Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Unsere News können Sie auch bequem als Newsletter erhalten!

News vom 08.04.2020

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – April 2020

In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienst-leistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: www.pixabay.de
Bild: www.pixabay.de

Mieterhöhung: Sanierung muss tatsächlich Energie einsparen

Bei Sanierungen, auch energetischen, dürfen die Kosten teils auf den Mieter umgelegt werden. Seit Anfang 2019 gilt dafür eine Obergrenze von 8 Prozent oder 3 Euro pro Quadratmeter mehr im Vergleich zum alten Mietzins. Zuvor lag sie höher. Allerdings muss die Sanierung in diesem Falle auch tatsächlich Energie einsparen. Tut sie das nicht, darf keine Erhöhung des Mietzinses erfolgen. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (202 C 374/17, 11.01.2018).

Im vorliegenden Fall wurde der Fußboden des Dachgeschosses gedämmt. Gleichzeitig wurde aber das Dach selbst in eine belüftete Konstruktion umgewandelt, so dass der Energiespareffekt dahin war. Deswegen sei eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt. Planern und Handwerken sei es deswegen angeraten, Bauherren im Vorfeld zu informieren, falls bestimmte bauliche Maßnahmen den gegenteiligen Effekt bei energetischen Sanierungen hervorrufen.

Falscher Abstand zum Nachbarn: Schornsteinfeger haftet

Gibt ein Bezirksschornsteinfeger den Bau eines Festbrennstoffkamins frei, obwohl der Abstand zum Nachbargrundstück nicht ausreichend ist, haftet er für die aufkommenden Schäden. Das entschied der Bundesgerichtshof (III ZR 367/16, 26.04.2018).

Im vorliegenden Fall ging es um die Errichtung eines Kaminzuges für eine Pelletheizung. Bei einem Vor-Ort-Termin im Jahre 2013 wurde der Abstand zum Nachbargrundstück vom Bezirksschornsteinfeger selbst vermessen und für den Bau als ausreichend betrachtet. Im Nachgang stellte sich jedoch eine Differenz von gut vier Metern zum tatsächlich genehmigungsfähigen Standort heraus. Die Mehrkosten für das Versetzen des Schornsteins betrugen über 56.000 Euro, für die der Schornsteinfeger nun haftbar ist, da Auskünfte von Amtsträgern sachgerecht sein müssen.

Wer haftet bei Wartungsfehlern?

Eine häufige Frage in der SHK-Branche ist die Haftung bei Wartungsfehlern. Soll diese bestimmt werden, ist unbedingt ein ursächlicher Fehler zu benennen, für den der Handwerker verantwortlich ist. Fehlt diese Ursächlichkeit, ist ein Handwerker nicht haftbar. Zu diesem Schluss kam das OLG Bamberg (1 U 80/18, 08.11.2018).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Wasserschaden, der aufgrund eines Wartungsfehlers entstand. Der mit der Wartung beauftragte und beklagte Hauptunternehmer hatte in diesem Zusammenhang den Fehler eines Nachunternehmers nicht bemerkt. Da aber kein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist er auch nicht haftbar.

Bauüberwachung: Ohne Vertrag keine Haftung

Entstehen durch eine mangelhafte Bauüberwachung oder mangelnde Überprüfungen Fehler, kann nur dann ein Auftragnehmer in Haftung genommen werden, wenn darüber ein Vertrag existiert. Zu diesem an sich logischen Urteil kam das OLG Koblenz (12 U 885/17, 22.10.2018).

In dem zu beurteilenden Fall kam es tatsächlich zu Verstößen gegen die Bauüberwachung. Allerdings war zum Zeitpunkt, als die Mängel auftraten, der Auftragnehmer nur noch mit der Bauausführung, nicht aber mit der Überwachung beauftragt. Diese zählte zu den Architektenleistungen und wurde vor dem Eintritt des Mangels im Vertrag aufgehoben. Damit ist der Auftragnehmer nicht haftbar.

Verletzungen: Pflichtverletzung muss nachgewiesen werden

Verletzt sich einer der am Bau Beteiligten an einer baulichen Komponente, muss für einen Schadenersatz eine Pflichtverletzung für deren Installation nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, ist ein Schadenersatz nicht möglich. So urteilte das OLG Düsseldorf (23 U 140/16, 22.03.2018).

In den dem Urteil zugrundeliegenden Fall verletzte sich ein Bauherr an einem nicht richtig abgedeckten und damit nicht isolierten Durchlauferhitzer durch einen Stromschlag. Dem installierenden Auftragnehmer konnte jedoch keine Pflichtverletzung, die entweder im Nichtbeachten der Regeln der Technik, in Fahrlässigkeit oder Vorsatz bestanden hätte, nachgewiesen werden.

Aktuelle Forenbeiträge
tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Hersteller von Armaturen
und Ventilen
Website-Statistik