Um die Energiewende auch im Gebäudebereich anzukurbeln, hat das Bundeskabinett am 16. Oktober unter anderem Effizienzklassen in Energieausweisen für Immobilien eingeführt. Zudem wurde eine strengere Heizungs-Austauschpflicht verabschiedet. Diese und weitere Vorschriften treten voraussichtlich im Frühjahr 2014 in Kraft.
VdZ-Geschäftsführer RA Dr. Michael Herma fordert mit der Einführung von Effizienzklassen auch die Reform der Berechnungsmethodik. Bild: VdZ
Effizienzklassen sollen Transparenz für Mieter und Immobilienkäufer schaffen
Um es Wohnungssuchenden zu vereinfachen, ein Gebäude energetisch zu bewerten, werden Effizienzklassen von A+ bis H in den bestehenden Energieausweis eingefügt. Die Berechnung der Effizienzklassen ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Insofern dienen sie bisher nur der groben Orientierung. „Die neue EnEV stärkt die Bedeutung von Energieausweisen, was ein wichtiger Schritt in der Energiewende im Gebäudebereich ist. Bisher fehlt es den Effizienzklassen allerdings noch an Belastbarkeit“, erklärt Dr. Michael Herma, Geschäftsführer VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik. „Die Einführung von Effizienzklassen sollte mit einer Reform der Berechnungsmethodik einhergehen. Nur so sind einheitliche und nachvollziehbare Klassifizierungen möglich.“
Aussagefähigkeit des Energieausweises noch zu verbessern
Nach Inkrafttreten der Neuregelung muss eine solche Effizienzklasse in jeden neu ausgestellten Energieausweis für Wohngebäude eingefügt werden. Außerdem besteht eine Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen sowie zur Vorlage des Energieausweises bei Käufern oder neuen Mietern. Damit soll die Energieeffizienz eines Gebäudes für Interessenten transparenter werden. Auch wenn Verbraucher nun uneingeschränkte Einsicht in Energieausweise haben, können sie diese gegebenenfalls nicht deuten, da es hierzu einigen Vorwissens bedarf. Mit dem Bedarfs- und Verbrauchsausweis gibt es zwei verschie-dene Arten von Energieausweisen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Insofern ist zu beachten, dass aufgrund dieses Dualismus eine Vergleichbarkeit der Ausweise bisher nicht gegeben ist.
Hausbesitzer aufgepasst: Heizkessel gelten früher als erneuerungsbedürftig
Eine weitere Novellierung besteht darin, dass Hausbesitzer laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) zukünftig Heizkessel erneuern müssen, die älter als 30 Jahre sind beziehungsweise vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden. Auf Wunsch des Bundesrates wurden damit die zu erneuernden Jahrgänge alter Heizanlagen um sieben Jahre vorverlegt.