Nachdem das für diese Legislaturperiode geplante einheitliche Umweltgesetzbuch (UGB) keine Einigung erzielen konnte, hatte die Bundesregierung für Teile des UGB – darunter das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) – einzelne Gesetzentwürfe vorgelegt. In zweiter Lesung wurde am 19. Juni das neue WHG vom Bundestag verabschiedet. Einsprüche des Bundesrates wurden zum Teil berücksichtigt.
Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts wurde in zweiter Lesung im Bundestag am 19.Juni 2009 verabschiedet.
Folgende Entwürfe für vier einzelne Änderungen des Umweltrechts wurden seitens der Bundesregierung als Konsequenzen aus dem Scheitern des Umweltgesetzbuches vorgelegt:
1. Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
2. Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
3. Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
4. Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt)
Die entscheidende Sitzung des Bundesrates wird am 10.07.2009 stattfinden. Sofern dieser nicht den Vermittlungsausschuss anruft, kann das Gesetz noch vor den Wahlen verabschiedet und zum Mai 2010 in Kraft gesetzt werden.
Die entscheidende Neuerung des „WHG neu“ ist die Ermächtigung in § 23 eine Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BundesVUmwS) zu erlassen, die dann die 16 Anlagenverordnungen der Länder ersetzt.
In der „WHG neu“ wurden mehr oder weniger die entscheidenden Vorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus dem alten WHG übernommen. Diese finden sich jetzt in Abschnitt 3 (§§ 62 ff).
Für die SHK-Branche wird die Ausgestaltung der BundesVUmwS, die nach der jetzigen Terminplanung Anfang 2010 in die öffentliche Anhörung soll, interessant – nach erfolgter Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesressorts und dem Bund-Länderarbeitskreis (BLAK) der in diesem Zusammenhang den Länderarbeitskreis Wasser (LAWA) ersetzt.
Über weitergehende Einzelheiten wird man im HaustechnikDialog noch berichten. Die Regelungen für Wasserschutzgebiete und Hochwassergebiete bleiben Landesrecht, wobei das WHG und die BundesVUmwS Mindestanforderungen definieren. Da zum Beispiel im § 62 der BundesVUmwS auch das Thema Fachbetriebe geregelt wird, ist für die Branche dringend anzuraten, bei den öffentlichen Diskussionen, und wenn möglich auch schon vorher, aktiv Einfluss zu nehmen.