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News vom 09.12.2020

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Dezember 2020

Mit dieser Themenserie nehmen wir einmal monatlich Bezug auf aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quellenangaben sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: www.pixabay.de
Bild: www.pixabay.de

Corona-Hilfe darf nicht gepfändet werden

Aus aktuellem Anlass und weil die Pandemie noch lange nicht ausgestanden ist: Die Corona-Hilfe darf nicht gepfändet werden. Das beschloss der Bundesfinanzhof (BFH, VII S 23/20 vom 09.07.2020).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Hausmeisterservice mit einem Pfändungsschutzkonto. Von diesem wollte das zuständige Finanzamt gut 9.000 Euro ausstehender Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen einziehen, die teils schon vier Jahre lang offen waren. Das Konto jedoch gab dies nicht her. Der Hausmeisterservice beantrage Corona-Hilfe und bekam diese in Höhe von 9.000 Euro zugesprochen. Das Finanzamt nun beanspruchte das Geld für sich. Der BFH sah in der Corona-Hilfe jedoch eine Zweckbindung und damit eine nicht pfändbare Forderung.

Architekten sind keine Rechtsberater

Dass ein Bauherr mal schnell einen Planer oder Architekten um baurechtlichen Rat bittet, kommt häufig vor. Denn beide Berufsgruppen haben ja tagtäglich damit zu tun. Doch wie sicher in Bezug auf eine Haftung ist der Beratende mit seinem Rat? Nicht sehr. Jedenfalls lässt sich so ein Urteil des OLG Koblenz (3 U 2182/19 vom 07.05.2020) deuten.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Bauherrn, der mit der Leistung eines Bauunternehmens nicht zufrieden war. Daraufhin fragte er einen ihm bekannten Architekten um Rat. Dieser riet zur Kündigung des Bauvertrages, was der Bauherr auch tat. In der Folge wurden vom gekündigten Bauunternehmer alle Leistungen, auch die nicht erbrachten, abgerechnet. Später einigte man sich auf eine Abstandszahlung von 40 Prozent für die nichterbrachten Leistungen. Und diese wollte der Bauunternehmer nun vom ihm beratenden Architekten haben. Das OLG bestätigte diesen Anspruch, vor allem, weil der Architekt eben keine Rechtsdienstleistung erbringen dürfe (bitte dazu auch unseren Einstieg in unsere monatliche Rechtskolumne lesen, wo wir genau auf diesen Umstand hinweisen).

Bei längerer Bauzeit erhält Überwacher mehr Honorar

Eigentlich eine Binsenweisheit, die nicht nur auf Flughafenbauten zutrifft: Dauert etwas länger, wird es auch mehr kosten. Und wenn ein Bauüberwacher dann eben länger braucht bekommt er auch mehr Honorar. Zu diesem mehr als logischem Urteil kam das OLG Dresden (10 U 101/18 vom 06.09.2018).

Im vorliegenden Fall ging es um die Sanierung einer Deponie, bei der sich ein Verdacht auf entsorgte Kampfmittel verhärtete. Dadurch verlängerten sich die Sanierungsarbeiten von geplanten neun auf 21 Monate. Entsprechend erhöhte sich auch das Honorar des mit der Überwachung beauftragten Ingenieurs, so das OLG. Die vorherige Instanz Landgericht Leipzig hatte noch anders entschieden. Der Bauüberwacher ist zudem nicht dazu verpflichtet, seinen Mehraufwand konkret darzulegen, da Honorare immer aufwandsneutral gewährt werden.

Wie privilegierte Abstandsflächen bei baulichen Zusammenhängen bewerten

Abstandsflächen sind einer der häufigsten Streitpunkte im Baugeschehen, die auch oft vor Gericht landen (wir hatten darüber bereits hier und hier berichtet.

Besonders diffizil wird es, wenn es sich um privilegierte Abstandsflächen, etwa in der Nähe zu Garagen oder Gartenhäuschen handelt (die eben privilegiert sind, weil die Abstandsregeln hier etwas lockerer sind), die neben einem nicht privilegierten Gebäude (wie eben bei Wohngebäuden, bei denen die Abstandsregeln nicht ganz so locker gehandhabt werden) stehen. Wurde also ein solches Gebäude ohne Grenzabstand errichtet, wird seine Selbstständigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, wenn seine Nutzung funktional und dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts genügt und von der privilegierten Nutzung abgetrennt wird. Zu diesem für Laien doch recht schwer verständlichen Urteil kam das OVG Rheinland-Pfalz (8 A 10358/20 vom 14.08.2020).

Um was geht es? Eine an ein anderes Grundstück angrenzende Garage wurde zu einem Lager für Hausrat und eine Hackschnitzel-Heizung inklusive Brennstofflager umgenutzt. Dagegen klagte der Nachbar wegen Rauchgasbeeinträchtigungen und forderte die Beseitigung der Heizungsanlage. Doch der Beklagte hatte eine, wenn auch nachträglich erteilte Baugenehmigung, nach der die Umwidmung auch in Bezug auf die Abstände rechtens war. Deswegen durfte die Heizungsanlage stehen bleiben.

Was tun, wenn der Auftraggeber mit baut

Handwerker können mitunter ein Lied davon singen: Sie führen ihre fachgerechte Arbeit aus, der Bauherr und Auftraggeber steht daneben, weiß alles besser und versucht mitzuarbeiten. Immerhin bleibt das verbaute Material so lange im Eigentum des Handwerkers oder Auftragnehmers, bis eine Abnahme erfolgt. Und er kann jederzeit und ohne Verzug seine Arbeiten einstellen. Zu diesem Schluss kam das OLG Schleswig (1 U 48/18 vom 04.09.2020).

Im vorliegenden Falle ging es um die Errichtung einer Windkraftanlage, deren Fertigstellung sich verzögerte, so dass ein erheblicher Teil der Einspeisevergütung nach EEG verloren ging. Genau um diese Summe ging es. Der Auftraggeber hatte aber an der noch nicht montierten Anlage Leiter und Korb entfernt, so dass diese nicht weitergebaut werden konnte. Zudem beinhaltete der Vertrag nicht den Einbau von Wechselrichtern. Diese sind aber für das Funktionieren der Gleichstrom produzierenden Windkraftanlagen und zum Einspeisen ins mit Wechselstrom betriebene Stromnetz nötig. Letztlich durfte der Auftragnehmer die Aufstellung der Windkraftanlage verweigern, weil der Auftraggeber „vor Abnahme ohne ihre Zustimmung wesentliche Veränderungen an den verwendeten Bauteilen vorgenommen hat. Letztlich ist es bei einem Werkvertrag Sache des Unternehmers, mit welchen Mitteln er den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also beispielsweise das geschuldete Bauwerk oder, wie vorliegend, eine Windkraftanlage herstellt“, so das Gericht.

Aktuelle Forenbeiträge
Madman83 schrieb: Hallo zusammen, ich beschäftige mich aktuell mit der Beschaffung...
WestWoods schrieb: Wie in einem anderen Thread beschrieben (https://www.haustechnikdialog.de/Forum/t/2909Erfahrungsbericht-Stiebel-Eltron-WPL-A-07-2-Plus-HK-230-in-DI)...
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