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News vom 30.04.2009

Betreiberpflichten bezüglich Trinkwasserqualität im Lichte des Bestandsschutzes

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Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da können der Planer oder der ausführende Sanitärbetrieb auch mit in Betracht kommen, wie der folgende Fachbeitrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht Thomas Herrig aus Berlin deutlich macht.

Als wichtigste, einzuhaltende Vorschrift im Hinblick auf Trinkwasser gilt sicherlich die Trinkwasserverordnung.

Nach deren Vorschriften obliegt es dem Betreiber einer Versorgungseinrichtung, aus der Wasser für die Öffentlichkeit bereit gestellt wird, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die technischen Pläne der Versorgungseinrichtung vorzulegen (§ 13 TrinkwVO). 

 Die Vorschriften des § 13 Nr. 2a i.V.m. § 14 Abs. 1 TrinkwVO sehen vor, dass eine periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, durchzuführen ist.
In Seminaren informiert Rechtsanwalt Thomas Herrig  über die rechtlichen Grundlagen rund um die Trinkwasserinstallation.
In Seminaren informiert Rechtsanwalt Thomas Herrig über die rechtlichen Grundlagen rund um die Trinkwasserinstallation.


Den Betreiber trifft darüber hinaus eine Handlungspflicht für den Fall, dass Trinkwasser in der Hausinstallation derart verändert wird, dass es nicht mehr den Parametern der Verordnung ent-spricht (§ 16 Abs. 3 TrinkwVO).

Eine weitere, vielen Betreibern unbekannte Vorschrift stellt die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) dar.

So sieht § 12 Abs. 1 AVBWasserV vor, dass grundsätzlich der Eigentümer der Hausinstallation für seine Verteilungseinrichtung verantwortlich ist. Der Betreiber hat des Weiteren gemäß § 12 Abs. 2 AVBWasserV darauf zu achten, dass die Errichtung der Anlage bzw. wesentliche Veränderungen nur durch ein in das Installateursverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfen. Schließlich dürfen gemäß § 12 Abs. 4 AVB-WasserV nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Gesetzgeberischer Hintergrund dieser Vorschrift ist zum einen die Absicherung des Verteilungsnetzes vor nachteiligen Einwirkungen aus den hausinternen Versorgungsanlagen und zum anderen die Sicherstellung der Genusstauglichkeit und Reinheit des verteilten Trinkwassers.

Flankierend treten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes hinzu, die vorschreiben, dass die Beschaffenheit des verteilten Wassers keine Gesundheitsschäden auslösen darf.

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