Die Frage, wie eine
Kündigung oder ein
Widerruf eines
Vertragsabschlusses, eine
Mahnung, eine
Zahlungsaufforderung,
eine Reklamation oder eine
Mängelanzeige dem
Empfänger rechtssicher (
gerichtssicher) zugestellt wird, stellt sich immer wieder. Hier gibt es einige
Rechtsirrtümer. So kann z. B. der Absender eines Einschreibens zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, aber nicht, welchen
Inhalt das
Schreiben hatte. In vielen Fällen ist diese
Zustellart überflüssig und kann sogar
schädlich sein.
Eine
Zustellung ist dann erfolgt, wenn ein Schreiben dem Empfänger
zugegangen ist, wenn es also in den
Bereich des
Empfänger (Wohnung, Briefkasten, Schreibtisch am Arbeitsplatz) gelangt ist und er davon
Kenntnis nehmen kann. Das Schreiben gilt
juristisch gesehen an dem Tag als zugegangen, an dem der
Briefträger den
Brief in den
Briefkasten des Empfänger geworfen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Briefkasten noch am selben Tag geleert wird oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger im Urlaub ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er das Schreiben tatsächlich liest, sondern nur der Zeitpunkt an den er unter normalen Umständen erstmals davon
Kenntnis nehmen konnte.
Für die Zustellung von
Schreiben bzw.
Dokumenten gibt es folgende
Zustellungsarten:
- Einwurf-Einschreiben
- Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben)
- E-Mail oder Fax
- persönliche Übergabe oder durch vertrauenswürdigen Boten
- Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
Ein Einwurfeinschreiben wird mit einem Einlieferungsschein aufgegeben und belegt an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dieser Zustellbeleg kann bei der Post angefordert werden, wenn vor Gericht der rechtzeitige Zugang bewiesen werden muss. Hier wird aber nur die Zustellung bescheinigt, aber nicht der Inhalt des Briefes.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein (Übergabe-Einschreiben) muss der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers bekommen. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist oder die Annahme verweigert, wirft der Briefträger nicht das Schreiben in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Damit gilt das Schreiben als nicht zugegangen.
Eine E-Mail oder ein Fax gilt bei den Gerichten als unsichere Zustellung, auch wenn es ein E-Mail-Sendeprotokoll oder Fax-Protokoll gibt.
Die persönlichen Übergabe gegen Empfangsquittung oder die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten ist eine sichere Zustellungsart. Der Bote kann bei Streitigkeiten über die Zustellung und den Ihalt des Briefes als Zeuge vor Gericht aussagen. Er muss das Schreiben selbst übergeben oder in den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Hier sollte der Absender das Schreiben erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und verschließen. Natürlich muss der Bote das Schreiben lesen, damit er bezeugen kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist die sicherste Zustellungsart (Postzustellungsurkunde). Welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann bei dem zuständigen Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilstelle) am Wohnort des Empfängers erfragt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt dann das Schreiben per Post und stellt es selber oder durch die Post zu. Der Inhalt des Schreibens und sein Zugang werden amtlich beurkundet. Diese Zustellungsart ist auch rechtssicher, wenn der Empfänger nicht da ist oder er die Annahme verweigert. Die Kosten hierfür sind durchaus überschaubar und dürften in der Regel um die 10 € (§ 191 ZPO Abschnitt 1 Nr. 100 plus Beglaubigung des Schreibens Nr. 102) betragen, wenn der Gerichtsvollzieher einen Zustelldienst beauftragt.
Zustellungsart | Rechtssicherheit für Zustellungsnachweis |
Brief | Sehr gering |
E-Mail | Gering |
FAX-Schreiben | Gering |
Einwurf-Einschreiben | Gering |
Übergabe-Einschreiben | Gering |
Einschreiben mit
Rückschein | Gering |
Einschreiben mit Zusatz
"Eigenhändig" | Gering |
Zustellung durch Boten,
Kuriere | Gut, aber nicht sicher |
Zustellung durch Dritte | Hoch, aber nicht ganz sicher |
Zustellung durch
Gerichtsvollzieher | Sehr sicher |
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