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News vom 28.08.2024

Für saubere Luft: Im Dezember endet Übergangsfrist für alte Holzheizungen mit zu hohen Emissionen

Jetzt Nachrüstung oder Austausch planen

Sommer, Sonne, Urlaubszeit. Wer will sich da schon mit seiner Heizung befassen? Doch so manche Hausbesitzerinnen und -besitzer müssen aktuell genau dies tun! Betroffen sind alle, die noch einen älteren, mit Holz befeuerten Kamin, Ofen oder Heizkessel betreiben, der die Emissionsgrenzwerte des Gesetzgebers nicht einhält. „Älter“ heißt dabei, dass die Anlagen vor dem 22.3.2010 errichtet wurden.

Im Feuerstättenbescheid weisen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus, ob vor dem 22.3.2010 errichtete Holzfeuerstätten nach dem 31.12.2024 weiter betrieben werden dürfen bzw. auszutauschen oder stillzulegen sind. <br />Bild: FNR/H. Hansen
Im Feuerstättenbescheid weisen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus, ob vor dem 22.3.2010 errichtete Holzfeuerstätten nach dem 31.12.2024 weiter betrieben werden dürfen bzw. auszutauschen oder stillzulegen sind.
Bild: FNR/H. Hansen

Für sie ist der 31.12.2024 der Stichtag: Bis dahin müssen sie entweder umgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) informiert, was jetzt zu tun ist und worauf geachtet werden sollte.

Welche Holzheizungen sind betroffen?

Zum Jahresende umzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen sind alle Holzheizkessel ab 15 kW sowie Kaminöfen u. a. Einzelraumfeuerstätten, die bis 21. März 2010 in Betrieb gingen und die geltenden Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid-Emissionen überschreiten. Hält eine alte Holzheizung die geltenden Grenzwerte hingegen ein, kann sie weiter betrieben werden.

Typenschild und Feuerstättenbescheidbeachten

Wer sich nicht sicher ist, wie alt die vorhandene Holzheizung ist, wird im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und auf dem Typenschild fündig. Letzteres befindet sich meistens hinten an der Anlage und weist die Modellbezeichnung und das Jahr der Typprüfung aus. Hat die Holzheizung das genannte Alter und ergibt die ggf. noch verfügbare Information zu Messwerten der Typprüfung oder eine aktuelle Abgasmessung des Schornsteinfegers „Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht eingehalten“, muss man handeln.

Nachrüsten oder austauschen?

Wird nur der Grenzwert für Staub überschritten, kann eventuell ein Staubabscheider nachgerüstet werden. Einige Hersteller bieten inzwischen entsprechende Bausätze auch für Feuerstätten im Bestand an. Die Kosten dafür liegen bei Kaminöfen im dreistelligen, bei Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkesseln im vierstelligen Bereich. Hier sollte dann sorgfältig abgewogen werden, ob ein neuer Ofen oder Heizkessel, der mit oft deutlich höheren Wirkungsgraden auch Brennstoffmengen einspart, nicht die bessere Option ist.

Rechtzeitig mit dem Schornsteinfeger abstimmen

Besteht gemäß den Übergangsregelungen Handlungsbedarf bzw. ist der Einbau einer neuen Holzheizung vorgesehen, sollte dies frühzeitig mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besprochen werden: Gegebenenfalls sind auch neu geregelte Anforderungen an den Schornstein, bspw. bezüglich der Mindesthöhe über dem Dachfirst, zu beachten.

Brennholzqualität und gute Bedienung sind entscheidend

Bei von Hand befüllten Einzelraumfeuerstätten, wie Kachel- und Kaminöfen, hat das richtige Anheizen und Nachlegen des Holzes entscheidenden Einfluss auf eine saubere Verbrennung. Grundvoraussetzung dabei ist qualitativ gutes und trockenes Brennholz. Ohne eine geeignete Brennholzqualität und gute Bedienung, kann man mit dem besten Ofen nicht emissionsarm heizen.

Heizen mit Holz aus heimischen, nachhaltig bewirtschafteten Wäldern ist ein Beitrag zum erforderlichen Waldumbau und zum Klimaschutz. Informieren Sie sich rechtzeitig in Ofenstudios, bei Ofen- und Heizungsbauern sowie Schornsteinfegern.
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