Ein Kostenvoranschlag ist nur eine momentane Kostenübersicht, die nicht rechtlich bindend ist. Er ist eine fachmännische Schätzung. Deshalb kann die Rechnung auch vom Kostenvoranschlag abweichen, wenn ein Schätzfehler vorliegt. Man nennt sie deshalb auch unverbindliche Angebote. Kostenvoranschläge beinhalten normalerweise eine detaillierte Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.
Normalerweise bezieht sich ein Angebot oder Kostenvoranschlag auf eine betriebliche Kalkulation (z. B. Zuschlagskalkulation).
Bei Kostenvorschlägen kann nach dem BGB eine
wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages in
Rechnung gestellt werden, wenn das Werk nicht ohne die zusätzlichen Kosten ausgeführt werden kann. Hier sehen die Gerichte
bis 20 % als normal an. Sollte dieser Prozentsatz überschritten werden, dann muss der Unternehmer dem Kunden die Überschreitung unverzüglich anzeigen bis zur Annahme mit der Ausführung warten. Der Kunde ist aber auch zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist aber dann zur Bezahlung der bis zu dem Zeitpunkt angefallenen Kosten verpflichtet.
(keine Rechtsberatung und ohne Gewähr)