Befähigte Person ist nach § 2 (7) BetrSichV eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmitteln verfügt.
Befähigte Person ist nach § 2 (7) BetrSichV eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmitteln verfügt.
Konkretisiert werden diese Bedingungen in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203), "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdung" (TRBS 1203 Teil 1) und "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdung" (TRBS 1203 Teil 2).