Der Bundesrat hat am 22.6.2001 dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, das auf einem Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beruht, zugestimmt. Damit hat der Auftraggeber einen Steuerabzug in Höhe von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden abzuführen. Auf den Steuerabzug wird verzichtet, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmers vorliegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt. Vermieter mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG sind bei Bauleistungen bis zu einer Höhe von 15.000 € vom Steuerabzugsverfahren befreit. Die Steuerabzugsverpflichtung tritt für Gegenleistungen ein, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden.
Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, auch als Bauabzugssteuer bekannt, schreibt vor, dass in Zukunft Unternehmen und Privatleute (Z. B. Vermieter) einen Steuerabzug von den Rechnungen der Bauleute vornehmen müssen.
Was heißt das in der Praxis? Nehmen wir ein Beispiel:
Im Januar 2002 wird die Heizungsanlage eines vermieteten Hauses für 14.000 € ( inkl. Ust ) renoviert, es wird keine Bescheinigung vorgelegt, trotzdem kann der Vermieter diese 14.000 € voll auszahlen, wenn er davon ausgeht, dass er von diesem Handwerker in diesem Jahr keine weiteren Leistungen mehr erhält. Im Oktober müssen Heizkörper ausgetauscht werden, die Rechnung beträgt inkl. UST 1.500 €. Wenn der Installateur keine Freistellungsbescheinigung für das ganze Jahr 2002 vorlegen kann, muss der Hausbesitzer 15 % des gesamten an den Installateur gezahlten Entgeltes, als 15 % von 15.500 €, also insgesamt 2.325 € von dem Installateur einbehalten. Da die Rechnung aus dem Oktober aber nur 1.400 € betrug, muss der Installateur an den Vermieter für seine Arbeit noch 925 € bezahlen.
Wenn der Vermieter diese 925 € nicht bekommt, muss er gleichwohl bis zum 10. November 2002 insgesamt 2.325 € an das Finanzamt abführen, bei dem der Installateur steuerlich geführt wird.
Bei Leistungen von Unternehmen an andere Unternehmen verschärft sich dieses Verfahren noch, weil dann die Freigrenze nur 5.000 € pro Jahr beträgt. Ungeklärt ist derzeit noch das Verfahren bei späteren Auszahlungen von Sicherheiten, bei Rechnungskorrekturen und bei Rechnungen aus dem Ausland mit Anwendung der umsatzsteuerlichen Nullregelung. In der Literatur werden auch schon Möglichkeiten aufgezeigt, sich im Zusammenwirken mit Leistenden ganz leicht Steuervorteile zu erschleichen.
Werden Auftraggebern Freistellungsbescheinigungen vorgelegt darf der Kunde die Bauabzugssteuer nicht einbehalten. Umgekehrt muss jeder Empfänger einer Bauleistung (auch die Vermieter), wenn diese Bauleistung von diesem einzelnen leistenden Unternehmen 5.000 € bzw. 15.000 € im einzelnen Jahr übersteigt zusammen mit der Rechnung des Bauleistenden diese Bescheinigung bekommen, ansonsten muss er die 15% Bauabzugsteuer einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abführen. Vergisst er, die Bauabzugsteuer einzubehalten und wird das später vom Finanzamt irgendwie festgestellt, haftet er für diese Steuer, auch wenn der den vollen Betrag an den Bauleistenden gezahlt hat.
Der einbehaltene Betrag wird auf Lohnsteuer, Einkommens- und Körperschaftssteuer und weitere anzumeldende Steuern angerechnet.
Allen Handwerkern und Bauunternehmern kann nur empfohlen werden, sich bis Dezember diesen Jahres eine Freistellungsbescheinigung zu beschaffen und Rücksprache mit ihrem Steuerberater zu halten.
Das Gesetz in der Arbeitsfassung finden sie hier.