Das Heizungsgesetz 2026 wird erneut verschoben: Die Bundesregierung verlängert die Frist der 65-Prozent-Regel im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Neue Heizungen in Großstädten müssen damit nicht wie ursprünglich geplant ab dem 1. Juli 2026 mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bis Sommer sollen die Regelungen des neuen geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gelten. Für Eigentümer, Vermieter und die SHK-Branche bleibt die Lage damit weiter unsicher.
Fristverlängerung im Gebäudeenergiegesetz beschlossen
Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett eine Änderung im Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Konkret wurde der Termin für die Anwendung von § 71 Absatz 1 GEG verlängert.
Im noch geltenden GEG ist festgelegt, dass ab dem 1. Juli 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern beim Einbau neuer Heizungen die Vorgabe gelten sollte, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Diese Frist wurde nun auf den 1. November 2026 verschoben. Damit bleibt die bisherige Regelung für weitere vier Monate bestehen. Bis dahin soll das GModG verabschiedet sein.
Hintergrund ist das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz
Die Bundesregierung plant eine Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes. Das neue Gesetz soll den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) tragen.
Nach den bisher veröffentlichten Eckpunkten soll vor allem der Bereich des Heizungstauschs angepasst werden. Geplant ist unter anderem, den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen künftig zu erleichtern und weniger stark an die kommunale Wärmeplanung zu koppeln.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass neu eingebaute fossile Heizungen ab dem Jahr 2029 schrittweise mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan, Wasserstoff, Bioöl oder synthetischen Kraftstoffen betrieben werden sollen.
Der Gesetzentwurf wurde bisher jedoch noch nicht im Bundeskabinett beschlossen. Eine Beratung wird aktuell für Mitte Mai erwartet.
Diskussionen um Mieterschutz verzögern das Gesetz
Ein wesentlicher Grund für die Verzögerung sind politische Diskussionen innerhalb der Koalition, insbesondere beim Thema Mieterschutz.
Dabei geht es um die Frage, wie verhindert werden kann, dass Vermieter neue fossile Heizungen einbauen und steigende Betriebskosten durch CO2-Preis und teurere Brennstoffe später vollständig auf Mieter umgelegt werden.
Nach Angaben aus dem politischen Umfeld bestehen hier weiterhin unterschiedliche Positionen zwischen den Koalitionspartnern.
Was bedeutet die Fristverschiebung für Eigentümer?
Für Eigentümer in größeren Städten bedeutet die Verschiebung zunächst mehr Zeit bei der Planung eines Heizungstauschs.
Die bestehende Regelung zur 65-Prozent-Pflicht greift nun nicht ab Juli, sondern erst ab November 2026 – sofern das neue Gebäudemodernisierungsgesetz bis dahin nicht bereits andere Regelungen schafft.
Wichtig bleibt jedoch: Bis zur tatsächlichen Verabschiedung des GModG gelten weiterhin die aktuellen Regelungen des bestehenden GEG.
Das betrifft auch Förderprogramme für den Heizungstausch. Nach bisherigen Aussagen der Bundesregierung soll die Heizungsförderung bis 2029 grundsätzlich gesichert bleiben. Änderungen an der konkreten Förderstruktur sind bislang noch nicht abschließend beschlossen.
Langfristige Kostenentwicklung bleibt entscheidend
Unabhängig von der gesetzlichen Frist bleiben für Eigentümer die langfristigen Betriebskosten ein wichtiger Faktor bei der Wahl eines neuen Heizsystems.
Neben den Anschaffungskosten spielen dabei unter anderem der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe, mögliche Beimischungspflichten für klimafreundliche Energieträger sowie die Entwicklung von Gas- und Wärmenetzkosten eine Rolle.
Auch die kommunale Wärmeplanung und regionale Versorgungsstrukturen können künftig Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Heizsysteme haben.
Fazit
Die Verschiebung der GEG-Frist auf den 1. November 2026 schafft kurzfristig mehr Zeit für Eigentümer, Vermieter und Fachbetriebe.
Gleichzeitig bleibt die weitere Entwicklung offen, da das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz noch nicht beschlossen ist. Bis dahin gilt weiterhin das bestehende Gebäudeenergiegesetz mit Ausnahme der oben beschriebenen Änderung btw. Verschiebungen.
Für die SHK-Branche, Energieberater und Eigentümer bleibt damit vor allem eines wichtig: die aktuelle Rechtslage genau im Blick zu behalten und Investitionsentscheidungen auf Basis langfristiger Wirtschaftlichkeit zu treffen.