Die gesetzlichen Kompetenzzuweisungen und -grenzen, die für die Handwerkskammern (HWK) gelten, sind auch für deren Zusammenschlüsse maßgeblich. Daher ist die Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Strukturen der Handwerkskammern für deren Zusammenschlüsse, insbesondere auf Bundesebene, Leitlinie und Maßstab zugleich.
Die Selbstverwaltung der HWK bedeutet, dass der Staat einem bestimmten Personenkreis hoheitliche Aufgaben zuweist, damit diese dort praxisgerecht und effizient unter Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und demokratisch legitimiert erledigt werden. Die Selbstverwaltung im Handwerk basiert auf einem umfangreichen ehrenamtlichen Engagement und erfolgt unter Einbindung sowohl der Betriebsinhaber als auch der Arbeitnehmer.
Die Belange des Handwerks werden im Zuge der Selbstverwaltung geregelt. Inhaber eines Handwerksbetriebes und des handwerklichen Gewerbes, Gesellen und Arbeitnehmer mit Berufsausbildung sowie Lehrlinge gehören zur Handwerkskammer. Jedes Mitglied ist zu einer Mitgliedschaft (Zwangsmitgliedschaft) mit dazugehörigen Pflichtabgaben verpflichtet.
Die umfangreichen Aufgaben der Handwerkskammern erfordern eine solide Finanzierung. Den Rechtsrahmen dafür bildet die Handwerksordnung, nach der die Handwerkskammern für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren erheben können (§ 113 Abs. 4 HwO). Darüber hinaus können die Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen herangezogen werden (§ 113 Abs. 1 HwO). Gebühren- und Beitragsordnung werden von der Rechtsaufsicht genehmigt.
Zu einer soliden Finanzierung gehört Eigenkapital, das eine angemessene Risikovorsorge ermöglicht. Beispielsweise für Renovierung von Gebäuden und Pensionsverpflichtungen können die Handwerkskammern Rücklagen bzw. Rückstellungen ausweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben und deren Finanzierung liegen in der Hand der Vollversammlungen der Handwerkskammern. Dabei werden regionale Wirtschaftskraft, Branchenstruktur oder auch besondere Herausforderungen durch die demografische Entwicklung und inhaltliche Schwerpunkte berücksichtigt.
Die Hauptaufgaben der Handwerkskammer sind in § 91 der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Neben den Pflichtaufgaben sorgt die Handwerkskammer mit weiteren Angeboten dafür, dass die Unternehmen der Region möglichst erfolgreich sein können. Die Aufgaben reichen von denen im Bereich der Selbstverwaltung bis hin zur Interessenvertretung und der Bereitstellung von Bildungsangeboten.
Zu den grundsätzlichen Aufgaben der Handwerkskammer gehören:
• Führung der Handwerksrolle und der Lehrlingsrolle (§ 6 HwO)
• Berufsausbildung regeln (§ 41 HwO), Vorschriften hierfür erlassen, ihre Durchführung überwachen (§ 41a HwO) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1 HwO) führen
• Erlass von Prüfungsordnungen und Bildung von Prüfungsausschüssen (§ 38 + § 37 HwO)
• Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2 HwO)
• Durchführung von Prüfungen
• Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§§ 36 und 36a HwO)
• Schlichten von Streitigkeiten zwischen Kunden und Kammern
• Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen
• Beteiligung an Anhörungen und Stellungnahmen zu neuen Gesetzen