Kaufleute, die
gemeinsam ein
kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen, können die
Rechtsform einer
Offenen Handelsgesellschaft (
OHG) wählen. Hierzu müssen
mindestens zwei Kaufleute einen
formfreien Gesellschaftsvertrag, möglichst in
schriftlicher Form, abschließen. Die Gesellschaft muss ins
Handelsregister eingetragen werden. Dabei ist
kein Mindestkapital bzw.
keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
Die
Unternehmensführung wird im
Gesellschaftsvertrag festgelegt. Diese kann durch einen
Gesellschafter oder durch die Bestellung eines
Prokuristen wahrgenommen werden. Bei dieser
Personengesellschaft. haftet jeder Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen in unbeschränkter Höhe für Schulden der Gesellschaft. Sie muss
Gewerbesteuer und
Umsatzsteuer abführen, ist aber
nicht einkommensteuerpflichtig. Die
Gesellschafter müssen aber für ihren Gewinnanteil Einkommensteuer abführen. Sie bilden also eine
Tätigkeits-,
Vermögens-,
Risiko- und
Haftungsgemeinschaft.