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News vom 29.10.2013

Wichtiges zum Thema Mietkaution und Kautionskasse

Es gibt kaum ein Mietobjekt, bei dessen Anmietung keine Mietkaution verlangt wird. Die Höhe der Kaution muss im Mietvertrag festgelegt sein und darf maximal die dreifache Monatsmiete exklusive Nebenkosten betragen.

Bild: Andreas Haertle-Fotolia.com
Bild: Andreas Haertle-Fotolia.com
Eine Ausnahme bildet die Tatsache, wenn ein Mieter spezielle Umbaumaßnahmen vorsieht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Auszug einen Rückbau nötig machen, da absehbar ist, dass der Umbau von Nachfolgemietern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht benötigt oder gewollt ist. In diesem Fall darf die Kaution zur Abdeckung der notwendigen Rückbaukosten um einen zusätzlichen Sicherheitsbetrag erhöht werden. Die Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters, wenn das Mietobjekt nach Auszug des Mieters Abwohnungserscheinungen aufweist, die über das normale Maß hinausgehen oder zur Reparatur von Beschädigungen, die im Normalfall vom Mieter beseitigt werden müssen.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution einschließlich der erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzuzahlen. Vorausgesetzt, es sind keine gesetzlich gedeckten Forderungen gegenüber dem Mieter offen. Um die Rückzahlung sicherzustellen und Betrug vorzubeugen, muss die erhaltene Mietkaution auf einem eigenen Treuhandkonto in Form eines entsprechenden Sparbuchs hinterlegt werden. Die Hinterlegung auf einem Treuhandkonto ist gesetzlich vorgeschrieben, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Mietkaution vom privaten Vermögen des Vermieters getrennt wird und im Falle einer Insolvenz des Vermieters nicht in das Insolvenzvermögen einfließt.

Für viele Mieter ist die Bezahlung von bis zu drei Monatsmieten eine große finanzielle Belastung. Vor allem im Rahmen der anfallenden Umzugs- und Renovierungskosten. Um eine Bezahlung der Mietkaution sicherzustellen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung.

- Zahlung in drei Monatsraten
- Bürgschaft über eine Kautionsversicherung wie beispielsweise die Deutsche Kautionskasse - Bürgschaft durch die Hausbank

Bei der Bürgschaft über eine Kautionsversicherung wird ein bestimmter Jahresbetrag bezahlt. Als Gegenleistung wird die Mietkaution von einem Dienstleister wie die Deutsche Kautionskasse in Form einer Bürgschaft übernommen. Auch nach dem Auszug bestehende Forderungen des Vermieters an den Mieter werden von diesen sogenannten Kautionskassen übernommen. Diese Variante ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Mieter die Kaution nicht sofort oder in den festgelegten Monatsraten bezahlen kann. Der Vermieter profitiert durch die Bürgschaft und auch dadurch, dass er das fremde Geld nicht treuhänderisch verwalten muss.

Neben diesen Kautionsformen können zwischen Mieter und Vermieter noch andere Formen vereinbart werden. Dies können beispielsweise eine Bankbürgschaft oder ein gemeinsam angelegtes Sparbuch sein. Eine weitere Variante ist die Anlage eines Sparbuchs durch den Mieter, auf dem sich der Kautionsbetrag befindet. Dieses Sparbuch wird dem Mieter für die gesamte Mietdauer verpfändet. Eine andere Lösung ist die Eröffnung eines Sparbuchs mit Sperrvermerk. Alle Sonderformen der Mietkaution müssen im Mietvertrag geregelt werden, um die Ansprüche der beiden Vertragsparteien bis zum Ende der Mietdauer abzusichern.
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Remmi Demmi schrieb: ... die neuen sind eben voreinstellbar und wohl zwingend erforderlich...
Subusi schrieb: Suche korrekte Modbus-Registertabelle für Deye SUN-10K-SG05LP3-EU-SM2 Hallo...
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