Nicht nur Rollstuhlfahrer sind auf “barrierefrei” gestaltete Wohn- und öffentliche Räume angewiesen: Auch im Alter werden alltägliche Dinge wie beispielsweise die Körperhygiene im nicht-barrierefreien Bad zum reinsten Hindernisparcours. Doch das Bad ist nicht der einzige Raum im Haus, der spezielle Anforderungen erfüllen muss, um als barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht zu gelten. So gibt es außerdem im Treppenhaus, in der Küche sowie bei den Türbreiten, Wegen im Außenbereich und Bodenbelägen einiges zu beachten.
Bild: Shutterstock/ID 554612065 “Barrierefreiheit” gesetzlich definiert
Der Begriff “Barrierefreiheit” ist in Paragraph 4 des BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) definiert. Darin heißt es:
“Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.”
Barrierefrei = rollstuhlgerecht?
Grundlegend ist jede rollstuhlgerechte Wohnung barrierefrei. Doch nicht jede barrierefreie Wohnung ist auch gleichzeitig rollstuhlgerecht. Die Anforderungen an rollstuhlgerechten privaten und öffentlichen Raum sind noch einmal höher. Auf die genauen Unterschiede werden wir Raum für Raum eingehen.
Barrierefreier / rollstuhlgerechter Zugang zum Wohnraum
Barrierefreiheit beginnt bereits vor der Eingangstür. Liegt diese nicht ebenerdig, muss eine kleine Rampe für Rollstühle installiert werden. Hintergrund:
Im öffentlichen Bereich von Wohngebäuden schließt der Begriff „barrierefrei“ den Begriff „rollstuhlgerecht“ mit ein.
Eine Alternative zur Rampe ist ein Hublift, der wie eine kleine Hebebühne funktioniert. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Klingel in einer gut erreichbaren Position für Rollstuhlfahrer angebracht wird. Eine ausreichende Beleuchtung und breite, mit einem Rollstuhl oder Rollator befahrbare Wege sollten selbstverständlich sein.
| | Barrierefrei | Rollstuhlgerecht |
| Gehwege | - siehe rollstuhlgerecht - | gefordert: 1,20 m, besser: 1,60 m Mindestbreite (Wendekreis Rollstuhl: 1,50 m x 1,50 m), befahrbarer Belag |
| Rampen | - siehe rollstuhlgerecht - | gefordert: 1,20 m, besser: 1,50 m Mindestbreite und maximal 6 % Steigung + Handlauf an beiden Seiten |
Barrierefreies / rollstuhlgerechtes Treppenhaus
Weiter geht’s im Treppenhaus. Insbesondere in öffentlichen Gebäuden muss gewährleistet werden, dass die Treppe von Rollstuhlfahrern eigenständig bewältigt werden kann. Ist kein Personenaufzug vorhanden, kann nachträglich ein Plattformlift nachgerüstet werden. Bei kleineren Höhenunterschieden reicht ein Hublift aus.
| | Barrierefrei | Rollstuhlgerecht |
| Rampe | - siehe rollstuhlgerecht - | 1,20 m Mindestbreite (besser: 1,50 m) und maximal 6 % Steigung + Handlauf an beiden Seiten |
| Treppenlift | Sitzlift | Hublift, Personenaufzug, Plattformlift |
Barrierefreier / rollstuhlgerechter Raum
Je nach Funktion und Bereich eines Raumes müssen Abstände zwischen 90 cm bis 150 cm x 120 cm eingehalten werden, um als barrierefrei zu gelten. Bei rollstuhlgerechten Räumen sind es zwischen 120 cm und 150 cm x 150 cm. Die Breite der Tür beträgt in barrierefreien Räumen mindestens 80 cm. Eine rollstuhlgerechte Tür ist mindestens 90 cm breit. Um vom Rollstuhl aus erreichbar zu sein, müssen Tür- und Fenstergriffe außerdem auf einer Höhe zwischen 85 cm bis 105 cm angebracht sein.
| | Barrierefrei | Rollstuhlgerecht |
| Türen | 80 cm (Breite) x 2,05 m (Höhe) | 90 cm (Breite) x 2,05 m (Höhe) |
| Fenster | maximal 25 N (Newton) Kraftaufwand zum Schließen / Öffnen, Anbringung in 60 cm Höhe (in Aufenthaltsräumen) | wie bei “barrierefrei” + Fenstergriff 85 cm bis 1,05 m über Fußboden / automatisches System |
| Rollstuhlstellplatz | - | 1,80 m x 1,50 m |
| Bewegungsfläche | 1,20 m x 1,20 m | 1,50 m x 1,50 m |
| Anforderungen an den Bodenbelag Ein barrierefreier Bodenbelag bietet grundlegend einen gewissen Ausrutschschutz (Tipp: Rutschhemmklassen beachten). Teppich ist für Rollstuhlfahrer nicht geeignet. Ferner sollte man darauf achten, dass der Bodenbelag antistatisch ist. Eine elektrostatische Aufladung beim Befahren mit dem Rollstuhl muss in jedem Fall ausgeschlossen werden. |
Barrierefreie / rollstuhlgerechte Küche
Eine barrierefreie Küche verfügt über eine Mindesttiefe von 1,20 m vor den Küchenmöbeln. Bei der rollstuhlgerechten Küche werden 1,50 m vor Herd, Spüle und Co gefordert. Grundsätzlich sollten alle Küchenmöbel über Eck angeordnet werden. Gut erreichbare Bedienelemente für Rollstuhlfahrer befinden sich in einer Höhe von 85 cm über dem Fußboden und mindestens 50 cm von Raumecken und Begrenzungen entfernt.
| Barrierefrei | Rollstuhlgerecht |
| Bedienelemente | 50 cm Abstand zu Raumecken / Begrenzungen | wie bei “barrierefrei” + max 5,0 N Kraftaufwand für Bedienung |
| Möbel | 1,20 m Mindesttiefe vor Küchenmöbeln | 1,50 m Mindesttiefe vor Küchenmöbeln + Unterfahrbarkeit von Herd, Arbeitsplatte und Spüle |
Barrierefreies / rollstuhlgerechtes Badezimmer
Im Badezimmer muss darauf geachtet werden, dass WC und Waschbecken auch bei eingeschränkter Mobilität genutzt werden können, ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. So muss das WC einen Mindestabstand von 20 cm Abstand zur Wand haben und um für Rollstuhlfahrer geeignet zu sein, 46 bis 48 cm hoch und mit jeweils 90 cm und 30 cm Platz an den Seiten montiert werden. Zusätzlich werden Stützklappgriffe, eine erreichbare Spülung und eine Rückenstütze am WC benötigt. Im Duschbereich ist eine bodengleiche Dusche notwendig. Für Rollstuhlfahrer empfehlen sich Schiebe- oder Falttüren.
| | Barrierefrei | Rollstuhlgerecht |
| Waschbecken | Nutzung im Sitzen möglich, Freiraum für Beine unter Waschbecken, ausreichend hoher Spiegel | Max. 80 cm hohe Vorderkante, mind. 55 cm tief unterfahrbar, 90 cm breite unter Waschtisch |
| WC | 20 cm Mindestabstand zur Wand | 46 cm bis 48 cm Sitzhöhe, je 90 cm und 30 cm Platz neben WC, Rückenstütze, Stützklappgriffe, Erreichbarkeit von Spülung und Toilettenpapierhalter |
| Dusche | bodengleich / ebenerdig, rutschhemmender Bodenbelag, 1,20 m x 1,20 Meter Fläche | wie bei “barrierefrei” + erreichbare Armatur, Dusch-Klappsitz / hochklappbare Stützgriffe (nachrüstbar), 1,50 m x 1,50 m Fläche, Schiebe- / Falttüren |
| Badewanne | Badewanne mit Einstieg | Wanne mit Lifter |
| Info für Mieter / Vermieter Falls eine Mietpartei auf einen Rollstuhl angewiesen ist und deshalb einen Treppenlift benötigt, um barrierefreien Zugang zur Wohnung zu erhalten, darf dem Einbau seitens der Eigentümergemeinschaft nicht widersprochen werden. Die Kosten für einen Treppenlift sind jedoch von der Mietpartei zu tragen. Auch den eigenen Wohnraum betreffend haben Mieter das Recht, tatsächlich notwendige Umbauten in Bad oder Küche durchführen zu lassen, sofern es sich nicht bloß um “Annehmlichkeiten” handelt. Übrigens: Wer als Vermieter mit den Begriffen “barrierefrei” oder “rollstuhlgerecht” wirbt, muss die Standards nach DIN 18040-2 auch zwingend einhalten! |