Für Angebote ist keine besondere Form vorgeschrieben. Auch im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zu diesem Thema nichts festgelegt. Danach kann schon eine direkte mündliche (auch telefonisch) Aussage rechtlich wirksam werden.
Wenn aber über ein Lastenheft (was und womit) ein Pflichtenheft (wie und womit) erstellt werden soll, dann ist hier eine normgerechte Form einzuhalten.
Normalerweise bezieht sich ein Angebot oder Kostenvoranschlag auf eine betriebliche Kalkulation (z. B. Zuschlagskalkulation).
Das BGB schließt eine Bezahlung für die Erstellung eines Angebotes ausdrücklich aus, weil dies zu den allgemeinen Unternehmerrisiken gehört. Da aber ein Handwerksbetrieb für die Ausarbeitung eines Angebotes viel Arbeitszeit investiert, ist es möglich mit dem Kunden im Voraus festzulegen, dass es im Fall der Nichtbeauftragung mit einem angemessenen Betrag berechnet wird. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Angebot eine Leistung enthält, die der Kunde ohne Auftragserteilung nutzt, die er nur gegen Entgelt erhalten hätte.
Hieraus ergibt sich auch ein Grund, dass es schwierig werden kann, eine Firma zu finden, die ein Angebot abgibt. Zumal Angebote vom "zukünftigen" Auftraggeber auch dazu genutzt werden, sich die Bauteile selber im Internet zu kaufen oder damit bei anderen Firmen anfragen.
In einem Angebot richtet sich der Anbieter an eine bestimmte Person oder Einrichtung. Mit dem Angebot erklärt er, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine (Werk)Leistung zu erfüllen. Nach der Annahme des Angebotes ist der Anbieter rechtlich an sein Angebot gebunden.
Ein Angebot kann aber auch eingeschränkt werden. Hierzu ist eine Freizeichnungsklausel notwendig. Hier gibt es z. B. folgende Formulierungen:
- Lieferung unverbindlich, freibleibend
- ohne Obligo
- Preis freibleibend, vorbehalten und solange der Vorrat reicht
Die Mitarbeiter einer Firma haben normalerweise keine Vollmacht, gegenüber Kunden Angaben zu Preisen zu machen. Aber der Kunde wird sich an solchen "Schätzungen“ orientieren und die (höhere) Rechnung beanstanden. Deshalb sollten die Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht berechtigt sind, Preisangaben gegenüber dem Kunden zu machen. Dieser Passus sollte auch in den "Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) vorhanden sein.
Die Bindungsfrist eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages ist im BGB nur allgemein formuliert. Sie ist im Einzelfall von der Reaktionszeit des Kunden, die sich aus der Verkehrssitte des entsprechenden Vorhabens ergibt, abhängig. Es geht also um die Höhe des Angebots/Kostenvoranschlags und um die Sache. So ist bei größeren Bauvorhaben ist die Überlegungszeit für den Kunden natürlich länger als bei Preisanfragen z. B. wegen einer kleinen Armaturen-Reparatur. Deswegen sollte grundsätzlich eine Bindungsfrist festgelegt werden.
(keine Rechtsberatung und ohne Gewähr)