Eine
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist eine auf Dauer angelegte
Organisationsform, die
nicht auf Erwerb ausgerichtetet ist. Der
Stifter hat die Absicht, ein
Vermögen dauerhaft der Verfolgung eines
bestimmten Zwecks zu widmen. Die
staatliche Aufsicht garantiert den
dauerhaften Bestand der Stiftung und die
Berücksichtigung des
Stifterwillens. Dies kann aber auch durch andere Organisationsformen verwirklicht werden, so z. B. durch eine
Stiftungs-GmbH oder ein
Stiftungsverein.
Man unterscheidet zwischen
Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
gewährleistet dem
Stifter, dass sein
Vermögen auf
Dauer einem
bestimmten Zweck gewidmet wird. Die
staatliche Aufsicht garantiert den
dauerhaften Bestand der
Stiftung und die
Berücksichtigung des
Stifterwillens.
Treuhandstiftung
Mit der Treuhandstiftung kann der Stifter auch sein Vermögen einem
Zweck auf Dauer widmen, ohne im Rahmen der Satzung eine Struktur schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung einer rechtsfähigen Stiftung erfordern würde. 2012 hat der
Bundesverband Deutscher Stiftungen die "
Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen" verabschiedet.
Stiftungs-GmbH
D ie Stiftungs-GmbH bietet gegenüber der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ein hohes Maß an
Flexibilität. Zur
dauerhaften Erfüllung eines
unveränderlich vorgegebenen Zwecks ist sie
nicht geeignet.
Stiftungsverein
Das Vereinsrecht ermöglicht dem Stifter einen weiten Spielraum für die Satzungsgestaltung, der
vorgegebenen Zweck wird aber evtl.
nicht dauerhaft verwirklicht.
Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen