Es ist nur ein kleiner Schritt vom privaten Bereich in den öffentlichen Raum. Mit dem Verlassen der Tür des Hauses ist es nicht mehr weit bis zum Ende des Grundstücks und in den daran angrenzenden öffentlichen Bereich. Für dessen Besuch und den Aufenthalt dort hat die öffentliche Hand klare Regeln und Vorschriften aufgestellt.
Bild: HeizungsJournal-Verlags GmbH
Genauso sind Anforderungen und Vorgaben definiert für dessen Nutzung. Diese erschließen sich auf
den ersten Blick nicht immer als logisch und sinnvoll, doch zumindest die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Lebensraumes für alle Menschen ist ein mehr als erstrebenswertes Schutzziel. Dargestellt
sind die entsprechenden Planungs- und Realisierungsgrundlagen in der DIN 18040-1, um gemäß des Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 4 BGG) „die Barrierefreiheit baulicher Anlagen zu erreichen,
damit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind“.
Die öffentliche „Barrierefrei-Norm“ berücksichtigt auch die Belange von groß- oder kleinwüchsigen Menschen, von Senioren sowie von Kindern. Ein fast genauso wichtiger Punkt: Menschen mit
kognitiven Einschränkungen - also im Bereich des Erkennens und der Wahrnehmungen – profitieren ebenfalls von den Normvorgaben, die jedoch auch einen Haken haben: ihr Geltungsbereich bezieht
sich nur auf Neubauten. Für Umbau und Modernisierung sollte die Norm zwar sinngemäß angewendet werden, ist aber ein freiwilliger Akt, um Ausgrenzungen zu vermeiden. Diesem Umstand ist auch
die Tatsache geschuldet, warum ein Großteil der öffentlich zugänglichen Gebäude und Gebäudeteile nur selten einer barrierefreien Gestaltung entsprechen.
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Heft 4, August 2013. Weitere Beiträge im neuen Heft:
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- „Aus Liebe zum Duschen…“ – Im Interview: Dr. Klaus-Dieter Gloe, Geschäftsführer
und Leiter Business Unit Sanitär bei Kermi
- Konstanter Aufwind – Sanitärbranche: Wachstumsprognose für 2013
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