform zur Lenkung von Besucherströmen und Pendelverkehren. Das, so das OLG, sei kein Bau-, sondern ein Dienstleistungsauftrag, auch wenn Masten zu errichten sind, um daran Sensoren zu befestigen.
Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht bindend
Das Honorar des Architekten richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI (2021) nicht mehr, so das OLG Düsseldorf (22 U 153/23 vom 7. November 2023).
Der Kläger unterbreitete in diesem Fall ein Angebot über energetische Fach- und Gebäudeplanungsleistungen.. Der Beklagte akzeptierte das Angebot, der Vertrag wurde jedoch aufgrund von Streitigkeiten später gekündigt. Der Kläger forderte daraufhin per Rechnung eine Vergütung für die teilweise erbrachten Leistungen. Dieser Forderung widersprach der Beklagte und erklärte eine Aufrechnung wegen nutzloser Leistungen. Nach der mündlichen Verhandlung reichte der Kläger eine neue Schlussrechnung ein und erweiterte seine Klage. Das Landgericht sprach dem Kläger jedoch nur eine deutlich geringere Summe zu. Es argumentierte, die späte Klageänderung sei unzulässig und die Rechnungen seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger ging in Berufung. Das Berufungsgericht sah jedoch keine Erfolgsaussichten. Zudem sei die Abrechnung bei teilweise erbrachten Leistungen unzureichend dargelegt. Auch eine Bindung an die HOAI sei aus den schon genannten Gründen nicht bindend. Weiterhin merkte das Gericht an, dass wesentliche Planungs- und Überwachungsziele nicht vereinbart worden waren, wodurch keine Vergütung für bestimmte Leistungen verlangt werden könne.