An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: www.pixabay.de Wer Abstandsflächen nicht einhält, kann dies nicht beim Nachbarn bemängeln
Gleiches Recht für alle – das ist ein schöner Rechtsgrundsatz. Man könnte auch sagen: Gleiches Unrecht für alle. Denn im Falle eines Abstandsflächenstreites urteilte das OVG Nordrhein-Westfalen (7 A 1510/18, 18.06.2020), dass nur der ein Klagerecht hätte, der sich auch an das Recht hält.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen Nachbarn. Ein Nachbar klagte gegen die Baugenehmigung des anderen, und zwar, weil diese gegen das Abstandsrecht verstoße. Dummerweise hielt sich der Kläger mit seinen eigenen Bauten ebenfalls nicht, und zwar im gleichen Umfang, an das Abstandsrecht. Deswegen entschied das Oberverwaltungsgericht Westfalen nahezu salomonisch, dass nur der klagen dürfe, der sich an Recht und Gesetz halte.
Mitteilung zum Verzug durch AG kann Mehrvergütung begründen
Teilt ein Auftraggeber seinem Auftragnehmer mit, dass es auf einer Baustelle zu Verzögerungen kommt, die der Auftraggeber zu verantworten oder angeordnet hat, können sich daraus Mehrvergütungen für den Auftragnehmer ergeben. Das urteilte das OLG Brandenburg (12 U 59/19, 25.06.2020).
In diesem Fall ging es um die Erneuerung der Fahrbahndecke der Bundesstraße B189 Wittenberge bis Perleberg. Ursprünglich sollten die Arbeiten dafür im November 2015 beendet sein. Zwei Monate zuvor teilte jedoch der Auftraggeber mit, dass eine erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung nicht erteilt wurde und die Arbeiten erst 2016 beginnen könnten. Daraufhin zeigte der Auftragnehmer eine Baubehinderung an. Finanzieller Hintergrund war ein Vertrag mit einem Betonwerk, der das entstandene Fräsgut hätte abnehmen sollen und den der Auftragnehmer nicht erfüllen konnte. Die daraus entstandenen Kosten machte der Auftragnehmer beim Auftraggeber geltend und bekam nun dies auch rechtlich bestätigt.
Baumängel-Prozesskosten nicht steuerlich absetzbar
Kein Bau ohne Mängel. Und den Mängeln folgt häufig eine Klage, die für alle Beteiligten mit Stress, Zeit und Kosten verbunden ist. Allerdings sind letztere steuerlich nicht absetzbar. Das folgt aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (3 K 2036/19, 07.05.20209).
2017 reichte ein Ehepaar die Prozesskosten, die in Folge von Baumängeln an einem 2015 errichteten Doppelhaus entstanden, beim Finanzamt ein. Insgesamt ging es um Anwaltsgebühren in Höhe von gut 13.400 Euro. Doch diese Kosten seien nicht als Prozesskosten oder außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig. Entscheidend sei, dass der Rechtsgrund des Prozesses die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährde. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Gebäude ja noch zu errichten gewesen sei und demnach nicht das existenzielle Recht auf Wohnen berührte.
Wer ist bei Gericht zuständig bei Planungsfehlern?
Wenn Schäden aus Bauplanungsfehlern und daraus Klagen entstehen, könnten dafür bei Gericht die Kammern für Handelssachen (KfH) oder die Kammern für Bau- und Architektensachen zuständig sein. Ist die Lage zu verzwickt, kann auch eine eigentlich nicht zuständige dritte Spezialkammer als Ort der Klärung des Rechtsstreites bestimmt werden. Das beschloss das OLG München (34 AR 70/20, 29.01.2020).
Im zugrundeliegenden Fall ging es um 600.000 Euro Schadensersatz aus einem Architektenvertrag. Bei der Planung von zehn Eigentumswohnungen war es offensichtlich zu schweren Fehlern gekommen, die später dazu führten, dass über die Lichtschächte Wasser ins Haus drang. Darauf bezog sich die Klage. Vom OLG wurde nun die Zuständigkeit der Sache an die Kammer für Bau- und Architektensachen bestätigt.