
Das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vertritt die Ansicht, dass bei der Weiterentwicklung der Wärmeschutz- und Heizungsanlagen-Verordnung zur ENEV die Rechtvereinfachung im Vordergrund steht.
So soll künftig auf die erhöhten Anforderungen im Falle der Aufstellung von Heizkörpern vor Fensterflächen verzichtet werden. Wegen der Gesamtanforderung an das Gebäude ist zu erwarten, dass im Neubau künftig praktisch ausschließlich Verglasungen sehr guter Qualität verwendet werden. Damit wird zunächst einmal die Anforderung an die Qualität der Verglasung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 WärmeschutzV bei der Fortschreibung entbehrlich. Wie ein vom BDH initiiertes Gutachten des IKE gezeigt hat, hält sich aber auch die Wirkung der Heizkörperabdeckung unter diesen Randbedingungen in Grenzen. Dies veranlasste den Verordnungsgeber letztlich zum Verzicht auf die Übernahme des gesamten § 3 Abs. 3 in die künftige Verordnung.
Die Regelungen zur Heizkörperabdeckung werden spätestens dann überflüssig, wenn die Energieeinsparverordnung für alle Neubauten in Kraft ist. Wie aus Kreisen der zuständigen Gremien der Arbeitsgemeinschaft für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) bekannt wurde, wird dort gegenwärtig geprüft, welcher Zeitpunkt vor dem Hintergrund der gegeben Übergangsvorschriften für die Anpassung sämtlicher auf die Wärmeschutzverordnung bezogener Regelungen in den Bauregellisten am besten geeignet ist.