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News vom 18.08.2003

EEG-Novelle: Referentenentwurf liegt vor


Der Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegt vor. Der Entwurf wurde in der vergangenen Woche für die Abstimmung innerhalb der Bundesressorts den Bundesministerien zugestellt, bevor er dann der Öffentlichkeit vorgestellt wird.

Die Einspeisevergütungen werden teils gesenkt, teils stärker differenziert und in einzelnen Bereichen erhöht. Die Degression, eine Absenkung der Einspeisevergütung mit fortschreitender Zeit, wird durchgängig eingeführt. Das soll Effizienzanreize setzen und dafür sorgen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien beginnend in 10 Jahren nach und nach erreicht werden kann.

Für den Endkunden bedeute das, laut BMU, mittelfristig auch eine sinkende EEG-Umlage. Die EEG-Umlage steige von 0,35 Cent/kWh im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 auf etwa 0,45 Cent/kWh nur noch leicht an und sinke dann deutlich ab, bis 2016 auf 0,25 Cent/kWh.

Da der Entwurf zunächst noch zwischen den Bundesressorts abgestimmt wird, können sich noch Änderungen vor der offiziellen Veröffentlichung ergeben. Die wesentlichen Eckpunkte der Novelle sind:

Windenergie
Der Basis-Vergütungssatz wird um 0,5 Cent pro kWh gesenkt. Die Senkung des niedrigen Vergütungssatzes wirkt sich vor allem an sehr guten Küstenstandorten aus und soll eine potenzielle Überförderung vermeiden. An Binnenlandstandorten bleibt es bei dem erhöhten Vergütungssatz für die ersten fünf Jahre mit Verlängerung des Zeitraums gemäß Referenzertrag. Der Zeitraum zur Verlängerung der höheren Anfangsvergütung wird aber auf 10 Jahre begrenzt (d.h. insgesamt max. 15 Jahre hohe Vergütungsstufe) bei Anlagen, die nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erreichen.

Wind-Offshore
Für Windkraftanlagen auf See wird die hohe Vergütung mindestens 12 Jahre gewährt, wenn die Anlagen bis 2010 in Betrieb gehen (bisher: bis 2006). Der Zeitraum der hohen Vergütungsstufe beträgt 12 Jahre in der 12-Seemeilen-Zone (sm) und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bis 20 m Wassertiefe. Die Frist erhöht sich für weit von der Küste entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen angemessen. Für jede über 12 sm hinausgehende sm Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Strom aus Offshore-Windenergieanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in der AWZ genehmigt werden, werden nur außerhalb der Natur- und Vogelschutzgebiete vergütet.
Der Degressionssatz für neue Anlagen an Land von 1,5 % wird beibehalten; die Degression für Anlagen auf See beginnt mit dem Jahr 2008.

Biomasse
Für kleine Anlagen werden zwei neue Stufen bei 75 und 200 kW mit höheren Vergütungen eingeführt. Die Vergütungssätze erhöhen sich um einen angemessenen Betrag (2,5 Cent pro kWh), soweit der Strom ausschließlich aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen im Sinne der BiomasseV und/oder aus Gülle gewonnen wird. Hiermit werden die höheren Kosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt. Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um 1 Cent pro kWh, soweit der Strom mittels innovativer Techniken mit z.T. höheren Wirkungsgraden gewonnen wird.

Photovoltaik
Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 43,4 Cent pro kWh (dies entspricht dem Wert des jetzigen EEG für das Jahr 2004). Soweit die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht sind, erhöht sich die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und ab 30 kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh (Kompensation des 100.000 Dächer-Solarstromprogramms); für Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh.
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erhalten nur eine Vergütung, wenn die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In neu aufgestellten Bebauungsplänen müssen sie auf versiegelten Böden oder auf Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird, stehen.

Geothermie
Bei der Stromerzeugung aus Geothermie werden weitere Leistungsklassen bei 5 MW und 10 MW mit höheren Vergütungssätzen eingezogen (bisher nur eine Leistungsstufe bei 20 MW). Auch hier wird eine degressive Vergütung von 1 % p.a. eingeführt für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb gehen.

Wasserkraft
Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW mit bis zu 150 MW wird jetzt unter bestimmten Voraussetzungen vergütet: Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012 erneuert werden. Die Erneuerung muss zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mind. 15 % führen und die Erneuerung den ökologischen Zustand verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur der zusätzliche, durch die Erneuerung hinzu gekommene Strom.
Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen (unter 500 kW) wird an neuen Standorten nur dann vergütet, wenn die Anlage bis zum 1.1.2006 genehmigt wurde oder die Anlage an einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet wird und ökologische Verbesserungen erreicht werden. Für Strom aus Wasserkraftanlagen wird eine degressive Vergütung eingeführt, konkret sinkt die Vergütung um 1 % p.a. für neue Anlagen.

Deponiegas, Klärgas und Grubengas
Die bisherige Vergütung bleibt bestehen. Kommt Brennstoffzellen-Technik zum Einsatz, erhöhen sich die Vergütungssätze um 1 Cent pro kWh. Auch hier wird für neue Anlagen ab 2005 eine degressive Mindestvergütung von 2 % p.a. eingeführt.

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
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