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News vom 30.04.2009

Betreiberpflichten bezüglich Trinkwasserqualität im Lichte des Bestandsschutzes

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Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da können der Planer oder der ausführende Sanitärbetrieb auch mit in Betracht kommen, wie der folgende Fachbeitrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht Thomas Herrig aus Berlin deutlich macht.

Viele Betreiber von Trinkwasserverteilungsanlagen sind der Auffassung, dass die Nutzer des Trinkwassers, also die Verbraucher, noch nicht in einem Sinne sensibilisiert sind, dass ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Hierbei wird jedoch verkannt, dass sich die Verbraucher verstärkt gerade mit diesem Thema befassen. 

 Die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt dies bereits.
Anforderungen an den Gesundheitsschutz des Verbrauchers: es muss einwandfreies Trinkwasser geliefert werden.
Anforderungen an den Gesundheitsschutz des Verbrauchers: es muss einwandfreies Trinkwasser geliefert werden.


So hat das Landgericht München in einer Entscheidung vom 04.12.2003 (Az.: 2 O 8482/03) zum Ausdruck gebracht, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung im Zuge der Verkaufsverhandlung dem Käufer zu offenbaren habe, dass das Trinkwassersystem der Wohnanlage von Legionellen befallen war. Der Käufer hatte den Kaufvertrag mit der Begründung angefochten, er sei zu diesem Punkt vom Verkäufer arglistig getäuscht worden. Er verlangte deshalb Rückabwicklung des Wohnungskaufes.

Das Landgericht München gab ihm u.a. mit der Begründung recht, die Frage der Gesundheitsgefährdung sei in der Regel entscheidend für den Kaufentschluss der Wohnungskäufer. In der heutigen Zeit seien die Menschen sehr gesundheitsbewusst.

Nun mag so mancher glauben, das Landgericht München sei im Hinblick auf Rechtsfortbildung unbeachtlich. Derjenige wiegt sich in trügerischer Sicherheit. Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung Rechtsgrundsätze angewendet, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung nachvollzogen werden. Mag man dazu einmal das Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2005, Az.: 22 U 110/05, vergleichen.

Fest steht, dass nunmehr für Wohnungseigentümer, die gegebenenfalls die Veräußerung ihrer Wohnung planen, ebenso Handlungsbedarf besteht, wie für die von der Eigentümerversammlung bestellten Verwalter solcher Anlagen.

Beide werden sich mit dem Thema Trinkwasserhygiene zu beschäftigen haben.

Abgesehen davon war das Thema "Schadstoffe in Räumen" bereits Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen.

Ausgasungen chemischer Substanzen aus Möbeln und Farben, Schimmelpilze in Wohnungen, das Phänomen der "schwarzen Wohnungen", ist seit vielen Jahren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Das Umweltbundesamt teilt in seinen Berichten mit, dass dort viele Anfragen zu chemischen und mikrobiellen Innenraumverunreinigungen eingehen. Die betroffenen Personen fragen, wie gefährlich sind die Schadstoffe für meine Gesundheit?

Wie kann ich sie erkennen und erfassen?

Viele Verbraucher sind unsicher, ob sie in ihren eigenen vier Wänden oder auch im Büro immer mehr gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind. Sie fragen sich, was man dagegen tun kann und wie man die Stoffe schließlich beseitigen kann. In diesem Zusammenhang erhält natürlich die Thematik Trinkwasserhygiene eine immer größere Bedeutung.

Die Veröffentlichungen in der Presse haben ebenfalls dazu beigetragen, dass ein großer Teil der Bevölkerung mit der Thematik, insbesondere durch aufgetretene Legionellosen, durchaus vertraut sind. 

Auf den einschlägigen Internetseiten häufen sich die Fragen von Geschädigten, die beispielsweise im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung eine Legionellose davongetragen haben.

In diesem Zusammenhang geht es dann immer um die Frage, ob der Betreiber eines derartigen Gebäudes für die Gesundheitsschäden der Gebäudenutzer haften könne.

Wird dann im Rahmen eines möglicherweise eingeleiteten Streitverfahrens festgestellt, dass der Gebäudebetreiber im Hinblick auf Trinkwasserhygiene ihm auferlegte Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist er für die damit zusammenhängenden Schäden des Betroffenen haftbar. 
Der Gesetzgeber hat dies durch Aufnahme einer neuen Vorschrift, dem § 280 BGB - der im Übrigen die vor Erlass dieser Vorschrift bestehende Rechtsprechung wiedergibt -, deutlich zum Ausdruck gebracht.

Hier heißt es wörtlich: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen."

Es darf an dieser Stelle gleich darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift für alle Verträge gilt, also auch für Verträge, die eine Raumüberlassung in jeder Form zum Gegenstand haben. Es macht also keinen Unterschied, ob es sich um einen Wohnungs- oder Büromieter, einen Hotelgast, den Insassen eines Pflegeheimes oder den Patienten eines Krankenhauses handelt (Aufzählung nicht abschließend).

Allen Bereichen ist gemeinsam, dass in diesem Zusammenhang auch Trinkwasser zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Die Raumüberlassung in dem jeweiligen Vertragsverhältnis erschöpft sich nicht in der reinen Besitzeinräumung sondern beinhaltet als weiteres natürlich auch die Verpflichtung, Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, dass den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Damit ist festzustellen, dass die für Trinkwasser einschlägig geltenden gesetzlichen Vorschriften wie auch die entsprechenden anerkannten Regeln der Technik einen Pflichtenmaßstab aufstellen, den einzuhalten den Betreibern eines Gebäudes dringend empfohlen werden muss.

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