Nach einem Grundsatzurteil des Karlsruher Bundesgerichtshofes herrscht nun Rechtsklarheit. Gattungsbegriffe sind als Domainnamen erlaubt. Der I. Zivilsenat urteilte, dass die Domain "mitwohnzentrale.de" nicht wettbewerbswidrig sei, und hat damit ein vorinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg revidiert. Fraglich in dem Rechtstreit zwischen dem Inhaber von mitwohnzentrale.de und dem Ring europäischer Mitwohnzentralen war, ob bei einem Gattungsbegriff als Webadresse für den Verbraucher der Eindruck entsteht, es handelt sich dabei um das einzige Angebot dieser Art. Laut Urteil des BGH ist das nicht der Fall.
BGH entscheidet zugunsten generischer Domainnamen und beseitigt so juristische Unsicherheiten.
Der BGH hat grundsätzlich entschieden, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen zulässig ist. Große Internetprojekte, die ihre komplette Strategie auf einen generischen Domainnamen stützen, wie z.B. heizung.de oder buch.de, müssen somit nicht mehr fürchten, einen unzulässigen Domainnamen gewählt zu haben. Hätte der BGH auf grundsätzliche Unzulässigkeit entschieden, wäre dies für solche Projekte einer Enteignung gleichgekommen.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der BGH die Argumentation der Klägerpartei, es käme bei der Verwendung generischer Begriffe zu einer unzulässigen Kanalisierung von Kundenströmen, verworfen hat. Das Urteil des BGH kann als eine Entscheidung für die Mündigkeit des Verbrauchers gesehen werden, da diesem zugestanden wird zu wissen, dass es sich bei einer mit einem Gattungsbegriff bezeichneten Website nicht um das einzige Angebot dieser Art handelt.
Ebenso verwarf der 1.Zivilsenat die Argumentation, dass Mitbewerber in unzulässiger Weise vom Markt verdrängt würden und dadurch eine unzulässige Absatzbehinderung durch Abfangen von Kunden vorläge.
Anders sei allerdings bei einer eventuellen Irreführung des Verbrauchers durch generische Domainnamen zu entscheiden. Im Fall von mitwohnzentrale.de sei das OLG Hamburg diesem Punkt nicht ausreichend nachgegangen, weshalb der Fall an die Berufungsinstanz zurückgewiesen wurde. Sollte das Gericht bei einer erneuten Überprüfung zu dem Schluss gelangen, dass die Verwendung von mitwohnzentrale.de durch den Ring Europäischer Mitwohnzentralen (REM) die Gefahr einer Irreführung darstellt, könnte dem REM auferlegt werden, auf der Website darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinem Angebot nicht um das einzige dieser Art handelt.
Betrachtet man die gesetzliche Seite in dieser Angelegenheit, so bleibt nach Ansicht des BGH festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, bestimmte generische Namen freizuhalten. Hier sei in erster Linie der Gesetzgeber gefragt, entsprechende Gesetze und Richtlinien zu erlassen.
Domainbesitzer können jetzt ohne Befürchtungen Ihre generischen Domainnamen zum Verkauf anbieten. Da es sich bei diesen Domains aufgrund ihrer Prägnanz um die hochwertigsten Domains handelt, unterstreicht die Entscheidung des BGH auch die Wichtigkeit des Handels mit gebrauchten Domains und rückt diesen noch mehr in den Mittelpunkt.