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News vom 01.11.2024

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – November 2024

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

Bild: pixabay.com / AJEL
Bild: pixabay.com / AJEL

Mitunter müssen sich Gerichte auch mit eher kuriosen Sachverhalten befassen, etwa, ob in einer Gegend Deutschland viel Schnee fällt oder nicht. Im Ruhrgebiet scheint das eher nicht der Fall zu sein, so das folgende Urteil.

Keine Schneefanggitter im Pott

Im Ruhrgebiet besteht keine Pflicht, Schneefanggitter auf Dächern anzubringen, auch wenn sich das Klima verändert. Ebenso müssen keine Warnschilder aufgestellt werden, wenn die Gefahr eines Schneeabgangs offensichtlich und für alle, einschließlich der betroffenen Person, erkennbar ist, so das OLG Hamm (7 U 72/22 vom 29. Februar.2024).

Das Gericht entschied, dass die Klägerin in diesem Fall keine vertraglichen Ansprüche oder einen Schadensersatzanspruch habe, da keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Sie hatte argumentiert, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt zu haben und nicht mit einem Unfall durch Dachlawinen rechnen zu müssen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Gefahr durch den starken Schneefall für sie erkennbar war und es in ihrer Verantwortung lag, eine sicherere Parkposition zu wählen.

Wohneigentümergemeinschaften (WEG) sind besondere Konstrukte, die auch in großer Zahl die Gerichte beschäftigen. Der folgende Fall ging der Frage nach, ob ein Bauträger eine Wohnanlage für einen WEG fertigstellen muss.

Klage gegen Bauträger auf Fertigstellung gerechtfertigt

Wenn ein Bauträger den Bau einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen nicht abschließt, können die Käufer ihn rechtlich dazu verpflichten, die Arbeiten zu beenden. Eine Klage ist bereits möglich, wenn der Vertrag klar festlegt, welche Leistungen der Bauträger erbringen muss. Es ist nicht notwendig, den aktuellen Baufortschritt zu dokumentieren. Käufer haben zudem die Möglichkeit, nur auf bestimmte noch ausstehende Bauleistungen zu klagen, anstatt die Fertigstellung des gesamten Projekts zu fordern, so das Kammergericht Berlin (21 U 131/23 vom 16. Juli 2024).

Die Kläger, eine WEG, hatten den Bauträger auf die Fertigstellung bestimmter Leistungen wie Fassadenarbeiten, den Bau von Balkonen und die Installation von Aufzügen verklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger diese Arbeiten verlangen können, da sie im Vertrag klar geregelt sind. Die Beklagte hatte argumentiert, sie sei nur zur Fertigstellung des gesamten Projekts verpflichtet und nicht zu einzelnen Arbeiten. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und bestätigte, dass Käufer – in diesem Fall die WEG – auch einzelne Bauleistungen einklagen dürfen.

Auch die Energiewende verlangt von den Gerichten ein Herangehen an Sachverhalte, die bis dato unbekannt waren, etwa den Einbau von Batteriespeichern.

Bei nachträglichem Einbau von Batteriespeicher gilt Kaufvertrag

Ein Vertrag über den nachträglichen Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers ist in der Regel als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen und nicht als Werkvertrag, so das Oberlandesgericht Saarbrücken (2 U 75/23 vom 6. August 2024).

Der Streit betraf die Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und Installation eines Batteriespeichers für eine Photovoltaikanlage. Der Kläger wollte den Vertrag rückgängig machen, da der Batteriespeicher entgegen der Zusicherung nicht erweiterbar war. Das Gericht entschied jedoch, dass es sich um einen Kaufvertrag handelte und die Ansprüche des Klägers verjährt sind.

Zum Schluss noch ein Klassiker im Baurecht: die Baukostenobergrenzen.

Baukostenobergrenze klar regeln

Ein Architekt ist nicht verpflichtet, in der Planungsphase die Kosten zu ermitteln oder zu kontrollieren, wenn der Auftraggeber bereits durch frühere Planungen eines anderen Architekten über die Kosten informiert ist. Ansprüche wegen zu hoher Kosten kann der Auftraggeber nur dann gegenüber dem Architekten geltend machen, wenn eine konkrete Baukostenobergrenze vereinbart wurde. Wurde lediglich ein Kostenrahmen festgelegt, hat der Architekt einen Toleranzspielraum von bis zu 30 %, so das OLG München (20 U 6700/21 Bau vom 23. Mai 2022).

Der Streit drehte sich um Honoraransprüche eines Architekten. Der Beklagte hatte den Architekten mit Planungsleistungen beauftragt, woraufhin der Architekt eine Rechnung über 92.716 Euro stellte. Der Beklagte behauptete, dass eine Kostenobergrenze vereinbart worden sei, die der Architekt überschritten habe. Das Gericht entschied jedoch, dass keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart worden war und der Beklagte daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten hat.

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