In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de Zwischendecken müssen absturzsicher sein
Ein Urteil des OLG Stuttgart (13.12.2018 - 2 U 71/18) stellt fest, dass der Bauherr grundsätzlich für die Absicherung einer Baustelle haftbar ist. Das gilt auch für den Fall, dass am Bau erfahrene Experten um die Gefahren wissen müssten.
Im vorliegenden Fall war ein selbständiger Metallfachmann und Schweißer bei Arbeiten im Jahr 2008 durch eine nicht gesicherte Aussparung in einer Zwischendecke rund fünf Meter tief gestürzt und hatte sich dauerhafte Schädigungen insbesondere am Kopf mit dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen zugezogen. Er verklagte den Bauherren auf Schmerzensgeld. Ein vorheriges Urteil des Landgerichts Rottweil hatte noch anders geurteilt. Das OLG-Urteil verurteilte den Bauherren nun zum hälftigen Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschäden.
Baumaterial-Lieferant haftet für Ölschäden verschuldensunabhängig
Wenn beim Abladen von Baumaterialen ein Kran Öl verliert, haftet der Halter des Lkw, auf dem das Arbeitsgerät montiert ist. Das stellt ein Urteil des OLG Köln fest (21.02.2019 - 14 U 26/18).
Im vorliegenden Fall wurde vor einem Garten Baumaterial entladen. Dabei platzte der Hydraulikschlauch des Krans. Das austretende Hydrauliköl verschmutzte einen Vorgarten. Dessen Besitzer verklagte den Halter des Fahrzeuges auf Reinigungskosten. Dieser wiederum argumentierte, dass der Kran unabhängig vom Lkw arbeite. Maßgeblich sei jedoch, so das OLG, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe. Das OLG beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Haftungsmerkmale „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ weit auszulegen. Grundlage ist § 7 1 StVG (Haftung des Halters).
Bauschuttlager muss als Abfall behandelt werden
Wer Bauschutt lagern muss, muss diesen als Abfall deklarieren und sich die Lagerung genehmigen lassen. Diesen Schluss kann man aus einem Urteil des VGH Hessen (01.03.2019 - 9 A 1393/16) ziehen.
Daraus ergibt sich auch eine Genehmigungspflicht einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, und zwar schon ab Mengen von 150 bis 25.000 Tonnen über den Zeitraum von mehr als einem Jahr. Dabei ist es unerheblich, ob in dem Lager regelmäßig Bauschutt angefahren werde oder dies nur selten geschehe. Ohne Genehmigung seien solche Lager illegal. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte in Bettenhausen ein Lager errichtet, das insgesamt 19.000 Tonnen Abbruchmaterial aus einer Kasseler Baustelle aufnehmen sollte. Gleichzeitig gab es die Auflage, die Materialien zu trennen. Die Beklagte argumentierte, dass die Materialien eventuell zur Wiederaufarbeitung gelagert würden und mitnichten ein Abfalllager seien. Dem widersprach in einem ersten Urteil schon das VG Kassel, da Bauschutt nicht wiederverwertbar sei.
Bauunternehmer haben Pflicht zur Bauüberwachung
Bauunternehmer müssen prüfen, ob eine Bauplanung geeignet ist, das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Zweifeln sie das an, müssen sie darüber den Bauherrn in Kenntnis setzen. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Brandenburg (22.12.2015 - 4 U 26/12).
Im vorliegenden Fall ging es um die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Planung sah eine Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser vor, in der Ausschreibung beschränkte sich dies aber nur auf eine Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser. Der Bauunternehmer hielt sich an letzteres, obwohl er den Widerspruch und den damit verbundenen künftigen Mangel erkannte. Das OLG nun wies darauf hin, dass er seine Bedenken hätte äußern müssen. Derzeit liegt das OLG-Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Revision.
Ausfall einer Gastherme ist immer Mangel
Fällt eine Heizung in einer Wohnung aus, ist dies immer ein Mangel. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 99/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter seine Wohnung in Bad Homburg nicht selbst bewohnt, sondern Angehörigen seiner Familie überlassen. Während dieser Zeit fiel die Gastherme, die zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung in der Wohnung installiert war, aus. Die Familienangehörigen klagten gegen den Vermieter auf Beseitigung des Mangels. Dieser verweigerte dies mit fehlendem Anspruch, da ein Vertragsverhältnis nur mit dem Mieter bestand und bekam dafür von Amts- sowie Landgericht recht. Das BGH hingegen hob die Urteile auf und sah, im Gegensatz zum Landgericht, sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis der Bewohner, auch wenn sie nicht selbst Mieter seien. Grundlage hierfür ist § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“).