In unserem monatlichen Fachbeitrag verweisen wir auf aktuelle Urteile aus obigen Branchen sowie deren Quelle und liefern eine redaktionelle Einschätzung zu den Folgen und möglichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienst-leistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: @pixabay.de Noch einmal Corona…
Nachdem wir schon in unserer Mai-Urteilsübersicht zur Rechtslage während der Corona-Pandemie eine erste Einschätzung gaben, soll diese heute ergänzt werden.
Generell gilt, dass die Corona-Pandemie als höhere Gewalt eingestuft wird. Das wiederum ist für Bauunternehmern hilfreich, da sie sich auf eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen berufen können, solange die Verträge nach VOB/B abgeschlossen sind. Für andere, etwa Werkverträge, ist hilfreich, dass aus den Verzögerungen keine Schadensersatzansprüche resultieren können. Auch hier sollte eine Verlängerung der Ausführungsfristen greifen.
Allerdings sollte man nicht alles der Corona-Pandemie anlasten. Ist ein Lager schon vorher leer oder nicht ausreichend bestückt gewesen, kann der Bauunternehmer durchaus dazu gezwungen werden, das nötige Material für die Erfüllung der neuen Ausführungsfristen zu einem höheren Preis zu besorgen und die Mehrkosten selbst zu tragen. Das gilt für VOB/B-Verträge. Diese haben auch den Vorteil, dass sie bei einer unterbrochenen Bauausführung von drei Monaten von beiden Seiten gekündigt werden können.
Auch Verzögerungen aufgrund von Personalmangel zählen nicht in jedem Fall zu höherer Gewalt. Die Mitarbeiter müssen krankgeschrieben und nicht nur aus Angst vor einer Ansteckung der Baustelle ferngeblieben sein. Durch die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis Ende Mai 2020 sollte dies aber zumindest bis dahin kein gravierendes Problem gewesen sein.
Schließlich noch zum wichtigsten Thema: dem Geld. Fehlende Liquidität ist in diesen Zeiten Alltag. Dennoch kann ein Auftraggeber nicht einfach nicht mehr zahlen. Denn das wäre nicht durch höhere Gewalt gedeckt.
Bei Schwarzgeldabrede kein Werklohn
Schwarzgeld schädigt auch in Deutschland die gesamte Wirtschaft – und das nicht nur auf dem Bau. Dennoch ist die Praxis hier nicht allzu selten anzutreffen. Nun hat es einen Unternehmer aus Bochum erwischt, der auf seinen Werklohn klagte, mit dem Auftraggeber im Vorfeld jedoch eben jenen Werklohn „kürzte“, um die Differenz schwarz auf die Kralle zu bekommen. Das war dummerweise auch in einem WhatsApp-Chat nachvollziehbar. Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass ihm der geforderte Werklohn nicht zustehe (21 U 34/19, 21. Januar 2020).
Vor vier Jahren begann der Bauunternehmer mit Sanierungsarbeiten bei seinem Auftraggeber in Düsseldorf. Die Abschlagszahlungen sollten auf zwei verschiedene Konten gehen – eines davon fürs zuständige Finanzamt verborgen. Ein Jahr später waren die Arbeiten fertiggestellt und der Unternehmer klagte noch auf 275.000 Euro. Dieses Ansinnen wurde jedoch vom Gericht abgeschmettert, da es sich eindeutig um eine Schwarzgeldabrede handelte.
Was „garantiert“ eine unechte Baukostengarantie?
Mit dem diffizilen Thema der Baukostengarantie musste sich das OLG Düsseldorf befassen. Letztlich ging es um die Frage, wie Ansprüche für Bauherren berechnet werden könnten (22 U 244/19, 22. Januar 2020).
Bei einer sogenannten „unechten“ Baukosten- und Bausummengarantie werden zur Ermittlung zuerst die leistungs- und vergütungsbezogen Leistungen abzüglich der Eigenleistungen ermittelt. Danach erfolgt eine Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten. Bei alledem liegt die Nachweisflicht beim Bauherrn. Im betreffenden Fall ging es um eine Festpreisgarantie zur Errichtung eines Eigenheimes. Wegen Bauverzögerungen kam es seitens des Bauherrn zu Ansprüchen von rund 16.000 Euro. Die Vorinstanz Landgericht hatte diese Summe auf 2.700 Euro abgemindert, da für die anderen Leistungen keine geeigneten Nachweise erbracht werden konnten. Das wurde letztlich vom OLG bestätigt.
Nur Lieferung von Bauteilen noch keine Leistung
Auch unser dritter heutiger Fall wurde vom OLG Düsseldorf verhandelt. Dabei ging es um die Frage, ob die reine Lieferung von Bauteilen, nicht aber deren in einem Werkvertrag vereinbartes Verbauen, schon eine Leistung darstellt. Das OLG verneinte dies (22 U 222/19, 13. März 2020).
Im vorliegenden Fall ging es um die Sanierung eines Schwimmbades. Vom Beklagten wurden dafür Materialien geliefert, die er laut Werkvertrag auch hätte verbauen müssen. Der Vertrag wurde jedoch vorzeitig beendet. Das rechtfertigt allerdings nicht, die komplette vertraglich vereinbarte Leistung abzurechnen. Die Materialien hätten dafür auch verbaut werden müssen.
Denkmalschutz steht über Abstandsflächen
Der Denkmalschutz ist ein hohes Gut, auch wenn er am Bau für allerlei Komplikationen sorgen kann. Wie hoch der Denkmalschutz steht, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen (3 B 71/19, 15. November 2019).
In diesem Fall ging es um zwei über 100 Jahre alte Jugendstil-Villen. Bei ihnen sollte ein Mansardendach, das in Krieg zerstört wurde, denkmalgerecht wiederhergestellt werden. Dabei wäre jedoch die Abstandsfläche zu einem Neubau auf einem Nachbargrundstück nicht eingehalten worden. Der VGH nun stellte in diesem Fall den Denkmalschutz über die Abstandsregelung.