Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Unsere News können Sie auch bequem als Newsletter erhalten!

News vom 30.04.2009

Betreiberpflichten bezüglich Trinkwasserqualität im Lichte des Bestandsschutzes

Seite 5 von 5erste <12345>letzte 
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da können der Planer oder der ausführende Sanitärbetrieb auch mit in Betracht kommen, wie der folgende Fachbeitrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht Thomas Herrig aus Berlin deutlich macht.

Für viele Betreiber stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei Änderung gesetzlicher Vorschriften oder Fortentwicklung der anerkannten Regeln der Technik eine Pflicht besteht, die vorhandene Trinkwasserinstallation anzupassen.
Wer Produkte mit dem DIN-DVGW- oder DVGW-Zertifzierungszeichen verwendet, dem kann in einem Schadensfall in aller Regel kein Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Quelle: DVGW
Wer Produkte mit dem DIN-DVGW- oder DVGW-Zertifzierungszeichen verwendet, dem kann in einem Schadensfall in aller Regel kein Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Quelle: DVGW
Es geht juristisch also um die Frage, ob materiell-legal errichtete Anlagen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen können.

Grundsätzlich gilt, ist eine Anlage materiell-legal errichtet worden und gelten inzwischen lediglich schärfere Anforderungen für ihre Neuerrichtung, dann darf die Anlage im Regelfall bis zu ihrer Zerstörung oder Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Standard weiter verwendet werden.

Stellt sich allerdings aufgrund neuerer Erkenntnisse oder Tatsachen heraus, dass der mit den zur Zeit der Anlagenerrichtung geltenden materiellen Anforderungen erfolgte und der der Errichtung zugrunde gelegte Sicherheitsstandard in Wirklichkeit nicht ausreicht und selbständig konkrete Gefahren begründet, ist es seit je her anerkannt, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Nachrüstung gefordert werden kann. 

Es kommt in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit an. Abzuwägen ist einerseits zwischen dem aus dem Schutz des Eigentumes aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Bestandsschutz und andererseits - im hier konkreten Fall - dem Schutz der Gesundheit der Nutzer des verteilten Trinkwassers.
Es bedarf sicherlich keiner umfangreichen Diskussion, dass im Falle der vorzunehmenden Güterabwägung selbstverständlich der Sicherheit für Leben und den Gesundheitsschutz Vorrang zu geben ist.

Dies kommt z.B. in § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung zum Ausdruck, wo es heißt: "Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."
Teilweise sehen die Länderbauordnungen vor, dass andere Anforderungen als die, die nach dem bisherigen Recht gestellt werden, verlangt werden können und dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.

Der Vorrang des Gesundheitsschutzes wird auch von der einschlägigen Rechtsprechung berücksichtigt. So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 13.02.2002 (Az.: 30 U 20/01) zum Ausdruck gebracht, dass die Veränderung von Anschauungen in Bezug auf Gesundheitsrisiken bei langfristigen Schuldverhältnisses wie einem Mietverhältnis in jedem Falle zu berücksichtigen ist. Bestehen also im Hinblick auf die Nutzung einer Trinkwasserverteilungsanlage Gesundheitsrisiken für die Verbraucher, muss der Betreiber einer solchen Einrichtung handeln und kann sich nicht mit dem Argument des Bestandsschutzes rechtfertigen.


Thomas Herrig,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht



Rechtsanwälte & Notar
Herrig & Partner
Kurfürstendamm 150
10709 Berlin
Tel.: 030/ 820 966 - 0
Fax: 030/ 820 966 - 33

www.raherrig.de

Seite 5 von 5erste <12345>letzte 
Aktuelle Forenbeiträge
Tihohier387 schrieb: Hallo in die Runde, hab mal ein Anliegen.. bei älteren Heizungsanlagen...
Diammon schrieb: Guten Morgen Ich habe mir zwei Angebote für eine Luftwärmpumpe...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Hochleistungsfähige, intelligente Systeme und Produkte für Bad und Sanitär
Website-Statistik
ANZEIGE