Eine
GmbH (
Kapitalgesellschaft)
wird immer dann gegründet, wenn die
Haftung der Gesellschafter
beschränkt sein soll. Sie kann von mindestens einem Gesellschafter (
Ein-Personen-GmbH) oder von mehreren Gesllschaftern (
Mehr-Personen-GmbH) gegründet und der
Gesellschaftsvertrag muss
notariell beurkundet (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) werden. Für
Standardgründungen (Bargründung, max. 3 Gesellschafter) stellt das
GmbH-Gesetz zwei
Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-
Gesetz zur Verfügung (Ein-Personen-Gründungen, und Mehr-Personen-Gründungen bis maximal drei Personen). Der Notar leitet den Vertrag an das
Handelsregister weiter. Das
Mindeststammkapital der Gesellschaft muss
25.000 Euro betragen, wobei jeder
Geschäftsanteil mit mindestens
1 Euro eingetragen werden muss.
Die
Geschäftsführung wird durch mindestens eine
natürliche und
unbeschränkt geschäftsfähige Person vorgenommen. So darf z. B. eine Person für die Dauer von fünf Jahren
nicht als Geschäftsführer/in
bestellt werden, die wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue, verurteilt wurden.
Folgende
Unterlagen müssen für die
Anmeldung der GmbH beim
Handelsregister vorgelegt werden:
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (oder Musterprotokoll)
- eine Legitimation der Geschäftsführer (wenn nicht im Gesellschaftsvertrag genannt)
- eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter und der Betrag der übernommenen Stammeinlage jedes Gesellschafters
- bei Sacheinlagen sind die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht
- wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht
Außerdem ist in der
Anmeldung zu
versichern, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage (mindestens aber 12.500 Euro) geleistet und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht und dass keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen (GmbHG § 6 Abs. 2 ).