Wer einen Handwerksbetrieb gründen möchte, muss erst einmal herausfinden, in welches Gewerk die eigenen vorhandenen Qualifikationen fällt. Das Handwerk in Deutschland umfasst 151 Berufsstände, die in zulassungspflichtige, zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe unterteilt werden. Und hier gibt es je nach Gewerk unterschiedliche Voraussetzungen für die Eröffnung des entsprechenden Handwerkbetriebs.
Vor der Gewerbeanmeldung sollte man sich erst einmal folgende Fragen beantworten:
- Erfülle ich alle erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung und das Führen des Handwerkbetriebs (z. B. praktische Erfahrung, je nach Gewerbe eine abgeschlossene Meisterausbildung, besteht ein ausreichender Rückhalt in der Familie, genügend Standvermögen)?
- Gibt es lokale Wettbewerber in dem gewählten Handwerk?
- Hat mein Unternehmen die Chance, trotz Konkurrenz am Markt zu bestehen?
- Wie viel Startkapital benötige ich für die Gründung des Betriebs und für die Anlaufzeit?
- Sind meine Räumlichkeiten ausreichend groß?
- Welche Anschaffungen muss ich vor Betriebsbeginn tätigen?
- Kann ich den Betrieb zu Beginn alleine führen oder muss ich gleich zu Beginn Mitarbeiter einstellen?
- Welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten habe ich, um meinen Betrieb am Ort zu platzieren?
Wenn ich die Fragen alle positiv beantworten kann, dann stehe ich vor einer Flut an Formularen, Anträgen, Behördengängen und Entscheidungen. Am besten erstelle ich mir einen genauen Plan über die erforderlichen Schritte, die ich dann während des Gründungszeit Schritt für Schritt abarbeiten muss.
Diese Gründungsschritte sind
- Handwerkliche Voraussetzungen
- Wie sieht der Markt vor Ort aus
- Unternehmensform wählen
- Geschäftsplan (Businessplan) erstellen
- Förderungsmöglichkeiten ermitteln
- Anmeldung bei den Behörden
- Absichern des Unternehmens
Für die Zusendung von Denkanstöße zu diesem Thema würde ich mich freuen.
Handwerkliche Voraussetzungen
Die Grundlage für die Gründung eines Handwerksbetriebs sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen. Diese 151 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 und Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt.
Alternative Eintragungsvoraussetzungen
Diplom-Ingenieure oder Ingenieure
Die Handwerksordnung sieht auch vor, dass Diplom-Ingenieure oder Ingenieure mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Die Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen besteht darin, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) zu beantragen. Hierfür muss neben der nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen. So kann z. B. das Ablegen einer Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.
Um in dem jeweiligen Gewerk alle Arbeiten ausführen zu dürfen, müssen alle notwendigen Qualifikationen und Zulassungen (z. B. bei den Energieversorgern [Gas, Wasser, Elektro]), wie bei einem Meisterbetrieb, vorhanden sein. Oft werden hier dann Meister eingestellt.
Den Antrag zum Eintragen in die Handwerksrolle wird bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt. Diese entscheider über den Antrag. Die Ausnahmebewilligung kann je nach Lage des Einzelfalls auf Dauer oder befristet sowie beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.
Altgesellenregelung
Auch ohne einen Meisterbrief ist die Gründung eines Handwerksbetriebes möglich. Die Grundlage ist die sog. "Altgesellenregelung" nach § 7b der Handwerksordnung (HwO), nach der es möglich ist, sich auch für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Die Ausnahmebewilligung gilt für Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die aber für die selbständige Ausübung die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Hier liegt aber immer wieder der Grund für die Ablehnung der Bewilligung, weil nicht genau festgelegt ist, was unter "unzumutbar" zu verstehen ist.
Der § 7b der HwO regelt die Voraussetzungen, nach denen sich qualifizierte Gesellen selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Vor einer Selbständigkeit muss die Ausübungsberechtigung bei der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden (überlicherweise über die HWK). Nach der Erteilung der Ausübungsberechtigung kann das Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden. Folgende Berufe sind von dieser Altgesellenregelung ausgenommen:
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Schornsteinfeger
- Zahntechniker
EU-Ausländer - Niederlassungsfreiheit
Die
Voraussetzungen für die Nutzung der
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im
Handwerk für
Angehörige der
EU-Mitgliedstaaten sind in der
Handwerksrolle der
Handwerkskammer festgelegt. > (
Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle - Erläuterung für ausländische Staatsbürger)
Staatsbürger aus
allen EU-Mitgliedstaaten sowie aus
Island,
Norwegen und
Liechtenstein genießen
volle Niederlassungsfreiheit in Deutschland
ohne Einschränkungen. Dies gilt im Unterschied zur
Dienstleistungsfreiheit und zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für das neue EU-Mitglied Kroatien. Durch die Niederlassungsfreiheit lassen sich jedoch
Beschränkungen in
anderen Bereichen nicht umgehen. So genießen
freizügigkeitsberechtigte Selbständige während der Übergangsfristen
keine Freizügigkeit als
Arbeitnehmer, können also nicht ohne Weiteres einer abhängigen Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.
Für den
Baubereich gibt es
Ausnahmen von der
Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus den Beitrittsstaaten dürfen von Führungskräften (Schlüsselpersonal) abgesehen nicht mit eigenem Personal aus den Beitrittsstaaten in Deutschland tätig werden. Selbst
arbeiten dürfen in Deutschland
nur allein arbeitende Selbstständige, soweit sie die
Voraussetzungen der
Handwerksordnung erfüllen.
Wer ein stehendes Gewerbe (Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben) einen selbständigen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk gründen will, der muss sich in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen. Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (z. B. Montagearbeiten oder Werkvertragsleistungen von ausländischen, selbständig tätigen Staatsbürgern). Bei Arbeiten über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht eine Ausnahme. In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle kann nur vorgenommen werden, wenn eine deutsche Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) abgelegt wurde.
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWRHandwerk-Verordnung gestellt werden.
Dieser Antrag für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle muss bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.
Wer (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ein Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein will, dem kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt werden.
Wie sieht der Markt vor Ort aus
Auch wenn heutzutage ein Mangel an Handwerksbetrieben vorhanden ist, sollte man vor der Gründung unbedingt prüfen, ob und wie viele
Wettbewerber es im gewählten Berufszweig in der näheren Umgebung gibt. Hier ist es besonders wichtig, eine
Wettbewerbsanalyse vorzunehmen. Wichtig ist, zu wissen, welchem Bereiche des
Gewerks sich die Konkurrenten spezalisiert haben. Es ist auch sinnvoll, sich auch über die
Preise (Material und Stundenverrechnungsätze der Beschäftigten) und das
Leistungsangebot der
Konkurrenten zu informieren. Nur so kann man das
eigene Leistungsangebot entsprechend anders gestalten und sich von der Konkurrenz abheben.
Unternehmensform wählen
Bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der Rechtsform eine der wichtigsten Entscheidungen, da es keine optimale Rechtsform gibt. Jede Unternehmensform hat Vor- und Nachteile. Deswegen sollte man sich folgende Fragen beantworten:
- Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die Haftung beschränkt werden?
- Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
- Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
Diese Unternehmensformen werden am häufigsten gewählt:
Geschäftsplan (Businessplan) erstellen
Bei der
Gründung eines Handwerksbetriebs sollte man einen
Geschäftplan (Businessplan)
für sich und/oder
für die Bank erstellen. Dieser enthält einen
schriftlichen Teil, in dem das
Geschäftskonzept dargelegt wird und einen
Finanzteil. Dieser dient dazu, sich selbst einen Überblick über die notwendigen
Ausgaben zu verschaffen und ist in der Regel auch notwendig, um bei einer Bank einen
Kredit zu beantragen. Wichtig ist es, den
Kapitalbedarf möglichst genau zu kalkulieren. Hier ist besonders die finanzielle Belastung in der
Anfangsphase zu berücksichtigen, weil in der Zeit die Einnahmen noch sehr gering ausfallen können. Außerdem sollte man wissen,, dass Handwerker gewöhnlich in
Vorkasse gehen. Das bedeutet, dass sie zuerst die Leistung ausführen und erst im Anschluss bezahlt werden.
Im Geschäftplan sollten auch die
Qualifikationen, die zur Gründung notwenig sind, sowie die
Absicherungen und
Fördermöglichkeiten aufgelistet werden. Außerdem sollte man sich darüber im Klaren sein, ob man das notwendige
kaufmännische Wissen für die Führung eines Unternehmens hat.
Die zuständige
Handwerkskammer (HWK) bietet
Weiterbildungskurse für
Existenzgründer an.
Förderungsmöglichkeiten ermitteln
Für Existenzgründer oder Unternehmen bieten die Bundesregierung, die Bundesländer und die EU unterschiedliche Förderprogramme an. Die Förderungen können in Form von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften vergeben werden. Dabei handelt es sich um Beratungsförderungen und/oder Investitionsförderungen. In der jeweiligen Richtlinie des Förderprogramms ist geregelt, wer und was gefördert werden kann und wie hoch die Förderung ausfällt. Auch die Landkreise, Städte oder Gemeinden können zusätzlich eigene Förderungen anbieten.
Auch durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit kann eine bestehende Arbeitslosigkeit beendet werden. Eine Förderung kann durch einen Gründungszuschuss erfolgen. Die Förderung ist eine Ermessensleistung, die durch die Agentur für Arbeit entschieden wird. Auf Informationen der Arbeitsagentur zum Gründungszuschuss sind auf deren Internetseite zu finden.
Aktuelle Förderprogramme (Zuschüsse, Darlehen, und Bürgschaften) der Bundesländer, der Bundesregierung und der EU sind auf der Seite der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter Eingabe der Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) entsprechende Programme, Richtlinien und Ansprechpartner zu finden.
Anmeldung bei den Behörden
Auch wenn es in Deutschland grundsätzlich eine
Gewerbefreiheit gibt, ist für bestimmte Gewerbe und
Freie Berufe eine besondere
Erlaubnis notwendig. Sie muss bereits
vor Beginn der
Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis setzt je nach Gewerbe verschiedene
Nachweise voraus, die der Gründer selbst zu erbringen hat.
Dazu zählen fallabhängig u. a. die
Erlaubnis einzelner Berufsgruppen, die
Aufenthaltsgenehmigung oder ein
Eintrag in die
Handwerksrolle. In einigen Fällen müssen auch weitere Prüfungen vollzogen werden: Für
bauliche Veränderungen oder Beschilderungsmaßnahmen der Arbeitsstätte ist das
Bauamt zuständig. In jedem Fall sollten jedoch spezifische Informationen eingeholt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um eine reibungslose Anmeldung der Selbstständigkeit zu gewährleisten.
Der
Firmengründer muss als erstes seinen Hanndwerksbetrieb bei dem
zuständigen Gewerbeamt oder
Bürgermeisteramt der Gemeinde
anmelden. Die
Gewerbeanzeige nach
§14 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) ist eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die zuständige Behörde von einem
anzeigepflichtigen Vorgang in Kenntnis gesetzt wird. Das gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
Das
Gewerbeamt gibt die
Anmeldung an weitere zuständige
Behörden (
Handwerkskammer, Finanzamt, Berufsgenossenschaft, statistische Landesamt [z. B.
Statistik Nord])
weiter. Diese Ämter senden dem Gründer anschließend automatisch alle notwendige Dokumente zu.
Für Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbe ist die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in die Handwerkskammer (HWK) bei der Unternehmensgründung vorgeschrieben. Sie vertritt die Interessen des Handwerks und nimmt eine beratende, vermittelnde und berichtende Funktion für diese Betriebe ein. Zusätzlich bietet sie ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot an. Als eingetragenes Unternehmen sind bestimmte Kosten zu entrichten, um die Existenz zu gewährleisten.
Das Finanzamt ist für die steuerliche Erfassung zuständig und muss über die künftigen steuerlichen und persönlichen Verhältnisse informiert werden. Es sendet die erforderlichen Unterlagen nach der Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmen oder Nebengewerbe automatisch an den eingetragenen Gründer. Das Finanzamt erteilt dann eine Steuernummer für jede steuerpflichtige natürliche und juristische Person und setzt die erste Steuervorauszahlung fest.
Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und dessen Mitarbeiter. Sie hat die Aufgabe, arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit zu verhüten und Gesundheitsbeeinträchtigungen (z. B. bei einem Arbeitsunfall) zu behandeln. Eine Anmeldung und Versicherung muss in jedem Fall von Handwerken und für Angestellte schriftlich erfolgen. Spätestens eine Woche nach Start muss der Fragebogen angefordert und ausgefüllt mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung zurückgesendet werden.
Absichern des Unternehmens
Um sich selbst und damit auch den Betrieb abzusichern, sind verschiedene Versicherungen notwendig. Die Kranken- und Rentenversicherung sind Pflichtversicherungen. Welchen Versicherungsschutz darüber hinaus abzuschließen sind, um betriebliche und persönliche Risiken zu minimieren, muss der Firmengründer selbst entscheiden. Oft wird auf eigentlich sinnvolle Versicherung verzichtet.
Zu den gängigsten und wichtigsten Versicherungen für Selbständige zählen:
- Krankentagegeldversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
- Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gewerbliche Rechtsschutzversicherung
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
Einige Handwerksbetriebe, die hauptsächlich im Außenbereich und/oder auf Baustellen tätig sind, solltten sich gegen witterungsbedingte Ausfälle absichern. Denn wenn der Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die aufgrund von schlechtem Wetter Aufträge nicht ausführen können, ist der Betrieb trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Damit es zu keinem finanziellen Engpass in den Schlechtwettermonaten kommt, können diese Saison-Kurzarbeitergeld (Schlechtwettergeld) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ergänzende Leistungen vom Arbeitsamt zu beziehen:
- Zuschuss-Wintergeld
- Mehraufwandsgeld
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge