Hersteller von Qualitäts- oder Markenprodukten versuchen immer wieder ihre Produkte im Markt durch einen "Unverbindlichen Verkaufspreis" (UVP) bzw. eine "Unverbindliche Preisempfehlung" (UPE) zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Ein UVP muss aber wirklich "unverbindlich" sein, hat das Bundeskartellamt (B3 – 123/08 - 25. September 2009) festgelelegt. Eine einseitige Vorgabe von UVP's ist also prinzipiell zulässig. Die vertikale Preisbindung durch Festlegung von Fest- oder Mindestpreisen ist In Deutschland und in der europäischen Union gesetzlich verboten. Ein Hersteller darf also seine Abnehmer nicht verpflichten, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm festgelegten Preis weiter zu veräußern. Auch die sog. "Mondpreise", also Preise, die zwecks Werbung willkürlich festgesetzt wurden, sind nicht zulässig.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, bei der Übermittlung des UVP's entsprechende Erläuterungen zu den Gründen der Preisstrategie mitzuteilen. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass dem Händler die unabhängige Entscheidung über die Festlegung des Wiederverkaufspreises genommen wird. Der UVP muss bei der Festlegung und Verwendung auf einer angemessenen nachweisbaren Kalkulation des Herstellers beruhen.