Wenn ein Subunternehmer nur für einen Hauptunternehmen, Generalunternehmen oder Nachunternehmen tätig ist, wird er als Scheinselbstständiger eingestuft. Eine Scheinselbstständigkeit kommt immer wieder in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern vor, in denen anstatt einer selbstständigen Tätigkeit eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sie arbeiten wie fest angestellte Arbeitnehmer.
Die Scheinselbständigen sind in den meisten Fällen ihren Auftraggebern gegenüber weisungsgebunden und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Außerdem sind festgelegte Arbeitszeiten, sie arbeiten beim Auftraggeber vor Ort, die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf und sie müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen.
Bei einer Scheinselbstständigkeit führen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ab. Außerdem fällt die Lohnsteuer an. Wenn eine Scheinselbstständigkeit aufgedeckt wird, dann sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Es können noch Säumniszuschläge hinzukommen.