Die Differenz zwischen dem
Wärmeinhalt des Ab- oder Rauchgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den
Heizwert des
Brennstoffes ist der
Abgasverlust. Der Abgasverlust q
A gibt den Prozentsatz an, wieviel der Heiznennwärmeleistung mit dem Abgas bzw. Rauchgas verloren gehen. Der Abgasverlust ist desto kleiner, je niedriger die Ab- oder Rauchgastemperatur und je größer der CO
2-Gehalt des Abgases ist. Man kann auch sagen, je kleiner die
Luftüberschusszahl ist, desto geringer ist der Abgasverlust.
Der
feuerungstechnische Wirkungsgrad ergibt sich aus der Rechnung > 100 (
Heizwert) minus Abgasverluste. Wenn bei dieser Rechnung der
Brennwert zugrundegelegt wird, dann kann der Prozentsatz auch über 100 liegen.
Seit dem 22.März 2010 gelten für neue oder wesentlich geänderte Anlagen folgende Grenzwerte für die Abgasverluste
ohne Toleranz:
- für Kessel bis 25 kW 11 %
- für Kessel über 25 bis 50 kW 10 %
- für Kessel über 50 kW nur mehr 9 % betragen
Siegert'sche Formel - CO
2 qA = (θA - θL) * (A1 / CO2 + B)
Siegert'sche Formel - O2
qA = (θA - θL) * (A2 / 21 - O2 + B)
Legende zur Siegert'schen Formel:
q
A Abgasverlust (%)
θ
A Abgastemperatur (°C)
θ
L Zulufttemperatur/
Verbrennungslufttemperatur (°C)
CO
2 Kohlendioxid-Gehalt des Abgases (Vol%)
bzw. O
2 Sauerstoff-Gehalt des Abgases (Vol%)
| Brennstoffparameter für Brennstoffe nach Siegert |
| . | Heizöl EL | Propan, Flüssiggas | Erdgas |
| A1 | 0,50 | 0,42 | 0,37 |
| A2 | 0,68 | 0,63 | 0,66 |
| B | 0,007 | 0,008 | 0,009 |
Auch wenn die o. g. Grenzwerte eingehalten werden, muss die
Rußzahl (Rußbild) unter 1 und es dürfen keine
Ölderivate im Rauchgas erkennbar sein.
Bei dem Überschreiten der Grenzwerte ist folgendes Verfahren vorgesehen:
Fällt die Nachmessung negativ aus, so wird die zuständige Behörde (Umweltschutzamt) durch den
Schornsteinfeger informiert.
Nun erfolgt ein Anschreiben des Eigentümers von Seiten der Behörde mit der Bitte um Stellungnahme.
Der CO-Gehalt soll im unverdünnten Abgas unter 100 ppm (0,008 %) betragen, aber
- unter 500 ppm ist die Anlage in Ordnung
- 500 bis 1000 ppm wird dringend eine Wartung empfohlen
- über 1000 ppm ist die Anlage nicht mehr betriebssicher, sie muss umgehend von einem Fachbetrieb gewartet werden.
Wenn dieser übererhöhte Wert bei der vorgeschriebenen Abgasmessung festgestellt wird, dann ist nach einer Frist von 6 Wochen eine Nachmessung durch den Schornsteinfeger vorzunehmen.
Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass der Schornsteinfeger die Heizungsanlage
aufgrund eines zu hohen Abgasverlustes stilllegt.